Nachfolgend ein Beitrag vom 12.9.2018 von Lorenz/Dorneck , jurisPR-StrafR 18/2018 Anm. 1

Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Grundsätzlich besteht zwischen einem Arzt und seinem Patienten jedenfalls aufgrund des bestehenden Arzt-Patienten-Verhältnisses eine Garantenpflicht i.S.d. § 13 Abs. 1 StGB als Beschützergarant gegenüber dem Suizidenten.
2. Das Selbstbestimmungsrecht des Suizidenten lässt diese Garantenpflicht jedoch bei einem freiverantwortlichen Suizid entfallen.
3. Dem steht auch die Einführung des § 217 StGB und die damit verbundene Entscheidung des Gesetzgebers, die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung auch weiterhin unter Strafe zu stellen, nicht entgegen.
4. Bei einer freiverantwortlichen Selbsttötung liegt kein Unglücksfall i.S.d. § 323c Abs. 1 StGB vor.

A. Problemstellung

Im sog. „Wittig-Fall“ bzw. „Peterle-Fall“ entschied der BGH vor mehr als 34 Jahren, dass den behandelnden Arzt eine strafbewehrte Pflicht zur Einleitung lebensrettender Maßnahmen auch im Falle eines freiverantwortlichen Suizids treffe. Nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit des Suizidenten erlange der Arzt die Tatherrschaft über das Geschehen, weil dann der Eintritt des Todes oder eine Rettung allein vom Verhalten des Garanten abhänge (BGH, Urt. v. 04.07.1984 – 3 StR 96/84 – BGHSt 32, 367 ff.). Lange Zeit glaubte man, diese Rechtsprechung sei – wie zahlreiche Entscheidungen belegen – aufgegeben. Doch dann holte das OLG Hamburg im Jahr 2016 die „Wittig“-Rechtsprechung wieder aus der Versenkung: Das Gericht entschied, dass das Hauptverfahren gegen den angeklagten Arzt zu eröffnen sei, der vereinbarungsgemäß beim freiverantwortlichen Suizid zweier älterer Damen anwesend war, den gesamten Sterbeprozess protokollierte und dem Wunsch beider Frauen entsprechend keine Rettungsmaßnahmen einleitete (OLG Hamburg, Beschl. v. 08.06.2016 – 1 Ws 13/16 – medstra 2017, 45 m. Anm. Rosenau). Das LG Hamburg, das nunmehr zur Entscheidung berufen war, urteilte dann allerdings, dass sich der Arzt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt strafbar gemacht habe (LG Hamburg, Urt. v. 08.11.2017 – 619 KLs 7/16).
Dem vorliegend zu besprechenden Urteil des LG Berlin lag ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde. Auch hier war zu entscheiden, inwieweit die Wittig-Rechtsprechung Anwendung findet. Im gegenständlichen Fall blieb der angeklagte Hausarzt jedoch nicht nur passiv, sondern er wurde vielmehr auch in mehrfacher Weise aktiv tätig.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Angeklagter war der Hausarzt der verstorbenen 44-Jährigen, bei dem sie seit über 12 Jahren in Behandlung war. Die Verstorbene litt seit ihrem Jugendalter an einer chronischen und mitunter sehr schmerzhaften, aber nicht lebensgefährlichen Reiz-Darm-Erkrankung sowie unter rezidivierenden Harnwegsinfektionen und Analfisteln. Die Erkrankungen schränkten die Verstorbene in ihrem täglichen Sozial- sowie ihrem Sexualleben stark ein. Außerdem war es ihr kaum noch möglich, im geringen Umfang einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Sie lebte sehr zurückgezogen. Sie hatte nur noch wenige Freunde und auch zu ihrer Mutter und ihrem Sohn hatte sie nur sporadisch Kontakt. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes war die Verstorbene reaktiv depressiv. Sie hatte im Laufe der Jahre mehrfach versucht, sich das Leben zu nehmen und hat sich mit dem Thema Tod intensiv auseinandergesetzt. Bereits im Dezember 2012 begann sie, sich von ihren Freunden zu verabschieden.
