Cafe Cabana: „Der dritte Mann“

Mühlhausen. Die streitigen Auseinandersetzungen zwischen der (Unter-)Verpächterin der Kulturstätte Schwanenteichsaal, der Fa. Getränke Heinemann in Großengottern, und der Betreiberin des Cafe Cabana, Maria Leineweber, der zugleich auch das ausschließliche Bewirtschaftungsrecht für die Kulturstätte Schwanenteichsaal zusteht, treiben mittlerweile Blüten, die den Stoff für ein Theaterstück darstellen könnten. Interessant ist dabei eigentlich immer „Der Dritte Mann“ im Bunde, nämlich der von Herrn Heinemann als sogenannter „Hauptbevollmächtigter“ bestimmte Stefan Singer, der in dem Stück eine tragende Bedeutung erlangt. Dieser nämlich verlangt zwischenzeitlich ernsthaft, dass sämtliche der durch das Cafe Cabana durchgeführten Bewirtschaftungen im Schwanenteichsaal nicht mehr direkt mit den jeweiligen Veranstaltern verhandelt werden dürfen, sondern ausschließlich mit ihm. Auch die Abrechnung der Leistungen des Cafe Cabana solle gemäß der erteilten „Anweisung“ nicht mehr direkt ggü. dem Leistungsempfänger erfolgen, sondern über ihn bzw. die Fa. Heinemann, die dann die Leistungen (mit Aufschlag?) selbst zur Abrechnung bringen will.

Nachdem dies von uns als krasser Wettbewerbsverstoß angesehen wurde, haben wir gegenüber der Fa. Heinemann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen mit Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Erwartungsgemäß wurde diese Unterlassungserklärung nicht abgegeben, sodass wir im Anschluss daran erneut den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Fa. Heinemann beantragt haben. Da diese aus den zwei vorangegangenen Verfahren gelernt zu haben scheinen, lag bei Einreichung des Antrages bereits eine sog. Schutzschrift der Fa. Heinemann bei Gericht vor. Termin zur mündlichen Verhandlung wurde daher anberaumt auf den 22.12.2015.

Von Interesse dabei dürfte insbesondere sein, dass natürlich nicht allein die wettbewerbsrechtliche Argumentation im Vordergrund stehen wird, sondern daneben auch der evidente Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Betreiberin des Cafe Cabana durch Verstoß u.a. gegen die grundgesetzlich geschütze Vertragsfreiheit sowie zum dritten Male Besitzschutzansprüche wegen verbotener Eigenmacht.

Manchmal hilft es auch Juristen, ihre bereits im ersten Semester des Jurastudiums vermittelten Grundkenntnisse ein wenig aufzufrischen, sollten diese im Laufe der späteren Berufstätigkeit in „Vergessenheit“ geraten sein:

„Die in Deutschland nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit ist die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht, die es jedermann gestattet, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. Der Schutz der rechtsgeschäftlichen Willensbildung gegen Willensbeugung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ist durch § 253 StGB strafbewehrt.“ (Quelle: Wikipedia)

Cafe Cabana: „Der dritte Mann“
Carsten OehlmannRechtsanwalt
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    Von |2017-12-08T10:44:51+01:00Freitag, 18. Dezember 2015|Kategorien: Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht|Kommentare deaktiviert für Cafe Cabana: „Der dritte Mann“

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