OLG Hamm, Beschluss vom 12. Dezember 2014 – I-10 W 102/14, 10 W 102/14 –, juris

Leitsatz

Ein Vermächtnisnehmer muss regelmäßig nur erfahren, wer Erbe bzw. Testamentsvollstrecker ist, um sein Vermächtnis durchsetzen zu können. Ein darüber hinausgehendes Einsichtsrecht kann sich im Einzelfall ergeben, etwa wenn der Erbe behauptet, das Vermächtnis sei durch eine spätere letztwillige Verfügung widerrufen worden oder wenn die Frage, ob eine testamentarisch bedachte Person als Erbe oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt, nur durch Auslegung der letzwilligen Verfügung beantwortet werden kann.