Insbesondere nach dem Urteil des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 25.9.2014 zu dem Az. 4 StR 586/13, in dem die Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen Betruges durch Unterlassen aufgrund der Verletzung der gesetzlichen Hinweispflichten nach § 4a Abs.2 Nr.1 RVG, § 49b Abs.2 S 1 BRAO angenommen wurde, sind eben diese gesetzlichen Hinweispflichten in den Fokus nicht nur der anwaltlichen Wahrnehmung gelangt.

Der Rechtsanwalt hat sich im Rahmen der Mandatsbearbeitung mit einer Reihe solcher Hinweispflichten zu befassen. Verstößt er dagegen oder kann er deren Erfüllung im Zweifel nicht nachweisen, läuft er zumindest Gefahr, bestenfalls auch im Grunde berechtigte Honoraransprüche nicht durchsetzen zu können, schlechtestenfalls sich noch Jahre später mit Honorarrückforderungsansprüchen und/oder gar mit der Strafjustiz auseinandersetzen zu müssen. Das „scharfe Schwert“ heißt hier „Garantenstellung“. Die gesetzlich normierte Aufklärungspflicht begründet eine eben solche Garantenstellung des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten, wonach er den Mandanten ungefragt aufzuklären hat:

§ 49b BRAO: „Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.“

Ein solcher ausdrücklicher Hinweis erfolgt im Rahmen der Mandatsannahme nicht immer, dies oftmals deswegen, weil der Rechtsanwalt den Mandanten nicht verschrecken will. Späterhin tritt dann „die große Überraschung“ ein, wenn der Rechtsanwalt tatsächlich auch zutreffend nach Gegenstandswert abrechnet. Gerade in Erbsachen mit hohen Gegenstandswerten ist die Versuchung groß, nicht mit „offenen Karten“ zu spielen. Der Verfasser belehrt seit Jahren vor jeder Mandatserteilung, die in der Regel mit der Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde einher geht, den Mandanten über die Abrechnungsmethodik. Nahezu immer erfolgt dann eine Rückfrage nach den voraussichtlich anfallenden Kosten, die anhand einer Gebührentabelle leicht zu beantworteten ist. Steht der Gegenstandswert – wie häufig gerade in Erbschaftsangelegenheiten – nicht im Voraus fest, sind Beispielrechnungen hilfreich. Im außergerichtlichen Bereich gibt es Rahmengebühren. Manchmal führt die Ausschöpfung des Rahmens zu unangemessen hohen Ergebnissen. In derartigen Fällen kann man die Honorarhöhe auch betraglich deckeln. Natürlich bietet es sich an, diese Belehrung (sowie ggf. die Honorardeckelung) zu wechselseitigen Beweiszwecken schriftlich zu fassen. Dies gehört mittlerweile zum Standard in nahezu jeder professionell geführten Kanzlei.

§ 3a Abs.1 RVG: „Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.“

Auch wenn in einzelnen Fallkonstellationen eine Erstattung durch einen „Gegner“ nicht zu erwarten ist, hat die gesetzliche Hinweispflicht auch in anderer Hinsicht eine Warnfunktion, nämlich dahingehend, dass es insoweit überhaupt „gesetzliche Gebühren“ gibt. Gerade in Fällen des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung  muss auch nach dieser Vorschrift nach Auffassung des Unterzeichners ein solcher Hinweis auf die „gesetzlichen Gebühren“ erfolgen. Denn dann liegt es mehr als nahe, dass derjenige, der eine solche Vergütungsvereinbarung unterschreibt, eben nach der Höhe dieser „gesetzlichen Gebühren“ fragt und diese dann ins Verhältnis zu den vereinbarten Gebühren setzen kann und daraufhin die Entscheidung treffen kann, ob ihm dies die Tätigkeit des Rechtsanwalts überhaupt wert ist.

§ 4a RVG:(1) Ein Erfolgshonorar … darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Für die Beurteilung nach Satz 1 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.

(2) Die Vereinbarung muss enthalten:

1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.
(3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

Auch die Vorschrift des § 4a RVG begründet nach Auffassung des BGH kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat. Über die Frage, ob ein Erfolgshonorar vorliegt oder nicht, gibt es oft unterschiedliche Auffassungen. In § 49b Abs.2 BRAO findet sich allerdings eine Legaldefinition des Erfolgshonorars. Es heißt dort:

Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. … Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.“

Ein „Erfolg“ in diesem Sinne liegt also entgegen landläufiger Meinung nicht nur dann vor, wenn man einen Prozess gewinnt. Allein wenn man den (beispielsweise von der Höhe her noch unbekannten) Ausgang einer Sache, bei der die Zahlungspflicht dem Grunde nach sogar bereits feststeht, als Basis eines danach ausgerichteten Honorars nimmt, ist nach Meinung des Verfassers von einem (ggf. unzulässigen) Erfolgshonorar auszugehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rechtsanwalt mehrstufigen und im Zweifel strafbewehrten Aufklärungspflichten unterliegt, die in jedem Falle den Mandanten in die Lage versetzen sollen, die Grundlagen der anwaltlichen Gebührenabrechnung zu verstehen und auch zu vergleichen – etwa mit den gesetzlichen Gebühren – oder eben auch zu entscheiden, den Rechtsanwalt wegen der Kostenrisiken nicht zu beauftragen. Nur so kann der gesetzlichen Schutzfunktion überhaupt nachgekommen werden.

Gesetzliche Hinweispflichten des Rechtsanwaltes
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