BGH, Pressemitteilung vom 18.12.2017

Gegenstand der Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Juli 2015 (116 KLs 2/12).

Nach den Feststellungen des Landgerichts gewährten die vier Angeklagten im Jahr 2008 als Verantwortliche des Bankhauses Sal. Oppenheim ohne Abstimmung mit den Aufsichtsgremien der Bank der Arcandor AG einen ungesicherten Kredit in Höhe von 20 Mio. Euro.

Darüber hinaus erwarben sie für das Bankhaus im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegebene Aktien an der Arcandor AG im Wert von lediglich 19,1 Mio. Euro für 59,8 Mio. Euro.

Die Arcandor AG, zu der unter anderem Karstadt und Quelle gehörten, befand sich in der Krise, und es lag kein Sanierungskonzept vor; im Juni 2009 wurde das Insolvenzverfahren über ihr Gesellschaftsvermögen eröffnet.

Daneben schädigten die vier Angeklagten das Bankhaus durch ein Immobiliengeschäft um mindestens 23 Mio. Euro. Dem lagen der Erwerb eines Grundstücks und darauf die Neuerrichtung eines Bankgebäudes in der Frankfurter Innenstadt zugrunde.

Das Landgericht hat drei der Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen zu Bewährungsstrafen zwischen einem Jahr und elf Monaten und zwei Jahren sowie einen vierten Angeklagter zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf die Überprüfung des Strafmaßes beschränkt. Sie macht insbesondere geltend, das Landgericht habe die Strafen angesichts des Gesamtschadens von 83,7 Mio. Euro zu niedrig bemessen.


Vorinstanz:

Landgericht Köln – 116 KLs 2/12 – Urteil vom 9. Juli 2015

Karlsruhe, den 18. Dezember 2017

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BGH: Verhandlungstermin am 24. Januar 2018 in der Strafsache 2 StR 416/16 - Bankhaus Sal. Oppenheim
Carsten OehlmannRechtsanwalt
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