BGH, Pressemitteilung vom 05.06.2018
Die Klägerin verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin Ersatz der Mehrkosten für einen Ersatzflug, den sie nach der Verschiebung des ursprünglich vorgesehenen Flugs in Eigenregie gebucht hat.
Sachverhalt:
Die Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich, ihren Ehemann und die gemeinsamen zwei Kinder für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 7. Oktober 2014 eine Pauschalreise in die Türkei zu einem Gesamtreisepreis von 4.874 €.
Der Rückflug von Antalya nach Frankfurt war für den 7. Oktober 2014 um 20:05 Uhr vorgesehen. Am Abreisetag wurde der Klägerin am Flughafen mitgeteilt, dass sich der Rückflug aufgrund eines technischen Problems auf 22:40 Uhr verschiebt. Als neuer Zielort des Rückflugs wurde Köln angegeben; von dort wurde ein Bustransfer nach Frankfurt angeboten. Die Ankunftsverspätung betrug ca. 6,5 Stunden.
Die Klägerin buchte daraufhin in Eigenregie und ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Beklagten bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug für denselben Abend nach Frankfurt.
Am 18. März 2015 meldete die Klägerin ihre Ersatzansprüche bei der Beklagten an. Sie begehrt Zahlung der durch den Ersatzflug entstandenen Mehrkosten in Höhe von 1.235 €.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat es zwar als unschädlich angesehen, dass die Klägerin ihre Ansprüche erst nach Ablauf der einmonatigen Ausschlussfrist (§ 651g BGB) geltend gemacht habe, weil die Beklagte insoweit ihrer Hinweispflicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 der BGB-Informationsverordnung (im Folgenden BGB-InfoV) nicht Genüge getan habe. Ersatz der Aufwendungen könne die Klägerin gleichwohl nicht geltend machen, da sie die Beklagte weder zur Abhilfe aufgefordert noch eine Frist dafür gesetzt habe. Der Reiseveranstalter habe auf diese Obliegenheiten nicht gesondert hinzuweisen. Ein Abhilfeverlangen und eine Fristsetzung seien auch nicht entbehrlich gewesen. Die Klägerin habe die Beklagte vor der Selbstabhilfe telefonisch kontaktieren können und müssen. Besondere Umstände, die sie von dieser Verpflichtung befreiten, lägen im Streitfall nicht vor.
Vorinstanzen:
AG Köln – Urteil vom 14. März 2016 – 142 C 393/15
LG Köln – Urteil vom 1. August 2017 – 11 S 158/16
Karlsruhe, den 5. Juni 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0
Leinefelde
Telefon: 03605 544 330
Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)
oder schreiben Sie hier eine Mail: