Der Bundesgerichtshof befasst sich auch mit der Trennung von Mandant und Steuerberater. Ergebnis: Hier gelten keine Kündigungsfristen. Eine Trennung ist jederzeit und sofort möglich (Az. IX ZR 63/05). Denn der Steuerberater genießt ein besonderes Vertrauen, da ihm der Mandant Einblicke in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt. Deswegen darf der Vertrag auch ohne weitere Erklärung beendet werden.
Wann Steuerberater falsch liegen
Die Relevanz
Fehler von Steuerberatern sind nicht selten. Genaue Zahlen sind dazu aber schwer zu bekommen. Einer gern zitierten Statistik nach meldet ein Steuerberater alle fünf bis sechs Jahre einen Haftungsfall.
Angeblich ist die Anzahl der steuerberaterlichen Missgeschicke schon so hoch, dass es bei vielen Landgerichten Spezialkammern gibt, die ausschließlich die Haftungsfälle gegen Berufsträger bearbeiten. Beim IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, der für Regressprozesse gegen die Berater zuständig ist, sind 2010 immerhin 54 Schadensersatzklagen gegen Rechtsbeistände eingegangen und 85 Verfahren sind dort noch anhängig. Hier ging um Regressforderungen gegenüber Steuerberatern und Anwälten insgesamt.
Die Zahl der bei den Oberlandes- und Land- und Amtsgerichten und der außergerichtlich geschlichteten Fälle könnte noch deutlich höher liegen. Und im Internet werben bereits Rechtsanwaltkanzleien damit, dass sie sich auf die Vertretung von Steuerberatern in Haftungsprozessen spezialisiert haben.
Vor allem die zunehmende Komplexität der rechtlichen Strukturen lässt den einen oder anderen Berater ins Straucheln geraten. Denn die Gesetzesflut in Deutschland ist fast nicht mehr zu überschauen. Steuerberatung ist diffizil, weil das Steuerrecht immer im Zusammenhang mit anderen Rechtsgebieten gesehen und geprüft werden muss. Deswegen sind die Haftungsrisiken für den Steuerberater extrem hoch.
Hinzu kommt die Konkurrenzsituation. Der wirtschaftliche Druck auf die Kanzleien wegen der hohen Kosten kann dazu führen, dass zu viele Mandate angenommen und bearbeitet werden. Es bleibt dann kaum noch Zeit für Fortbildungen und das wirkt sich dann zum Nachteil der Kundschaft aus.
Die Rechtslage
Das Prinzip ist klar: Steuerberater müssen für ihre Fehler gerade stehen. Bei falscher Beratung können Steuerzahler ohne weiteres Schadenersatz einfordern. Auch im oben beschriebenen Fall bekommt die Geschädigte ihren Schaden ersetzt. Die Richter des Oberlandesgerichts Celle entschieden, dass ein Steuerberater gegebenenfalls auch ohne Weisung seines Mandanten selbstständig Einspruch einlegen muss (Az. 3 U 174/10). Das gilt vor allem dann, wenn er zusagt, dass er die Entwicklung eines bestimmten Rechtsgebiets verfolgt. Der Steuerberater hätte merken müssen, dass die Rechtsprechung auf eine Umsatzsteuerbefreiung für seine Mandantin hinaus läuft. Diese Tendenz war in der Fachliteratur erkennbar. In dem Urteil heißt es wörtlich: „Wenn ein Berater seinem Mandanten aber explizit zusagt, sich in einem Themenbereich auf dem Laufenden zu halten, muss er in diesem Bereich besonders intensiv recherchieren“.
Wer für den Schaden haftet
Die Kammer
Interessant zu diesem Thema ist die „Verlautbarung zur Qualitätssicherung in der Steuerberaterpraxis“, die die Bundessteuerberaterkammer herausgegeben hat. Danach hat nicht jeder Steuerberater die gleichen Pflichten, sondern es kommt jeweils auf den Einzelfall an.
Entscheidend ist hier der Umfang des erteilten Mandats. So kann es einmal eine möglichst umfassende Beratung sein. Es kann aber auch nur die schnelle Erledigung eines Einzelauftrags sein. Hier werden dann ganz unterschiedliche Leistungen geschuldet und dann eben auch ganz unterschiedlich gehaftet.
Doch unabhängig vom Inhalt des Auftrags hat der Steuerberater immer den zugrunde zu legenden Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln und die Rechtslage anhand der Gesetze, der einschlägigen Verordnungen und der Rechtsprechung gewissenhaft zu prüfen.Auch der Mandant hat Pflichten. Er muss seinem Steuerberater die für seine Tätigkeit notwendigen Informationen und Unterlagen richtig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Je nach Art des Auftrags, aber auch in Zweifelsfällen hat der Steuerberater die Vollständigkeit der vom Mandanten erhaltenen Unterlagen zu prüfen und dabei Unklarheiten aufzuklären.
Darüber hinaus können sich Beratungspflichten ergeben, denen der Steuerberater ungefragt nachkommen muss. Er muss beispielsweise von sich aus seinen Mandanten bei der Durchführung des Auftrags über die auftauchenden steuerlichen Konsequenzen aufklären.
Das bedeutet aber wiederum nicht, dass er über diese Hinweise hinaus ohne einen entsprechenden Auftrag für den Mandanten tätig werden muss. Im Zweifel sollte der Mandant seinem Berater sehr deutlich mitteilen, was er von ihm erwartet.