BGH, Pressemitteilung vom 27.09.2016
Beschluss vom 28. April 2016 – 4 StR 317/15
Das Landgericht Essen hatte einen Düsseldorfer Kunsthändler wegen Betrugs in 18 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte ein Unternehmen auf dem Gebiet des Kunsthandels in Düsseldorf. In diesem Rahmen stand er im Zeitraum zwischen 2009 und 2013 in Geschäftsbeziehungen mit bekannten Unternehmern, die eine Kunstsammlung sowie eine Oldtimersammlung aufbauen wollten. Zwischen den Unternehmern und dem Angeklagten wurde vereinbart, dass der Angeklagte für sie nach hochrangigen Kunstwerken und Oldtimern Ausschau hält und möglichst günstige Preise verhandelt. Sobald die Unternehmer dem ausgehandelten Preis verbindlich zugestimmt hatten, sollte der Angeklagte verpflichtet sein, das jeweilige Kunstwerk oder den Oldtimer zu erwerben und anschließend an die Unternehmer zu dem günstig verhandelten Einkaufspreis „weiterzureichen“. Sein Verdienst sollte in einer aus dem Einkaufspreis errechneten Provision bestehen. Entgegen dieser Vereinbarung machte der Angeklagte jedoch gegenüber den Unternehmern falsche Angaben über seine Einkaufspreise und rechnete diese Preise und seine Provision überhöht ab. Das Landgericht hat den Betrugsschaden (insgesamt rund 20,9 Mio. Euro) anhand der Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkaufspreis und dem von den Unternehmern erstatteten Einkaufspreis bestimmt und die überhöhten Provisionen hinzugerechnet.
Der Angeklagte hat mit seiner Revision vor allem geltend gemacht, das Landgericht habe den im Rahmen des Betrugstatbestandes festzustellenden Vermögensschaden nicht zutreffend ermittelt.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren hinsichtlich zweier Fälle eingestellt und in drei weiteren Fällen die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt. Die danach verbleibende Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen hat der Senat bestätigt und die Gesamtstrafe bestehen lassen. Die Schadensberechnung des Landgerichts hat der Senat in den verbleibenden Fällen nicht beanstandet.
Vorinstanz:
Landgericht Essen – Urteil vom 16. März 2015 – 56 KLs 10/14
Karlsruhe, den 27. September 2016
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