Der Kläger, ein Verbraucherverband, begehrt von den Beklagten, gemäß § 1 UKlaG* die Verwendung von Klauseln zu unterlassen, nach denen die vollständige Bezahlung des Flugpreises bereits unmittelbar nach Abschluss des Luftbeförderungsvertrags – unabhängig von der Höhe des Ticketpreises oder dem zeitlichen Abstand zwischen Buchung und Flugantritt – verlangt werden kann.
Die Klagen in den zur Verhandlung beim Bundesgerichtshof anstehenden Verfahren richten sich gegen zwei inländische Luftverkehrsunternehmen (X ZR 97/14 und X ZR 98/14) sowie gegen den Betreiber einer Internetplattform, auf der dieser Luftbeförderungsdienstleistungen anbietet, wobei die Flüge von einem konzernangehörigen oder von anderen Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden (X ZR 5/15). Den Klagen gegen die Luftverkehrsunternehmen ist der Erfolg vor den Berufungsgerichten versagt geblieben. Im dritten Verfahren hat der Kläger in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.
Die Berufungsgerichte haben übereinstimmend die angegriffenen Vorauszahlungsklauseln als Abweichung von den gesetzlichen Regelungen zur Fälligkeit der werkvertraglichen Vergütung nach §§ 641**, 646 BGB*** und zur Einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 BGB**** angesehen und einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB***** unterworfen. Bei der Abwägung der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Beibehaltung der bisherigen Vorauszahlungspraxis mit den beeinträchtigten Interessen der Verbraucher, namentlich im Hinblick auf das diesen überbürdete Insolvenzrisiko, sind sie jedoch zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Frage gelangt, ob der Verbraucher bei Verwendung einer Vorleistungsklausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.
Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgt die in den Verfahren jeweils unterlegene Partei ihr Begehren auf Unterlassung bzw. Klageabweisung weiter.
Vorinstanzen:
X ZR 97/14
LG Köln – Urteil vom 8. Januar 2014 – 31 O 264/13
OLG Köln – Urteil vom 5. September 2014 – 6 U 23/14
X ZR 98/14
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 8. Januar 2014 – 2-24 O 151/13
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 4. September 2014 – 16 U 15/14
X ZR 5/15
LG Hannover – Urteil vom 21. Januar 2014 – 18 O 148/13
OLG Celle – Urteil vom 18. Dezember 2014 – 13 U 19/14
* § 1 UKlaG
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
** § 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. […]
*** § 646 BGB – Vollendung statt Abnahme
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § […] 641 […] an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
**** § 320 BGB – Einrede des nicht erfüllten Vertrags
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. […]
***** § 307 BGB – Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. […]
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist […].
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