Nachfolgend ein Beitrag vom 30.1.2019 von Peglau, jurisPR-StrafR 2/2019 Anm. 4

Leitsatz

Letztmöglicher Zeitpunkt für die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ist der Schluss der Beweisaufnahme. Für das Ablehnungsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit findet das sog. Unverzüglichkeitsgebot des § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO keine Anwendung (st. Rspr., u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 10.01.2018, 1 StR 437/17, NJW 2018, 1030).

A. Problemstellung

§ 74 StPO bestimmt, dass ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden kann. Sachverständigenablehnung und Richterablehnung sind nicht vollständig deckungsgleich. Auf die Unterschiede geht die vorliegende Entscheidung ein.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der 2. Bußgeldsenat des OLG Bamberg hatte sich mit einer Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen zu befassen, in der es in der Sache um den Vorwurf des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels ging (Anm. d. Verf.: vermutlich weil der Betroffene Cannabis zu therapeutischen Zwecken konsumierte). Der Verteidiger erhob u.a. die Verfahrensrüge der rechtsfehlerhaften Zurückweisung eines gegen den gerichtlichen Sachverständigen gerichteten Befangenheitsantrages, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Im Hauptverhandlungstermin vom 04.05.2018 war ein gerichtlicher Sachverständiger gehört worden. Fortsetzungstermin war am 18.05.2018. Einen Tag vorher ging bei Gericht ein Schriftsatz des Verteidigers ein, mit dem er den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Zur Begründung verwies er u.a. darauf, dass der Sachverständige mehrfach den Begriff „dieses Cannabis-Zeugs“ verwendet und seine persönliche Geringschätzung des therapeutischen Nutzens von Cannabis dokumentiert habe. Das habe bei dem Betroffenen Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen gerechtfertigt erscheinen lassen. Im Fortsetzungstermin verlas die Tatrichterin den Befangenheitsantrag und gab dem Sachverständigen Gelegenheit zur Stellungnahme, sodann dem Betroffenen (der ohne Verteidiger erschienen war). Nach kurzer Unterbrechung verwarf die Tatrichterin das Ablehnungsgesuch als unzulässig, weil verspätet, gemäß den §§ 25 Abs. 2 Nr. 2, 74 StPO. Das Ablehnungsgesuch sei nicht unverzüglich gestellt worden. Auch sei der Antrag deswegen „unbegründet“ (das Oberlandesgericht stellt klar, dass „unzulässig“ gemeint ist), weil die Behauptungen des Verteidigers nicht glaubhaft gemacht worden seien.
Die den Begründungsanforderungen der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG genügende Verfahrensrüge hielt der Senat auch für begründet. Er führt aus, dass die Ablehnung als verspätet rechtsfehlerhaft gewesen sei. Das Unverzüglichkeitsgebot des § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO finde für die Ablehnung eines Sachverständigen keine Anwendung. § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO verweise lediglich hinsichtlich der Gründe auf die Ablehnung eines Richters, nicht aber hinsichtlich der für das Verfahren maßgeblichen Vorschriften, somit auch nicht für den Ablehnungszeitpunkt. Aus § 83 Abs. 2 StPO ergebe sich ausdrücklich die Möglichkeit der erfolgreichen Ablehnung eines Sachverständigen nach dessen Gutachtenerstattung. Letztmöglicher Zeitpunkt hierfür sei – wie bei Beweisanträgen – der Schluss der mündlichen Verhandlung.
Auch die weitere Begründung des Amtsgerichts (fehlende Glaubhaftmachung) trage nicht. Insoweit gelte zwar dasselbe wie bei der Richterablehnung. Es sei aber rechtsfehlerhaft, auf die fehlende Glaubhaftmachung zu rekurrieren, wenn die die Besorgnis begründenden Tatsachen gerichtsbekannt seien. Da die Tatrichterin notwendigerweise bei Erstattung des Sachverständigengutachtens zugegen gewesen sei, seien die beanstandeten Äußerungen auch gerichtsbekannt gewesen.
Die Überprüfung des Ablehnungsgesuchs bzgl. eines Sachverständigen erfolge allein nach revisionsrechtlichen Grundsätzen. Damit habe der Senat allein nach diesen Grundsätzen zu entscheiden gehabt, ob das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler mit ausreichender Begründung zurückgewiesen worden sei. Mangels hinreichender Feststellungen im angefochtenen Urteil sei aber nicht zu erkennen gewesen, von welchen Tatsachen die Tatrichterin in der Sache ausgegangen sei.

C. Kontext der Entscheidung

Die vorliegende Entscheidung lehnt sich eng an die Rechtsprechung des BGH an (BGH, Beschl. v. 10.01.2018 – 1 StR 437/17; vgl. auch schon RG, Urt. v. 24.06.1913 – IV 501/13 – RGSt 47, 239). Anders als bei der Richterablehnung gilt das Unverzüglichkeitsgebot bei der Sachverständigenablehnung aus den in der Entscheidung dargelegten Gründen (der Verweis in § 74 StPO erfasst nicht das Verfahren der Richterablehnung) nicht. Die Ablehnung kann daher bis zum Schluss der Beweisaufnahme erfolgen. Auch soll es unschädlich sein, wenn der Betroffene das Gutachten unwidersprochen hat erstatten lassen, obwohl er den Ablehnungsgrund bereits kannte (a.A. OLG Stuttgart, Urt. v. 23.08.1957 – 2 Ss 477/56 – NJW 1957, 1646; gegen diese Entscheidung wendet sich aber offenbar BGH, Beschl. v. 10.01.2018 – 1 StR 437/17 – Rn. 10). Sinnvoll, wenn auch gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist es, wenn – wie hier vom Amtsgericht auch getan – der Sachverständige zum Befangenheitsgesuch angehört wird (vgl. BGH, Beschl. v. 28.08.2007 – 1 StR 331/07).
Auch revisionsrechtlich (bzw. rechtsbeschwerderechtlich) werden Sachverständigenablehnung und Richterablehnung unterschiedlich behandelt. Während der absolute Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO nach § 28 Abs. 2 StPO im Revisionsverfahren nach Beschwerdegrundsätzen geprüft wird, wird die Sachverständigenablehnung rein nach Revisionsgrundsätzen geprüft (BGH, Beschl. v. 10.01.2018 – 1 StR 437/17; vgl. näher Krause in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2008, § 74 Rn. 44).

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Regelungen über die Ablehnung eines Sachverständigen eröffnen dem Betroffenen bzw. Angeklagten eine deutlich längere Bedenkzeit, als die Regelungen über die Richterablehnung. Die Grenzen des Rechtsmissbrauchs sind hier sehr weit gefasst.
Der Tatrichter muss aufpassen, dass er die verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen Sachverständigen- und Richterablehnung beachtet. Nur wegen der Ablehnungsgründe verweist § 74 StPO auf die Regelungen zur Richterablehnung, nicht aber bzgl. des Verfahrens.

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Andrea KahleRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht

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