OLG Köln, Beschluss vom 21. Februar 2014 – I-2 Wx 30/14, I-2 Wx 43/14, 2 Wx 30/14, 2 Wx 43/14 –, juris

Leitsatz

1. Auf Erbfälle türkischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Deutschland ist materiell-rechtlich § 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28. Mai 1929 vorrangig vor Art. 25 EGBGB anzuwenden. Danach ist für das bewegliche Vermögen türkisches Erbrecht und für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches Erbrecht anzuwenden. Vorfragen sind indes unselbständig anzuknüpfen.

2. Führt die Anwendung dieses Konsularvertrages zur Nachlassspaltung, sind 2 Erbscheine zu erteilen, die in einen Doppel- oder Mehrfacherbschein zusammengefasst werden können.

3. Ein vor dem Tod des Erblassers eingeleitetes Scheidungsverfahren kann sich auf das Erbrecht des überlebenden Ehegatten bei Anwendung deutschen und türkischen Erbrechts unterschiedlich auswirken.