BGH, Pressemitteilung vom 16.02.2018
Beschluss vom 7. Februar 2018 – 5 StR 651/17
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in zwei tateinheitlichen Fällen und wegen Störung der Totenruhe in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen mittelbarer Freiheitsberaubung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Darüber hinaus hat es die besonders schwere Schuld festgestellt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erschlug bzw. erstach der Angeklagte aus Habgier seine beiden arg- und wehrlosen Opfer in ihrer Wohnung. Um die Tat zu verdecken, trennte er bei beiden Getöteten jeweils den Kopf und die Beine ab, verbrachte die Leichenteile in einem Koffer und in Taschen zu einem Badesee und versenkte sie im Wasser. Im Verlauf der Ermittlungen gegen den Angeklagten bezichtigte er zwei tunesische Landsleute – zu Unrecht – der Tat, die daraufhin für mehrere Wochen in Untersuchungshaft genommen wurden.
Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs lediglich die Einziehungsentscheidung korrigiert; im Übrigen hat er das Rechtsmittel verworfen.
Vorinstanz:
Landgericht Leipzig – 1 Ks 306 Js 48465/16 – Urteil vom 7. September 2017
Karlsruhe, den 16. Februar 2018
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