OLG Düsseldorf, 18.12.2019 Pressemitteilung Nr. 40/2019

 

Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung muss die Volkswagen AG den Käufern von zwei Fahrzeugen, in denen der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, Schadenersatz leisten. Dies hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter dem Vorsitz von Martine Stein am 18. Dezember 2019 in zwei Urteilen entschieden.

Der Verstoß gegen die guten Sitten liege in der unternehmerischen Entscheidung, den mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motor des Typs EA 189 in unterschiedlichen Fahrzeugtypen einzubauen und sodann mit einer erschlichenen Typgenehmigung in den Verkehr zu bringen.

In dem einen Fall hatte der Kläger aus Wallenhorst im März 2015 in Neukirchen-Vluyn einen gebrauchten Audi Q3 2,0 TDI für knapp 35.000 EUR mit einer Laufleistung von 50.000 km gekauft. Aktuell hat das Fahrzeug eine Laufleistung von rund 125.000 km (Aktenzeichen I-18 U 58/18).

In dem weiteren Fall hatte der Kläger aus Mönchengladbach im November 2012 in Düsseldorf einen neuen VW Touran Highline 2,0 TDI für knapp 30.000 EUR gekauft. Aktuell hat das Fahrzeug eine Laufleistung von rund 56.000 km (Aktenzeichen I-18 U 16/19).

Weil sie sich durch ihr Verhalten schadensersatzpflichtig gemacht hat, muss die Volkswagen AG die beiden Fahrzeuge zurücknehmen. Unter Beachtung eines Ersatzes für die Nutzung der Fahrzeuge muss sie dem Kläger aus Wallenhorst von dem Kaufpreis rund 22.000 EUR erstatten (vgl. Urteil) und dem Kläger aus Mönchengladbach rund 24.000 EUR (vgl. Urteil).

Zinsen wegen des gezahlten Kaufpreises können die Kläger dagegen nicht verlangen, weil ihnen das Geld nicht ohne Gegenwert entzogen war, sondern sie ihre erworbenen Fahrzeuge nutzen konnten.

Die beiden Entscheidungen des 18. Zivilsenats sind die ersten Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Verfahren, in denen der Hersteller eines Dieselfahrzeugs in Anspruch genommen wird. Zuvor hatte der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf bereits vertragliche Ansprüche gegen einen Händler zugesprochen (vgl. Pressemitteilung vom 18. November 2019).

Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.

Düsseldorf, 18. Dezember 2019
Dr. Michael Börsch
Pressedezernent
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