Am 08.02.2013 wandte sich die Verstorbene an den Angeklagten mit der nachdrücklichen Bitte, sie bei einer Selbsttötung zu unterstützen, da ihr ihr Leben als nicht mehr lebenswert erschien. Der Angeklagte gab dieser Bitte nach, weil er der Überzeugung ist, dass ein Arzt einen Patienten, den er über Jahre behandelt hat, auch in einer solchen Situation nicht alleine lassen dürfe. Außerdem kannte er die lange Kranken- und Leidensgeschichte seiner Patientin und die erfolglosen, vollständig ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten. Gleichzeitig wollte er jedoch verhindern, dass sich die später Verstorbene von einem Hochhaus stürze oder vor eine U-Bahn werfe, um ihr Vorhaben umzusetzen. Ein solches Vorgehen hatte sie in Erwägung gezogen und dies dem Angeklagten gegenüber auch geäußert. Der Angeklagte stellte daraufhin zwei Privatrezepte über eine nicht näher bekannte Menge des Medikaments Luminal (Phenobarbiturat) aus, von denen er mindestens eins selbst einlöste und der Verstorbenen zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 16.02.2013 übergab. Während seines letzten Hausbesuchs am 15.02.2013 traf der Angeklagte die Verstorbene tief verzweifelt und zur Selbsttötung fest entschlossen, aus seiner Sicht aber voll geschäftsfähig, an. Ihm wurde der Wohnungsschlüssel von der Verstorbenen übergeben mit der Bitte, sie nach Einnahme der Tabletten zu Hause zu betreuen und den Leichenschauschein auszufüllen. Die Verstorbene kündigte an, den Angeklagten mittels einer Nachricht über die Tabletteneinnahme zu informieren. Gleichzeitig wollte sie nicht, dass ihre Mutter und ihr Sohn Kenntnis von ihrer Selbsttötungsabsicht erhielten, da sie verhindern wollte, dass die beiden sie zu Hause betreuen oder neben ihr am Bett sitzen. Weder dem Angeklagten noch der Verstorbenen war bekannt, über welchen Zeitraum sich der Sterbeprozess erstrecken würde; sie gingen jedoch davon aus, dass dem Tod eine komatöse Phase vorausgehen werde.
Am Vormittag des 16.02.2013 nahm die Verstorbene bei klarem Verstand und in vollen Bewusstsein, was sie tat, eine nicht genau bekannte tödliche Menge des Medikaments ein. Dem Angeklagten schickte sie zwei Kurznachrichten, in denen sie ihn über die Einnahme informierte und ihm dankte. Gegen 14:00 Uhr begab sich der Angeklagte in die Wohnung der Verstorbenen und fand sie dort in einem tief komatösen Zustand mit normalen Vitalwerten auf dem Rücken liegend in ihrem Bett vor. Auf dem Nachttisch lag ein Abschiedsbrief, adressiert an ihre Mutter, ihren Sohn, den Zeugen F. sowie die Zeugin P., ihre beste Freundin, in dem die Verstorbene um Verzeihung bat. Dem Wunsch der Verstorbenen Folge leistend und sich diesem verpflichtet fühlend unternahm der Angeklagte keinerlei Rettungsversuche, sondern prüfte lediglich Puls, Pupillenreflexe und die Atmung, da er der Überzeugung ist, einen Patienten nicht gegen seinen Willen behandeln zu dürfen. Zudem ließ sich im Rahmen der Obduktion angesichts der eingenommenen Menge des Medikaments nicht mit Sicherheit feststellen, ob die Verstorbene bei der eingenommenen Menge bei sofortiger medizinischer Behandlung noch hätte gerettet werden können. Der Angeklagte suchte die Wohnung der Verstorbenen an diesem Tag sowie an den darauffolgenden Tagen noch mehrere Male auf. Der Zustand der Verstorbenen war jeweils unverändert. Bei seinen weiteren Besuchen am 18.02.2013 befand sich die Verstorbene bereits in einem präfinalen Zustand.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, aber jedenfalls nachdem die Verstorbene ins Koma gefallen war sowie vor ihrem Versterben, verabreichte der Angeklagte ihr mindestens einmal eine Ampulle des Medikaments Metoclopramid (MCP), um so sicherzustellen, dass sich der von der Verstorbenen vorgestellte Kausalverlauf auch so ereignet und es bei der Verstorbenen nicht zu unnötigen Schmerzen kommt. MCP verhindert zudem ein Erbrechen, zu dem es auch in einem komatösen Zustand noch kommen kann. Bei einem Erbrechen wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem früheren Todeseintritt gekommen, da die später Verstorbene entweder aufgrund der Rückenlage an dem Erbrochenen erstickt wäre oder aber das Erbrechen dazu geführt hätte, dass sie nochmals eine größere Menge des Medikaments hätte absorbieren können, was die Vergiftung beschleunigt hätte. Daneben verabreichte der Angeklagte Buscopan, ein krampflösendes Medikament, das unter anderem auch in der Palliativmedizin zur Linderung bei präfinalen Lungenödemen, dem sog. Todesrasseln, eingesetzt wird. Beide Medikamente hatten – und dies entsprach auch der Vorstellung des Angeklagten – keinen Einfluss auf den Todeseintritt der Verstorbenen und führten insbesondere nicht zu dessen Beschleunigung. Beide Medikamente hatten keine messbaren Auswirkungen.
