OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2015 – I-3 Wx 217/14, 3 Wx 217/14 –, juris

Leitsatz

Zur Kostenentscheidung und den Grundsätzen ihrer Überprüfung im Beschwerdeverfahren bei Antragsrücknahme im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Orientierungssatz

1. Nimmt ein Antragsteller im Nachlassverfahren seinen Antrag (hier: auf Entlassung des Testamentsvollstreckers) zurück und hat das Amtsgericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich der hiermit verbundenen außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten auferlegt, weil es der (vertretbaren) Auffassung ist, der Antrag habe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt und der Antragsteller hätte dies erkennen können, ist die Kostenentscheidung nicht zu beanstanden.

2. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Diese Vorschrift geht nicht (mehr) von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus, wonach etwa die Tragung der Gerichtskosten durch den Antragsteller oder die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten die Regel, die Kostenerstattung mithin die Ausnahme darstellen würde. Vielmehr knüpft sie die Anordnung der Kostenerstattung allgemein an das Ergebnis einer stets erforderlichen Billigkeitsabwägung, ohne dass es darauf ankäme, die Hürde einer Regelwirkung zu überwinden. Dabei genügt jedes Abwägungsergebnis, das nach den Umständen des Einzelfalles die Kostentragung durch einen bestimmten Beteiligten billig erscheinen lässt. Nicht hingegen ist es, um einem Beteiligten die Kosten auferlegen zu können, erforderlich, dass Umstände vorliegen, die nach Art und Bedeutung den Regelbeispielen des § 81 Abs. 2 FamFG entsprechen, d.h. gleichkommen. Auch wenn das vollständige Unterliegen nicht zwingend zu einer Kostenauferlegung führen muss, so kann in Antragsverfahren ein Kriterium der Billigkeit doch das Maß des Antragserfolges sein. Weitere Kriterien können die Verfahrensführung, das Vorbringen unwahrer Behauptungen, die Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit einer Einwendung von Anfang an sowie die schuldhafte Veranlassung des Verfahrens sein.

3. Eine nach § 81 Abs. 1 und 2 FamFG vom Amtsgericht getroffene Ermessensentscheidung bezüglich der Verfahrenskosten ist nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zugänglich (Festhaltung OLG Düsseldorf, 23. Juli 2013, I-3 Wx 97/12, FGPrax 2014, 44). Sie beschränkt sich grundsätzlich auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.