Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 3 Wx 90/14 –, juris

Leitsatz

1. Die Frage, wem gegenüber eine Ausschlagungserklärung abgegeben werden muss, ist keine Frage der Form im Sinne von Art. 11 Abs. 1 EGBGB, sondern eine inhaltliche Frage. Es kommt deshalb nicht auf die Formvorgaben des Ortsrechts nach Art. 11 Abs. 1, 2. Alt. EGBGB an, vielmehr ist das Erbstatut maßgebend.

2. Ist gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB deutsches Erbrecht als Erbstatut anzuwenden, muss eine Ausschlagungserklärung nach § 1945 Abs. 1 Hs. 1 BGB gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden, und zwar wegen § 184 GVG in deutscher Sprache.