Am Morgen des 19.02.2013 stellte der Angeklagte schließlich den Tod der Verstorbenen fest und füllte den Leichenschauschein aus. Als Todesart wurde „natürlicher Tod“ angekreuzt. Weder die Polizei noch die Feuerwehr wurden informiert. Kurze Zeit später trafen u.a. der Sohn und die Mutter der Verstorbenen in der Wohnung ein. Die Mutter der Verstorbenen informierte die Zeugin P. von dem Zustand ihrer Tochter. Daraufhin begab sich auch die Zeugin P. nochmals in die Wohnung der Verstorbenen.
Zwischen dem Vormittag des 18.02.2013 und dem Eintreffen der Verwandten und Freunde am Totenbett hatte es Telefonate zwischen dem Angeklagten und der Mutter, dem Sohn und der Zeugin P. gegeben. Der Angeklagte informierte sie darüber, dass die später Verstorbene im Sterben liege, aber nichts unternommen werden solle, weil sie das nicht gewollt habe. Die Angehörigen respektierten diesen Wunsch.
Das LG Berlin sprach den Angeklagten aus rechtlichen Gründen frei, weil das festgestellte Verhalten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar war.
Da nicht sicher feststellbar war, ob die Verstorbene bei zeitnah eingeleiteten Rettungsbemühungen noch sicher hätte gerettet werden können, kam zunächst nur ein Versuch des § 216 Abs. 1 StGB in Betracht. An dem ausdrücklichen und ernstlichen Verlangen der Verstorbenen hatte das Gericht keine Zweifel. Dem Angeklagten war nach Ansicht des LG Berlin aber weder durch das Verschreiben und Verschaffen des Luminals noch durch das Verabreichen von MCP und Buscopan noch durch die Telefonate mit den Angehörigen ein aktives Tun i.S.d. § 216 Abs. 1 StGB vorzuwerfen.
Das Verschreiben und Verschaffen des Luminals sah das Gericht als straflose Beihilfe zur Selbsttötung an. Maßgeblich für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme sei insoweit, wer das zum Tod führende Geschehen tatsächlich beherrscht. Vorliegend lag die Tatherrschaft aber alleine bei der Verstorbenen, die in vollem Bewusstsein der Tragweite ihres Tuns selbstständig und alleine die tödliche Dosis eingenommen hat. Darüber hinaus verneinte das Gericht eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 BtMG, weil die genaue Wirkstoffkonzentration nicht näher aufgeklärt werden konnte und daher in dubio pro reo davon auszugehen war, dass es sich um eine nicht strafbare Konzentration handelte.
