Nachfolgend ein Beitrag vom 18.9.2018 von Brender, jurisPR-BKR 9/2018 Anm. 4

Orientierungssatz

Ein Kreditinstitut ist nicht befugt, Kontoführungsgebühren von Rechtsanwaltsanderkonten einzuziehen.

A. Problemstellung

Das AG Aachen hat vorliegend entschieden, dass die Sparkasse Aachen nicht berechtigt ist, Kontoführungsgebühren von Anderkonten eines Rechtsanwaltes einzuziehen. Die Sparkasse hatte die Gebühren auf der Grundlage einer Regelung in den für Anderkonten von Rechtsanwälten geltenden Sonderbedingungen eingezogen, die „wegen Forderungen, die in Bezug auf das Anderkonto selbst entstanden sind“ ausnahmsweise den Zugriff auf das Konto gestattet. Die betreffende Regelung in den Sonderbedingungen ist eine branchenübliche Regelung von Kreditinstituten.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der betroffene Rechtsanwalt hatte Feststellungsklage gegen die Sparkasse Aachen erhoben und beantragt festzustellen, dass die Sparkasse nicht befugt ist, Kontoführungsgebühren von seinen Anderkonten einzuziehen. Die Sparkasse Aachen hat den geltend gemachten Anspruch anerkannt und dennoch beantragt, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.
Das AG Aachen hat das Anerkenntnisurteil wie beantragt erlassen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites auferlegt.
Es ist nach Auffassung des Amtsgerichts nicht ersichtlich, dass ausnahmsweise der klagende Rechtsanwalt gemäß § 93 ZPO wegen fehlender Veranlassung zur Klage die Kosten des Rechtsstreites zu tragen habe.

