BGH, Pressemitteilung vom 05.07.2016
Im Juni 2013 bot der Beklagte auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten PKW Golf 6 im Wege einer Internetauktion mit einem Startpreises von 1 € zum Verkauf an. Im Verlauf der Auktion gab er – was nach den diesen Auktionen zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig ist – über ein zweites Benutzerkonto eine Vielzahl eigener Gebote ab, so auch das bei Auktionsschluss bestehende Höchstgebot über 17.000 €.
Der Kläger hatte sich mit zahlreichen, vom Beklagten immer wieder überbotenen Geboten an der Auktion beteiligt, war aber mit seinem dem Höchstgebot des Beklagten in gleicher Höhe zeitlich nachfolgend abgegebenen Schlussgebot nicht mehr zum Zuge gekommen. Er forderte den Beklagten nach Auktionsende auf, ihm das Kraftfahrzeug zum Preis von 1,50 € zu übereignen, da er ohne dessen unzulässige Eigengebote die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe gewonnen hätte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert zu haben, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 € angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs.
Die auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Hierbei ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien aufgrund des vom Kläger zuletzt abgegebenen Gebots ein Kaufvertrag zu einem – den Verkehrswert des Fahrzeugs übersteigenden – Kaufpreis von 17.000 € zustande gekommen sei. Wegen des überteuerten Kaufs sei dem Kläger aber aus dem Kaufvertrag selbst und dessen Nichterfüllung kein Schaden entstanden. Aus dem gleichen Grund stehe dem Kläger auch kein Schadensersatz aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen des Beklagten zu, weil dieser den Kaufpreis durch seine unzulässigen Eigengebote pflichtwidrig in die Höhe getrieben habe. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger das Fahrzeug ohne die Manipulationen des Beklagten zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis hätte ersteigern können. Aus dem Umstand, dass der Beklagte das Fahrzeug während der laufenden ersten Auktion nochmals zum Verkauf eingestellt und dabei ein fremder Bieter 16.500 € geboten habe, bevor auch er durch ein Eigengebot des Beklagten überboten worden sei, sei abzuleiten, dass dieser fremde Bieter sich auch an der ersten Auktion mit einem Gebot in der genannten Höhe beteiligt hätte. In diesem Fall hätte der Kläger das Fahrzeug aber ebenfalls nur zu einem den Marktwert übersteigenden Preis ersteigern können.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Vorinstanzen:
Landgericht Tübingen – Urteil vom 26. September 2014 – 7 O 490/13
Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 14. April 2015 – 12 U 153/14
Karlsruhe, den 5. Juli 2016
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