Hinsichtlich der Verabreichung von MCP sowie Buscopan wertete das Gericht die Gabe der Medikamente als neutrale Handlung, die nicht tatbestandlich i.S.d. § 216 Abs. 1 StGB gewesen sei, sondern allenfalls eine straflose Beihilfe zum Suizid darstelle. Mit dieser Handlung hätte der Angeklagte nicht in den von der Verstorbenen in Gang gesetzten Kausalverlauf eingegriffen. Vielmehr sei das Verabreichen der Medikamente mit dem Befeuchten von Lippen, dem Aufschütteln eines Kissens oder dem Umbetten eines Patienten vergleichbar. Sinn und Zweck der Gabe der Medikamente sei gewesen – so auch die innere Haltung des Angeklagten –, den ungehinderten Ablauf des Kausalverlaufs zu ermöglichen, den die Verstorbene sich vorgestellt hat. Entsprechend sollte das Erbrechen verhindert werden, weil dieses mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem früheren Todeseintritt geführt hätte. Denn selbst wenn die Verstorbene nicht erstickt wäre, hätte ein Erbrechen dazu geführt, dass sie kurzzeitig nochmals eine größere Menge des Phenobarbitals hätte absorbieren können, was die Vergiftung beschleunigt hätte. Weder die Gabe von MCP noch von Buscopan noch beider Medikamente zusammen hätte Einfluss auf den Zeitpunkt des Todeseintritts gehabt. Schließlich geht das Gericht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er bei Gabe der Medikamente keinen auf eine Tötung gerichteten Vorsatz gehabt hätte und die Gabe der Medikamente nach seiner Vorstellung nicht den Tod herbeiführen, ermöglichen, beschleunigen oder in sonst einer Weise fördern, sondern lediglich der Verstorbenen unerwünschtes Leid ersparen sollte.
Schließlich könne auch in den Telefonaten keine aktive Verhinderung von Rettungsbemühungen gesehen werden. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte mehr gemacht hätte, als die Angehörigen über den aktuellen Zustand der Verstorbenen zu informieren, seine sachliche Einschätzung als Arzt kundzutun sowie auf den Todeswunsch der Verstorbenen hinzuweisen. Darin sei kein Abhalten von Rettungsbemühungen zu sehen, sondern die legitime und neutrale Information der Beteiligten über den Zustand und den Sterbenswunsch der Verstorbenen. Hinweise darauf, dass der Angeklagte Druck auf sie ausgeübt hätte, hatte das Gericht nicht. Vielmehr haben die Beteiligten jeder für sich beschlossen, den Wunsch der Verstorbenen zu respektieren und untätig zu bleiben.
Ohnehin sei dem Angeklagten kein aktives Tun vorzuwerfen, weil bei der Abgrenzung von Tun und Unterlassen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit eindeutig auf einem Nichthandeln liege. Der Angeklagte kam über Tage hinweg immer wieder in die Wohnung der Verstorbenen und verließ diese, ohne Rettungsbemühungen zu unternehmen. Das überdauernde Nichthandeln des Angeklagten überlagere die allenfalls punktuellen aktiven Handlungen, sofern man diese überhaupt als tatbestandlich i.S.d. § 216 Abs. 1 StGB erachte.
Doch auch wegen einer Tötung auf Verlangen durch Unterlassen nach den §§ 216 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB sei der Angeklagte nicht strafbar. Er hat – dem Wunsch der Verstorbenen entsprechend und diesen respektierend – während des mehrere Tage andauernden komatösen Zustandes zu keiner Zeit Rettungsbemühungen unternommen. Hierzu sei er aber auch nicht verpflichtet gewesen. In Literatur und Rechtsprechung sei umstritten, ob eine Tötung auf Verlangen überhaupt durch ein Unterlassen begangen werden kann. Hierbei werden Fragen der Abgrenzung von strafloser Beihilfe zum Suizid und grundsätzlich strafbewehrter Täterschaft oder Teilnahme an Tötungsdelikten der §§ 211 ff. StGB berührt sowie die Reichweite einer Garantenstellung bei einem vorausgehenden freiverantwortlichen Handeln des Suizidenten. Das Gericht nimmt sodann Bezug auf die Wittig-Rechtsprechung aus dem Jahr 1984, wonach den behandelnden Arzt auch gegenüber einem freiverantwortlichen Suizidenten eine Pflicht zur Einleitung lebensrettender Maßnahmen