BGH, Pressemitteilung vom 21.02.2018
Urteil vom 21. Februar 2018 – 5 StR 347/17
Das Landgericht Braunschweig hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der Angeklagte am Tattag nach einer vorausgegangenen körperlichen Auseinandersetzung etwa zwei Wochen zuvor erstmals wieder auf den Nebenkläger und entschloss sich spontan, diesem einen „Denkzettel“ für die zuletzt erlittene „leichte Kopfverletzung“ zu verpassen. In Umsetzung dieses Entschlusses brachte er den Nebenkläger mittels eines Faustschlages zu Boden und fügte ihm u.a. durch mehrfache Fußtritte gegen den Kopf schwere Verletzungen zu.
Das Landgericht ist vom Vorliegen der Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Totschlagsversuch ausgegangen und hat den Angeklagten folglich „nur“ wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte und der Nebenkläger Revision eingelegt. Der Nebenkläger vertritt die Auffassung, dass es am Vorliegen der Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des Totschlags fehle und der Angeklagte deshalb neben der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auch wegen eines versuchten Tötungsdelikts zu bestrafen sei. Der Angeklagte wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Schuld- und Strafausspruch.
Der Bundesgerichtshof hat beide Revisionen verworfen. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz:
Landgericht Braunschweig – Urteil vom 23. Januar 2017 – 9 Ks 115 Js 31736/14
Karlsruhe, den 21. Februar 2018
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