OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2014 – I-3 Wx 64/13, 3 Wx 64/13 –, juris

Leitsatz

Enthält eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung zwar eine Pflichtteilsstrafklausel, aber keine Einsetzung von Schlusserben und ergibt sich aus der Auslegung der Klausel und aller maßgeblichen Umstände der Errichtung nicht, ob die Eheleute über den im Erbvertrag verbalisierten Regelungsgehalt hinaus den Willen zu einer Schlusserbeneinsetzung gehabt haben, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Erblasser lediglich den Strafcharakter der Pflichtteilsstrafklausel als Inhalt ihrer letztwilligen Verfügung wollten, nicht jedoch eine Schlusserbeneinsetzung ihrer Kinder.