treffe, sobald er nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit des Suizidenten die Tatherrschaft über das Geschehen erlange, denn der Eintritt des Todes oder eine Rettung des Suizidenten hänge dann alleine vom Verhalten des Garanten ab (BGH, Urt. v. 04.07.1984 – 3 StR 96/84 – NJW 1984, 2639 ff.). Es verweist darauf, dass der BGH diese Rechtsprechung bis heute nicht ausdrücklich aufgegeben und dass zugleich die Literatur diese Entscheidung unter Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und auf Wertungswidersprüche zur Straflosigkeit der Beihilfe zur Selbsttötung vielfach kritisiert und ablehnt. Das LG Berlin zitiert eine Reihe von Instanzgerichten, die im Laufe der Jahre zu abweichenden Entscheidungen gelangt sind, indem sie sich auf ein Nichtbestehen von Handlungspflichten bei freiverantwortlichen Suiziden gestützt haben. In diesen Entscheidungen komme eine veränderte gesellschaftliche Vorstellung über die Reichweite und Konsequenzen des Selbstbestimmungsrechts zum Ausdruck. Dies spiegle sich auch in der Einführung der §§ 1901a ff. BGB im Jahr 2009 und der Entscheidung des BVerwG auf Erlaubnis für den Erwerb einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel zum Zwecke der Selbsttötung (BVerwG, Urt. v. 02.03.2017 – 3 C 19/15 – NJW 2017, 2215) wider.
Im Falle des Angeklagten bestehe aufgrund des zwischen ihm und der Verstorbenen bestehenden Arzt-Patienten-Verhältnisses eine Garantenstellung des Angeklagten i.S.d. § 13 Abs. 1 StGB als Beschützergarant gegenüber der Verstorbenen. Das Selbstbestimmungsrecht der Verstorbenen lasse aufgrund ihres freiverantwortlichen Suizids die Garantenpflicht jedoch entfallen. Andernfalls würde das verfassungsrechtlich verankerte Selbstbestimmungsrecht konterkariert und nicht hinreichend beachtet. Es umfasst auch die Entscheidung über Eingriffe in die körperliche Integrität und den Umgang mit der eigenen Gesundheit nach Gutdünken. Das Gericht betont, dass es sich der Bedeutung des menschlichen Lebens an oberster Stelle der Wertordnung der zu schützenden Rechtsgüter bewusst ist. Allerdings beinhalte der grundgesetzliche Lebensschutz auch keine Pflicht zu leben, woher auch die Straflosigkeit des Suizids und der Teilnahme hieran herrühre. Eine selbstverantwortlich getroffene Entscheidung sei zu respektieren. Der Garantenpflicht komme auch nicht die Aufgabe zu, den Betroffenen vor den Folgen einer freiverantwortlichen Entscheidung paternalistisch zu schützen. Bestätigt sieht sich das Gericht durch den in § 1901a BGB zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen im Hinblick auf medizinische Behandlungswünsche zu respektieren. Eine strafbewehrte Hilfeverpflichtung aus den §§ 216 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB würde sonst dazu führen, dass sich der Arzt bei Nichtbehandlung nach diesen Normen strafbar macht, er jedoch zugleich bei Behandlung des Patienten, wenn dieser überlebt, ggf. nach den §§ 223 ff. StGB strafbar wäre, da bei einem freiverantwortlichen Suizid nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Patient in die Behandlung (mutmaßlich) eingewilligt hätte. Entscheidend dabei sei weder, ob die Entscheidung des Suizidenten aus der Perspektive eines Dritten vernünftig oder unvernünftig bzw. nachvollziehbar war, noch ob der Suizident alt oder jung gewesen ist, sondern allein, dass die Entscheidung freiverantwortlich getroffen wurde.
Darüber hinaus nimmt das LG Berlin zu § 217 StGB Stellung: Es verweist darauf, dass dessen Einführung den oben genannten Erwägungen nicht entgegenstehe. Auf den zu entscheidenden Fall war § 217 StGB allein schon deshalb nicht anwendbar, weil er erst nach den geschilderten Geschehnissen erlassen wurde und in Kraft trat. Unabhängig davon stehe bei § 217 StGB die Verhinderung einer Kommerzialisierung der Sterbehilfe im Vordergrund (BT-Drs. 18/5372, S. 8 f.); die Grenzen der Strafbarkeit eines freiverantwortlichen Suizides sollten hingegen nicht verschoben werden.
