OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. April 2015 – 21 W 45/15 –, juris

Leitsatz

Bei einer berufsmäßigen Nachlasspflegschaft ist im Normalfall einer mittelschweren Pflegschaft ein Vergütungssatz von 100 € netto pro Stunde angemessen, sofern der Nachlasspfleger seinen Kanzleisitz im Ballungsraum Frankfurt/Rhein Main aufweist. Eine Gemeinde ist in der Regel zum Ballungsraum Frankfurt/Rhein Main zu zählen, sofern sie in einem der in § 2 MetropolG erfassten Landkreise liegt.