C. Kontext der Entscheidung

I. Einzelheiten des konkreten Falles
Der betroffene Rechtsanwalt hatte sich bereits im Jahr 2016 an die Sparkasse Aachen gewandt und gerügt, dass diese sein Anderkonto mit verschiedenen Kosten der Kontoführung belastet hatte. Er bot an, die zulasten des Anderkontos anfallenden Gebühren von seinem laufenden Geschäftskonto einzuziehen. Die Sparkasse lehnte dies ab und berief sich hierbei auf ihre Bedingungen für Anderkonten. In deren Nr. 12 ist geregelt, dass die Sparkasse bei einem Anderkonto weder das Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend macht, „es sei denn wegen Forderungen, die in Bezug auf das Anderkonto selbst entstanden sind“. Mit Schreiben vom Juli 2017 führte die Sparkasse unter Hinweis auf das aktuelle Zins- und Marktumfeld sowie die allgemeine Kostenentwicklung eine monatliche Kostenpauschale für das Anderkonto ein. Weitere hierdurch nicht abgedeckte Produkte und Dienstleistungen sollten ggf. separat abgerechnet werden.
Anfang November 2017 erhob der Rechtsanwalt dann Klage. Im Prozess hat die Sparkasse den Feststellungsanspruch des klagenden Rechtsanwalts ohne weitere Ausführungen anerkannt. Entsprechend der Regelung in § 307 Satz 1 ZPO hatte das Amtsgericht daher die Sparkasse Aachen dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Eine Prüfung, ob die Klage schlüssig und begründet ist, fand mithin nicht statt (vgl. nur Feskorn in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 307 Rn. 5).
II. Teilunwirksamkeit der Sonderbedingung Nr. 12
Die Entscheidung des Amtsgerichtes ist gleichwohl auch der Sache nach zutreffend. Wohl deshalb hat die Sparkasse ohne weiteres anerkannt. Es ist zu vermuten, dass die Sparkasse bei der rechtlichen Bewertung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung zu dem Ergebnis kam, dass die Regelung in den Bedingungen für Anderkonten, auf die sie sich in der vorgerichtlichen Korrespondenz noch berufen hatte, der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 310 BGB nicht standhält. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Im Einzelnen:
Die Bedingungen der Sparkasse für Anderkonten richten sich an Rechtsanwälte und daher an Unternehmer i.S.v. § 14 BGB. Entsprechend gilt der Schutz durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nur eingeschränkt. Maßgeblich für die Inhaltskontrolle sind allein die §§ 307, 308 Nr. 1a und 1b BGB mit der Ergänzung in § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB (Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 310 Rn. 5.).
Die Sparkasse hat sich bei der Abbuchung der Kontogebühren auf Nr. 12 ihrer Sonderbedingungen für Anderkonten von Rechtsanwälten gestützt. Diese Klausel regelt, dass die Sparkasse grundsätzlich nicht auf das Anderkonto zugreifen wird, „es sei denn wegen Forderungen, die in Bezug auf das Anderkonto selbst entstanden sind.“ Diese Regelung benachteiligt jedoch den Rechtsanwalt als den Vertragspartner deshalb i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, weil die Sparkasse auf wirtschaftliches Fremdgeld auch sonst nicht zugreifen darf und zudem die für Rechtsanwälte geltenden berufsrechtlichen Regeln kennt, welche gerade eine ungeschmälerte Auszahlung von wirtschaftlichem Fremdgeld in voller Höhe verlangen:
Nach § 43a Abs. 5 BRAO ist der „Rechtsanwalt bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiter zu leiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen“. Diese bundesgesetzliche Regelung wird durch die anwaltliche Berufsordnung konkretisiert, die von der Satzungsversammlung der Rechtsanwälte als deren unabhängigem Beschlussorgan erlassen wurde. In § 4 der Berufsordnung heißt es, dass u.a. „Fremdgelder unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten“ sind. Solange dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten; dies sind in der Regel Einzelanderkonten. Auf einem Sammelanderkonto dürfen Beträge über 15.000 Euro für einen einzelnen Mandanten nicht länger als einen Monat verwaltet werden. Im Ergebnis ist damit bestimmt, dass Fremdgelder unverzüglich und in voller Höhe dem Berechtigten zur Verfügung zu stellen sind.
Die vorgenannten Bestimmungen wenden sich ausschließlich an Rechtsanwälte. Daher dürfte die Klausel in Nr. 12 der Sonderbedingungen der Sparkasse nicht bereits deshalb eine unangemessene Benachteiligung darstellen, weil sie i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von einem wesentlichen Grundgedanken des § 43a Abs. 5 BRAO als einer gesetzlichen Regelung abweicht; diese Regelung gilt nicht für die Sparkasse.
Maßstab für eine eventuelle unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben sind jedoch gerade auch berufsständische Regeln. Ein Abweichen indiziert daher jedenfalls die Unwirksamkeit im Sinne der Generalklausel des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hier ist gerade auch zu prüfen, ob und inwieweit eine Klausel gegen etablierte Standards, etwa Verkehrssitte, Handels- oder Standesrichtlinien verstößt (Grüneberg in: Palandt, BGB, § 307 Rn. 17; Coester in: Staudinger, BGB, 2013, § 307 Rn. 153: „Der Verstoß einer Klausel gegen etablierte Standards (Verkehrssitte, Handelsbrauch, Standesrichtlinien, Üblichkeit) indiziert Unangemessenheit.“). Im konkreten Fall verpflichten nicht nur Standesrichtlinien, sondern die vorstehend zitierten Regelungen in Bundesgesetz und Berufsordnung den Rechtsanwalt zur Auszahlung des Kontoguthabens in voller Höhe. Hiergegen verstößt die Regelung in Nr. 12 der Bedingungen für Anderkonten der Sparkasse, soweit diese berechtigt sein soll wegen Forderungen in Bezug auf das Anderkonto selbst auf das Konto zuzugreifen.