Schließlich verneint das Gericht eine Strafbarkeit wegen Unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB. Es verneint einen Unglücksfall, weil ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt, dann nicht gegeben sei, wenn der Betroffene dieses Ereignis selbst absichtlich und freiverantwortlich herbeigeführt hat.

C. Kontext der Entscheidung

Mit seiner Entscheidung hat das LG Berlin – wie unlängst das LG Hamburg (Urt. v. 08.11.2017 – 619 KLs 7/16 – m. Anm. Lorenz, jurisPR-StrafR 11/2018 Anm. 1) – einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung Abkehr von der paternalistischen „Wittig“-Rechtsprechung getan. Ob diese Rechtsprechung damit endgültig in der Versenkung verschwindet, wird allerdings erst der 5. Strafsenat des BGH entscheiden. Die Staatsanwaltschaft hat in beiden Fällen Revision eingelegt.
Im konkreten Verfahren jedenfalls hat das Gericht richtigerweise die Strafbarkeit wegen aktiven Tuns des angeklagten Hausarztes verneint, wenn auch z.T. mit einer dogmatisch unklaren Lösung (ausführlich hierzu Lorenz/Dorneck, ZfL 2018/3 (im Erscheinen)). Kein Zweifel besteht zunächst daran, dass das Verschreiben und Verschaffen des Luminals als straflose Beihilfe zum Suizid zu werten ist, weil die Suizidentin in vollem Bewusstsein der Tragweite ihres Tuns das Medikament freiverantwortlich selbst und alleine eingenommen hat und damit das Geschehen tatsächlich beherrschte.
Etwas unklar bleibt allerdings die Bewertung des Gerichts, das Injizieren von MCP und Buscopan sei lediglich eine „neutrale“, nicht i.S.d § 216 StGB tatbestandliche Handlung, die allenfalls eine straflose Beihilfe zum Suizid darstelle. Zur Begründung werden Erwägungen zur Tatherrschaft, Kausalität sowie zum Vorsatz angestellt.
Mit Blick auf die Kausalität nimmt das LG Berlin an, die Medikamente hätten keinen „Einfluss auf den Zeitpunkt des Todeseintritts der Verstorbenen“ gehabt. Es sei sogar so gewesen, dass das Erbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit den Todeseintritt beschleunigt hätte. Das wird man so zu verstehen haben, dass die Injektion letztlich insgesamt irrelevant für den Geschehensablauf geblieben ist. Sie hat weder den Eintritt des Erfolgs beschleunigt noch hat sie dessen konkrete Gestalt (Intoxikationstod oder früheres Ersticken) bedingt.
Die insoweit einzig in Betracht kommende versuchte Tötung auf Verlangen würde dann, folgte man dem LG Berlin, an fehlendem Vorsatz scheitern. Dessen Ablehnung indes ist zweifelhaft, würde es doch ausreichen, dass der Angeklagte es – was naheliegt – für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass sein Verhalten den tatbestandlichen Erfolg in seiner konkreten Gestalt bedingt (Intoxikationstod statt Ersticken).
