OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 20 W 251/14 –, juris

Leitsatz

Bei der Vorlage eines eigenhändigen Testaments erst zwanzig Jahre nach dem Todesfall sind im Erbscheinverfahren ohne weitergehende konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung in der Regel keine Ermittlungen zur Urheberschaft des Erblassers durch Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen erforderlich, wenn die eigenhändige Errichtung der Urkunde durch den Erblasser anderweitig nachvollziehbar belegt ist.