OLG Koblenz, Beschluss vom 05. März 2014 – 2 W 415/12 –, juris

Leitsatz

Behält sich ein Erblasser für eine in Liechtenstein gegründete Anstalt über Treuhandverträge mit einer eingeschalteten Beauftragten das jederzeit ausübbare Gründerrecht vor, das von der Anstalt gehaltene Vermögen in sein eigenes Vermögen zu überführen, zählt das Vermögen der Anstalt zum Nachlassvermögen des Erblassers, über welches die Erben einem Pflichtteilsberechtigten Auskunft zu erteilen haben. Entsprechendes kann – in Abhängigkeit vom jeweiligen Reglement – auch für eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht gelten.