Nachfolgend ein Beitrag vom 27.3.2018 von Götsche, jurisPR-FamR 6/2018 Anm. 5

Leitsätze

1. Erteilt ein Ehegatte dem anderen für sein Einzelkonto Vollmacht, so darf der Bevollmächtigte von der Vollmacht während des ehelichen Zusammenlebens zum Zwecke der allgemeinen Lebensführung Gebrauch machen, ohne dass er später Rückforderungsansprüchen des Kontoinhabers ausgesetzt ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich bei dem Konto – wie z.B. bei einem Baukonto – um zweckgebundenes Vermögen handelt. Der Vollmacht im Außenverhältnis liegt in diesem Fall im Innenverhältnis die konkludente Abrede zugrunde, dass Kontoverfügungen nur zweckgebunden erfolgen dürfen (Anschluss an OLG Bamberg, FamRZ 1991, 1058).
2. Der Zugewinnausgleich ist nicht vorrangig gegenüber sonstigen schuldrechtlichen Ansprüchen zwischen Ehegatten. Vielmehr sind die schuldrechtlichen Ansprüche bei der Berechnung eines etwaig geltend gemachten Zugewinns im jeweiligen Endvermögen als Aktiv- bzw. Passivposten zu berücksichtigen.

A. Problemstellung

Unter welchen Voraussetzungen kann ein bevollmächtigter Ehegatte Rückforderungsansprüchen ausgesetzt sein, wenn er noch während des ehelichen Zusammenlebens über das Konto seines anderen Ehegatten verfügt?

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Ehefrau ist Alleininhaberin eines (Bau-)Kontos, von dem ausschließlich die Kosten für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des im gemeinschaftlichen Eigentum der Beteiligten stehenden Wohnhauses beglichen werden sollten, nicht dagegen die allgemeinen Lebenshaltungskosten der Eheleute. Der Ehemann besaß für dieses Konto Vollmacht. Unstreitig hat der Ehemann noch während der intakten Ehe innerhalb von zwei Monaten einmal 25.000 Euro und einmal 15.000 Euro von dem Baukonto auf sein Konto für private Zwecke überwiesen. Etwa vier Monate nach der zweiten Abbuchung trennten sich die Eheleute.
Die Ehefrau begehrt die Erstattung der beiden Buchungsbeträge. Sie selbst hat etwa zehn Monate nach der Trennung sich für private Zwecke 10.000 Euro von dem bewilligten Darlehen auszahlen lassen.
Das OLG Koblenz hat im Grundsatz einen Anspruch der Ehefrau auf Erstattung aus unechter (angemaßter) Geschäftsführung gemäß den §§ 687 Abs. 2, 681 Satz 2, 667 BGB bejaht.
Zwar seien Rückforderungsansprüche gegen einen kontobevollmächtigten Ehegatten für während des ehelichen Zusammenlebens getätigte Verfügungen regelmäßig ausgeschlossen. Das gelte allerdings nicht, wenn es sich bei dem Konto – wie z.B. bei einem Baukonto – um zweckgebundenes Vermögen handele. Der Vollmacht im Außenverhältnis liege in diesem Fall im Innenverhältnis die konkludente Abrede zugrunde, dass Kontoverfügungen nur zweckgebunden erfolgen dürfen, wogegen der Ehemann mit dem Einsatz für private Zwecke verstoßen habe.
Dagegen spreche auch nicht die nach der Trennung erfolgte Abhebung durch die Kontoinhaberin (Ehefrau). Zum einen gehe es insoweit nicht um die Reichweite einer Vollmacht für ein fremdes Konto und zum anderen habe die Abbuchung lange nach der Trennung stattgefunden.