Insofern ist daher kein Argument, dass bei einem offenen Treuhandkonto eine Aufrechnung der Bank gegen Ansprüche des Kontoinhabers ausnahmsweise dann zugelassen sein soll, wenn die Ansprüche des Kreditinstitutes in Zusammenhang gerade mit diesem Konto entstanden sind (Hadding/Häuser in: Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 37 Rn. 52 unter Hinweis auf OLG München, Urt. v. 11.03.1991 – 26 U 4765/90 – WM 1992, 1732, 1735; in der Kommentierung der Nr. 12 der Sonderbedingungen wird das ausnahmsweise Recht des Kreditinstitutes zum Zugriff auf das Konto wegen Forderungen, die in Bezug auf das Anderkonto selbst entstanden sind, nicht näher begründet, vgl. Hadding/Häuser in: Bankrechts-Handbuch, § 38 Rn. 5; Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., Abschnitt (10 a) AGB-Anderkonten, zu Nr. 12; Bunte, AGB-Banken/AGB-Sparkassen/Sonderbedingungen, 4. Aufl., Abschnitt 4, Sonderbedingungen Anderkonten RA, Nr. 12 Rn. 42).
Ein offenes Treuhandkonto ist dann gegeben, wenn der Kontoinhaber im Zeitpunkt der Errichtung des Kontos das Treuhandverhältnis offenlegt und deutlich macht, dass das Konto ausschließlich zur Aufnahme von fremden Geldern bestimmt ist, die der Kontoinhaber nur in seiner Funktion als Treuhänder erhält. Die Offenlegung kann ausdrücklich geschehen oder auch durch eine spezielle Bezeichnung des Kontos etwa als Separatkonto (Hadding/Häuser in: Bankrechts-Handbuch, § 37 Rn. 38 ff.). Die vorgenannte Rechtsauffassung ist ohnehin zweifelhaft, weil nach der Rechtsprechung des BGH beim offenen Treuhandkonten in aller Regel der Ausschluss des Aufrechnungsrechtes der Bank mit Ansprüchen gegen den Treuhänder gemäß den §§ 133, 157 BGB als vereinbart anzusehen ist (BGH, Urt. v. 14.03.1985 – III ZR 186/83 Rn. 17 m.w.N.).
Im Gegensatz zu einem offenen Treuhandkonto unterliegt das Rechtsanwaltsanderkonto den vorstehend beschriebenen berufsrechtlichen Verpflichtungen. Auch bei einem Rechtsanwaltsanderkonto ist der Rechtsanwalt nur formeller Inhaber des Kontoguthabens, nicht jedoch wirtschaftlich. Wirtschaftlich steht das Guthaben einem Dritten zu. Diese Fremdberechtigung des Guthabens ist für die betreffende Bank offensichtlich, weil Anderkonten nach Nr. 1 der Sonderbedingungen von vornherein bestimmungsgemäß „der Verwahrung von Vermögenswerten eines Mandanten (dienen), die dem Kontoinhaber anvertraut werden“. Entsprechend dient ein Sammelanderkonto der Verwahrung von Vermögenswerten verschiedener Mandanten. Insofern ist daher auch unerheblich, dass bei der Führung von Rechtsanwaltsanderkonten als Girokonto die rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Kontoforderung mit einem Kontoabschluss verloren geht und durch das Saldoanerkenntnis der Bank ersetzt wird (Novation). Auch in einem solchen Falle ist dem Kreditinstitut die wirtschaftliche Fremdberechtigung der auf dem Anderkonto verwahrten Mittel bekannt. Darüber hinaus kennt das Kreditinstitut die berufsrechtlichen Sonderpflichten des Rechtsanwalts wie sich bereits aus dem Erlass der Sonderbedingungen für Rechtsanwaltsanderkonten ergibt.
Schließlich ist die Abbuchung der Kosten vom Geschäftskonto oder einem Drittkonto für das betreffende Institut ohne weiteres zumutbar: In der Praxis müssen Rechtsanwälte, sofern das jeweilige Institut Kosten der Kontoführung zulasten des Anderkontos bucht, dafür Sorge tragen, dass sie das jeweilige Guthaben in voller Höhe auszahlen können. Dies bedeutet, dass sie ihrerseits die Kosten des Anderkontos zulasten ihres Geschäftskontos auf dem Rechtsanwaltsanderkonto im Vorgriff zur Verfügung stellen oder zumindest nach Abbuchung in voller Höhe den entstandenen Sollsaldo unverzüglich ausgleichen. Im erstgenannten Fall sind die Kosten ex ante nicht genau zu beziffern. Im letztgenannten Fall ist die Tatsache, dass der Rechtsanwalt einen Kosteneinzug zulasten seines Anderkontos hinnimmt, berufsrechtlich problematisch. Insofern kommt es auf die relativ geringe Höhe dieser Kosten rechtlich gerade nicht an. Demgegenüber ist es dem jeweiligen Kreditinstitut ohne weiteres zuzumuten, die Kosten des Rechtsanwaltskontos zulasten des Geschäftskontos des Rechtsanwalts einzuziehen.
Der Verstoß der Klausel – Berechtigung zum Zugriff wegen Forderungen, die in Bezug auf das Anderkonto selbst entstanden sind – gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB führt zur Teilunwirksamkeit der Nr. 12 der Sonderbedingungen. Da die Klausel unbedenklich teilbar ist, bleibt deren restlicher Teil gemäß § 306 Abs. 1 BGB wirksam, wonach die Sparkasse bei einem Anderkonto weder das Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend macht.

D. Auswirkungen für die Praxis

Sofern ein Kreditinstitut Gebühren zulasten ihres Rechtsanwaltskontos einzieht, liegt es für Rechtsanwälte im Hinblick auf das Anerkenntnisurteil der Sparkasse Aachen nun nahe, auch ihrerseits gegen diese Praxis des jeweiligen Kreditinstitutes vorzugehen.

Unstatthaftigkeit der Einziehung von Kontoführungsgebühren von einem Rechtsanwaltsanderkonto
Birgit OehlmannRechtsanwältin

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