An dem Ergebnis der Straflosigkeit ist dennoch festzuhalten. Grund dafür ist, dass es sich bei der Injektion nicht um eine täterschaftliche Tötungshandlung, sondern um straflose Beihilfe zum Suizid handelt. Die dafür vom LG Berlin gelieferte Begründung ist jedoch zweifelhaft. Es führt aus, die Suizidentin hätte auch nach Eintritt der Bewusstlosigkeit weiterhin allein Tatherrschaft über den von ihr gewollten Tod gehabt. Das steht im Widerspruch dazu, dass der BGH im Fall Wittig – was vom LG Berlin bei der Unterlassungsstrafbarkeit kritiklos referiert wird – sowie jüngst in den sog. GBL-Fällen (BGH, Urt. v. 21.12.2011 – 2 StR 295/11 und BGH, Urt. v. 05.08.2015 – 1 StR 328/15; hierzu Lorenz, NStZ 2017, 226 f.) von einem Tatherrschaftswechsel nach Eintritt der Bewusstlosigkeit ausging. Auch in einem anderen „Suizid-Fall“ hatte der BGH angenommen, nicht der Suizident, sondern der nach Eintritt der Bewusstlosigkeit aktiv Handelnde habe die Tatherrschaft inne (BGH, Beschl. v. 25.11.1986 – 1 StR 613/86 – NStZ 1987, 365). Zwar kann der Hausarzt im Berliner Fall wegen der fehlenden Kausalität seines aktiven Tuns im Ergebnis tatsächlich keine Tatherrschaft in Gestalt der Handlungsherrschaft inngehabt haben. Jedoch müsste eine Abgrenzung von strafbarer Täterschaft und strafloser Beihilfe zum Suizid zumindest dann erfolgen, wenn man von – was das LG Berlin freilich nicht tut – vorsätzlichem Handeln ausgeht. Um dann entgegen der dargestellten bisherigen Erwägungen der Rechtsprechung straflose Beihilfe begründen zu können, wurden in der Literatur verschiedene Ansätze (Quasi-Mittäterschaft und Grundgedanke des § 216 StGB, vgl. hierzu Roxin, NStZ 1987, 345, 347 ff.) entwickelt, die auch im Berliner Fall zur Straflosigkeit führen. Auch hiergegen wurden allerdings wiederum gewichtige Einwände erhoben (Schneider in: MünchKomm StGB, 3. Aufl. 2017, § 216 Rn. 49 ff.).
Schließlich diskutiert das Gericht die Verhinderung fremder Rettungsbemühungen aufgrund der Telefonate mit den Angehörigen und Freunden. Diese wertet das Gericht als „legitime und neutrale Information“ und spricht ihnen damit die strafrechtliche Relevanz ab. Richtigerweise ist mit dem Stichwort der Verhinderung fremder Rettungsbemühungen eine Fallgruppe angesprochen, die im Rahmen der Kausalität diskutiert wird. Danach ist festzustellen, ob der tatbestandliche Erfolg bei Ergreifen von Rettungsmaßnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Nachdem im vorliegenden Fall bereits nicht feststellbar war, dass die Rettungsmaßnahmen des Arztes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Tod abgewendet hätten, ist im Wege eines Erst-recht-Schlusses davon auszugehen, dass die erst später Informierten diesen auch nicht hätten verhindern können. Es käme allenfalls noch eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht. Doch auch diese wird man ablehnen müssen, weil nach den vom 5. Strafsenat des BGH – der auch den hiesigen Fall zu entscheiden haben wird – im Göttinger-Transplantationsskandal (BGH, Urt. v. 28.06.2017 – 5 StR 20/16) aufgestellten Anforderungen an den Vorsatz im Falle des Abbruchs oder Verhinderns rettender Kausalverläufe der Angeklagte davon hätte ausgehen müssen, dass das Leben der Patientin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet worden wäre (zust. Rosenau/Lorenz, JR 2018, 168, 179 ff.; abl. Ast, HRRS 2017, 500, 501 f.). Eine solche Annahme erscheint hier ausgeschlossen. Es sind daher bereits Überlegungen zu Kausalität und Vorsatz, die zur Straflosigkeit führen, weshalb es eines unspezifischen Hinweises auf die Legitimität und Neutralität der Information nicht bedurft hat.
Das Gericht ist darüber hinaus zu kritisieren, wenn es die fehlende Strafbarkeit allen aktiven Tuns im Fall zusätzlich damit begründet, dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit bei gebotener Gesamtbetrachtung auf dem Nichthandeln des Angeklagten liegen soll. Die Ausführungen des LG Berlin zeigen, dass die Schwerpunktformel nicht geeignet ist, valide Abgrenzungsergebnisse zu erzielen und sie dazu benutzt werden kann, jedes (kriminalpolitisch) gewünschte Ergebnis zu erreichen, sofern nur das Verhalten besonders hervorgehoben wird, auf dem der Schwerpunkt letztlich liegen soll. Einen Grund nämlich, warum der Schwerpunkt auf dem Unterlassen liegen soll und das sogar „eindeutig“, wie es das LG Berlin meint, nennt dieses nicht.
