BGH, Pressemitteilung vom 01.06.2017
Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 115/16 – Metall auf Metall III
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zu einer Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers durch Sampling vorgelegt.
Sachverhalt:
Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels „Nur mir“, den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahr 1997 erschienenen Tonträgern eingespielt hat. Dabei haben die Beklagten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt.
Die Kläger sehen dadurch ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung in Anspruch genommen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. Pressemitteilung vom 20. November 2008). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten wiederum zurückgewiesen. Die erneute Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Er hat angenommen, die Beklagten hätten durch das Sampling in das Recht der Kläger als Tonträgerhersteller eingegriffen. Sie könnten sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG*) berufen, weil es ihnen möglich gewesen sei, die aus dem Musikstück „Metall auf Metall“ entnommene Sequenz selbst einzuspielen. Aus der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Kunstfreiheit lasse sich kein Recht ableiten, die Tonaufnahme ohne Einwilligung des Tonträgerherstellers zu nutzen (vgl. Pressemitteilung vom 13. Dezember 2012).
Das Bundesverfassungsgericht hat das Revisionsurteil und das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat angenommen, die Entscheidungen verletzten die Beklagten in ihrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Freiheit der künstlerischen Betätigung. Die Annahme, die Übernahme selbst kleinster Tonsequenzen stelle einen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger dar, soweit der übernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar sei, trage der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung.
Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof:
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren nunmehr ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vorgelegt.
Nach Ansicht des BGH stellt sich zunächst die Frage, ob ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG** vorliegt, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden, und ob es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene kleinste Tonfetzen enthält, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG*** um eine Kopie des anderen Tonträgers handelt.
Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen können, die – wie die Vorschrift des § 24 Abs. 1 UrhG – klarstellt, dass der Schutzbereich des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers in der Weise immanent beschränkt ist, dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung seines Tonträgers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten mit dem Musikstück „Nur mir“ ein selbständiges Werk im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG geschaffen.
Sollten die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben und sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung berufen können, stellt sich die Frage, ob ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG**** für Zitatzwecke genutzt wird, wenn nicht erkennbar ist, dass ein fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgegenstand genutzt wird. Die Beklagten haben sich zur Rechtfertigung des Sampling auch auf das Zitatrecht berufen. Es gibt allerdings keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Hörer annehmen könnten, die dem Musikstück „Nur mir“ unterlegte Rhythmussequenz sei einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Vorschriften des Unionsrechts zum Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers (Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG) und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2006/115/EG) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht zulassen. Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht.
Schließlich hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, in welcher Weise bei der Bestimmung des Schutzumfangs des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers und der Reichweite der Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2006/115/EG) die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen sind. Im Streitfall stehen das gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta geschützte geistige Eigentum der Kläger als Tonträgerhersteller und die in Art. 13 Satz 1 EU-Grundrechtecharta gewährleistete Kunstfreiheit der Beklagten als Nutzer des Tonträgers einander gegenüber.
Vorinstanzen:
LG Hamburg – Urteil vom 8. Oktober 2004 – 308 O 90/99
OLG Hamburg – Urteil vom 7. Juni 2006 – 5 U 48/05
BGH – Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 – Metall auf Metall I
OLG Hamburg – Urteil vom 17. August 2011 – 5 U 48/05
BGH – Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11- Metall auf Metall II
BVerfG – Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13
Karlsruhe, den 1. Juni 2017
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