„In Zeiten eines immer schwerer anzuwendenden Steuerrechts ist es sicherlich klug, wenn jeder Steuerzahler seinen Steuerbescheid kritisch prüft. Bleiben Zweifelsfragen offen, können fachkundige und unabhängige Richter mit der Prüfung beauftragt werden. Schließlich soll die Steuerfestsetzung ja mit Gewissheit zutreffend sein,“ so Johannes Haferkamp, Präsident des Finanzgerichts Münster.
Dies gilt umso mehr, als die Folgen außergerichtlicher Absprachen zur Streitbeilegung – sog. Deals – oft unterschätzt werden. „Der schnellen Lösung folgen vielfach neue Zweifel“ – so Haferkamp. War die Verhandlungsposition tatsächlich so ungünstig? War der Kompromiss nicht doch zu teuer? Demgegenüber kann in einem möglichst zeitnah bei Gericht durchgeführten Erörterungstermin offen und ohne Druck über die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Streitfalles diskutiert werden. „Eine hier erarbeitete einvernehmliche Lösung ist nach meiner Erfahrung regelmäßig sachgerecht und schafft nachhaltig Rechtsfrieden“, so Johannes Haferkamp.
Etwa 45% der Klageverfahren konnten innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen werden (2011: 46,3%). Insgesamt konnte die Verfahrenslaufzeit erneut reduziert werden. „Zwar dauern die Verfahren, in denen der Sachverhalt von den Finanzgerichten als einziger Tatsacheninstanz aufgeklärt werden muss, immer noch etwas länger als Zivilverfahren. Unser Ziel ist es allerdings, die Verfahrenslaufzeiten 2013/2014 auf unter 12 Monate zu senken – und zwar ohne Qualitätsverlust“, so Haferkamp. (Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster vom 08.04.2013)
Anmerkung: Gerade die „Erfolgszahlen“ der Steuerpflichtigen, die mit ihren Anliegen vor das Finanzgericht ziehen, zeigen mit hinreichender Deutlichkeit auf, dass es sich durchaus lohnen kann, einen Steuerbescheid vorab durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht prüfen zu lassen, denn für die Anrufung des Finanzgerichts ist zuvor die Durchführung eines erfolglosen Einspruchsverfahrens bei der zuständigen Finanzverwaltung erforderlich. Ein Großteil der Streitbeilegungen erfolgt bereits auf dieser Ebene. In einem dann ggf. doch erforderlichen finanzgerichtlichen Verfahren sollte dann allerdings ein prozesserfahrener Vertreter für den Steuerpflichtigen agieren.