Überzeugen können aber die Ausführungen des Gerichts zur Ablehnung der Unterlassungsstrafbarkeit des Angeklagten. Zutreffend nahm das LG Berlin zunächst eine Garantenstellung des Angeklagten aufgrund des zwischen ihm und der Verstorbenen bestehenden Arzt-Patienten-Verhältnisses an. Mit überzeugender Argumentation verweist es aber darauf, dass im konkreten Fall aufgrund des freiverantwortlichen Suizids die Garantenpflicht entfalle. Ausgehend von der Wittig-Rechtsprechung vollzieht das LG Berlin die veränderte gesellschaftliche Vorstellung der Reichweite und Konsequenzen des Selbstbestimmungsrecht nach und bezieht dabei die §§ 1901a ff. BGB sowie das Urteil des BVerwG ein. Auch eine verfassungsrechtliche Auseinandersetzung lässt das Gericht nicht vermissen. Es verweist darüber hinaus auf den andernfalls bestehenden Widerspruch, wonach sich der Arzt in jedem Fall strafbar machen würde; entweder aufgrund Nichthandelns nach den §§ 216 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB oder aufgrund Einschreitens wegen eigenmächtiger Heilbehandlung nach § 223 StGB. Überzeugend sind schließlich die Ausführungen des Gerichts, dass der freiverantwortliche Suizid nicht davon abhängen kann, ob die Entscheidung des Suizidenten aus der Perspektive eines Dritten vernünftig bzw. nachvollziehbar ist oder ob der Suizident alt oder jung ist, sondern dass allein die Freiverantwortlichkeit maßgeblich ist.
Als letzten Punkt spricht das Gericht die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB an. Hier ist zu begrüßen, dass in Abkehr von der entgegenstehenden Rechtsprechung seit einer Entscheidung des Großen Senats aus 1954 (BGH, Beschl. v. 10.03.1954 – GSSt 4/53 – BGHSt 6, 147) in casu bereits der Unglücksfall abgelehnt (zu den Argumenten und Besonderheiten beim Suizid Lorenz, jurisPR-StrafR 11/2018 Anm. 1) und nicht erst die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Hilfeleistung verneint wurde (so das LG Hamburg, Urt. v. 08.11.2017 – 619 KLs 7/16).

D. Auswirkungen für die Praxis

Mit Spannung sind die Entscheidungen des 5. Strafsenats des BGH im Hamburger sowie im Berliner Fall zu erwarten. In beiden Fällen wäre die Wittig-Rechtsprechung relevant, weil die Angeklagten es jeweils unterließen, Rettungsmaßnahmen zur Abwendung des Todes bei einem freiverantwortlichen Suizid einzuleiten. Während im Hamburger Fall jedoch der Angeklagte schon keine Garantenstellung innehatte, ist diese im Berliner Fall zweifelsohne gegeben. Der BGH wird sich u.a. deshalb mit den Gemeinsamkeiten und den Unterschieden in beiden Fälle intensiv auseinandersetzen müssen. Wünschenswert wäre, dass er die Bedeutung der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmung – die trotz der Einführung des § 217 StGB nicht gemindert werden darf – stärkt, indem er die längst „verstaubte“ Wittig-Rechtsprechung endgültig ad acta legt. Im Berliner Fall muss der 5. Strafsenat zudem das aktive Verhalten des Angeklagten nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Suizidentin einer rechtlichen (Nach-)Prüfung unterziehen. Auch wenn das LG Berlin hier im Ergebnis richtig lag, bedarf es doch einiger klärender Worte zu dessen Begründung. Den Bundesrichtern bietet sich zudem die Gelegenheit, ggf. auch durch obiter dicta, grundsätzlich Farbe in den Fragen der aktiven Beteiligung am Suizid zu bekennen.

Begehungs- und Unterlassungsstrafbarkeit des Hausarztes beim freiverantwortlichen Suizid
Birgit OehlmannRechtsanwältin
Begehungs- und Unterlassungsstrafbarkeit des Hausarztes beim freiverantwortlichen Suizid
Andrea KahleRechtsanwältin

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