OLG Köln, Beschluss vom 21. November 2014 – I-20 W 94/13, 20 W 94/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Bei den Kosten für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB, die die Erben aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten haben.

2. Grabpflegekosten gehören nicht zu den Kosten der Beerdigung im Sinne von § 1968 BGB. Die Beerdigung ist mit der erstmaligen Herstellung der Grabstätte abgeschlossen; die Grabpflege beruht daher nicht auf einer Rechtspflicht der Erben, sondern auf einer sittlichen Verpflichtung der nahen Angehörigen (entgegen LG Heidelberg, 31. Mai 2011, 5 O 306/09, FamRZ 2012, 153)