C. Kontext der Entscheidung

Einzelkonten ermöglichen grundsätzlich nur den Zugriff durch den kontoführenden Ehegatten. In der Praxis wird aber zumeist eine Kontovollmacht für den anderen Ehegatten erteilt. Eine Kontovollmacht, die ein Ehegatte dem anderen während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft erteilt, reicht im Innenverhältnis nur soweit, als eine gemeinsame Lebensplanung noch besteht oder aus der gemeinschaftlichen Lebensführung resultierende Verbindlichkeiten oder Bedürfnisse abgedeckt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.1989 – 11 U 75/89, NJW-RR 1990, 1285).
Ist die Ehe noch intakt, so sind Kontoverfügungen grundsätzlich unproblematisch, selbst wenn nicht jede Abhebung unmittelbar Zwecken dient, die mit dem Kontoinhaber abgesprochen sind. Wichtig ist jedoch, dass eheliche Zwecke mit den Verfügungen verfolgt werden, wobei ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (Krumm, NZFam 2015, 841; Münch, FPR 2006, 481, 482). All dies entspricht auch dem Grundsatz, dass die intakte Ehe vermögensrechtlich nicht rückabgewickelt werden soll.
Die der Kontovollmacht ausdrücklich oder stillschweigend zugrunde liegende Vereinbarung deckt aber solche Verfügungen des bevollmächtigten Ehegatten nicht, die dieser vornimmt, um damit Bedürfnisse im Zusammenhang mit einer von ihm beabsichtigten Trennung zu finanzieren (OLG Bamberg, Urt. v. 17.01.1991 – 2 UF 218/90 – FamRZ 1991, 1058). Gleiches gilt, wenn das Konto – wie vorliegend das Baukonto – einem bestimmten Zweck dient und dagegen verstoßen wird.
Nach der Trennung werden Ausgleichsansprüche eher in Betracht kommen, weil die Reichweite der Vollmacht regelmäßig nur die intakte Ehe betrifft, z.B. wenn ein Ehegatte nach der Trennung von dem Konto des anderen unter Ausnutzung einer noch nicht widerrufenen Vollmacht Beträge abhebt, um sie seinem eigenen Vermögen zuzuführen (Krumm, NZFam 2015, 841, 842).
Bei zweckwidrigem Gebrauch der Vollmacht kommen eine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung und/oder eine Herausgabepflicht wegen angemaßter Geschäftsführung in Betracht.

D. Auswirkungen für die Praxis

Zunächst ist die Reichweite einer solchen Vollmacht für das Alleinkonto des anderen Ehegatten zu bestimmen. Da in der Praxis genaue Absprachen regelmäßig fehlen oder sich nicht feststellen lassen, darf der bevollmächtigte Ehegatte Abhebungen vornehmen, solange er die Gelder im weitesten Sinne zugunsten der Gemeinschaft (also z.B. auch für eigene Hobbys in angemessenem Rahmen) einsetzt. Dient das Konto dagegen einem bestimmten Zweck (z.B. zur Finanzierung bestimmter Interessen wie dem Hausbau, von Urlauben, für die Anschaffung/Unterhaltung eines PKWs usw.), darf die Abhebung allein zweckgebunden eingesetzt werden.
Im Übrigen wird im Zweifel davon auszugehen sein, dass die Vollmacht für das Alleinkonto des anderen Ehegatten nur die Zeit des intakten Zusammenlebens ausfüllen soll und nach der Trennung intern ihre Wirkung verliert. Auch hier ist aber darauf zu achten, wofür der Bevollmächtigte die Gelder einsetzt. Tilgt er z.B. damit gemeinsame Schulden, scheiden Ausgleichsansprüche regelmäßig auch nach der Trennung aus.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Das OLG Koblenz hat noch im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 12.11.2008 – XII ZR 134/04 – FamRZ 2009, 193) ausgeführt, dass der Zugewinnausgleich nicht vorrangig gegenüber den schuldrechtlichen Ansprüchen zwischen Ehegatten sei. Vielmehr seien die schuldrechtlichen Ansprüche bei der Berechnung des Zugewinns im jeweiligen Endvermögen als Aktiv- bzw. Passivposten zu berücksichtigen.

Abhebungen des bevollmächtigten Ehegatten vom zweckgebundenen Konto des anderen Ehegatten
Denise HübenthalRechtsanwältin
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