Nachfolgend ein Beitrag vom 5.6.2018 von Götsche, jurisPR-FamR 11/2018 Anm. 6
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Umgangspflegschaft angeordnet werden kann.
A. Problemstellung
Kann eine Umgangspflegschaft auch bei einer nach außen hervortretenden Verweigerungshaltung des Kindes eingerichtet werden?
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Eltern streiten seit längerem um das Umgangsrecht des Vaters mit ihrer rund fünf Jahre alten, bei der Mutter lebenden Tochter. Nachdem der Umgang teilweise abgebrochen und teilweise begleitet stattfand, erfolgte zuletzt unbegleiteter regelmäßiger Umgang. Gleichwohl begehrte die Mutter eine Einschränkung des Umgangs, weil das Kind auf die erweiterten Umgänge mit deutlichen körperlichen Signalen reagiert und diese zunehmend abgelehnt habe.
Im Verfahren hat das Kind bei seiner Anhörung einen Umgang abgelehnt. Ein durch das OLG Brandenburg eingeholtes Sachverständigengutachten ergab, dass die ablehnende Haltung in deutlichem Widerspruch zur Verhaltensebene stehe. Grundlage dessen sei vielmehr ein – auch für das Kind spürbarer – Widerwillen der Mutter, dem Vater solchen Umgang einzuräumen, weshalb der Mutter die nötige Bindungstoleranz fehle. Aufgrund der (vom Vater nicht verschuldeten) fehlenden Kontinuität im Kontakt seien die an sich positiven emotionalen Bindungen zwischen Vater und Tochter jedoch eingeschränkt und ihre weitere sichere Entwicklung gestört.
Das OLG Brandenburg hat daraufhin den Umgang im Einzelnen geregelt und gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB eine Umgangspflegschaft angeordnet.
Dass dem Vater in der Vergangenheit Umgang nicht in dem gebotenen Umfang eingeräumt worden sei, stelle eine wiederholte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht durch die Kindesmutter dar. Der von der Mutter geäußerten Bereitschaft, die Kontakte mit dem Vater zu fördern, stehe keine adäquate innere Haltung gegenüber, auf deren Basis die Mutter dem Kind glaubwürdig vermitteln könne, dass ihr tatsächlich an einer Intensivierung der Beziehung des Kindes zum Vater gelegen sei.
C. Kontext der Entscheidung
Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB kann das Familiengericht, wenn die sog. Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB durch den obhutsberechtigten Elternteil dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird, eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen. Hierzu gehört auch die unberechtigte Verweigerung uneingeschränkten Umgangs (vgl. Götz in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2017, § 1684 Rn. 5). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen, § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB. Die Anordnung ist zu befristen, § 1684 Abs. 3 Satz 5 BGB.
Verweigert das Kind den Umgang, sind die Gründe und insbesondere zu ermitteln, ob dieser Wille autonom entwickelt wurde oder ob dieser durch den obhutsberechtigten Elternteil (bewusst oder unbewusst) beeinflusst worden ist. Da die Errichtung einer Umgangspflegschaft die (schuldhafte) Verletzung der Wohlverhaltenspflicht erfordert, sollte stets bedacht werden, dass dem Elternteil, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, es obliegt, auf das Kind erzieherisch einzuwirken, damit der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird, ggf. psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und eine positive Einstellung des Kindes zur Durchführung des Umgangs mit dem anderen Elternteil gewonnen wird. Der betreuende Elternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil also nicht nur zuzulassen, sondern auch positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen (Götz in: Palandt, a.a.O.). Damit korrespondiert die Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur konkreten Darlegung der Umstände, wie er auf das Kind eingewirkt hat und welchen Grund es für das Scheitern der Umgangskontakte gab (BGH, Beschl. v. 01.02.2012 – XII ZB 188/11 – FamRZ 2012, 533). Insoweit trifft den obhutsberechtigten Elternteil eine strenge Darlegungslast; verstößt er dagegen, wird vermutet, dass das Scheitern des Umgangs ihm anzulasten ist.
Anderes gilt nur, wenn der Wille des Kindes sich derart verfestigt hat, dass er zum Schutze des Kindes nicht überwunden werden darf. Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch des Kindes kann dann beachtlich sein und zum Ausschluss des Umgangs führen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.04.2015 – 1 BvR 3326/14 – FamRZ 2015, 1093).
D. Auswirkungen für die Praxis
Verweigert ein Elternteil den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil, beruft er sich vielfach auf einen entgegenstehenden Willen des Kindes. Auch einen solchen Willen muss der obhutsberechtigte Elternteil grundsätzlich überwinden. Der betreuende Elternteil kann sich daher der Einrichtung einer Umgangspflegschaft (oder auch einem Schadensersatz) im Fall des Scheiterns eines Umgangskontaktes grundsätzlich nur durch detaillierte Darlegungen der Gründe entziehen, warum es nicht zur Befolgung der Umgangsregelung gekommen ist. Dazu gehört in der Regel auch die Schilderung der Maßnahmen, die unternommen worden sind, um auf das Kind positiv einzuwirken und dessen entgegenstehenden Widerstand zu überwinden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.10.2004 – 2 WF 176/04 – FamRZ 2005, 1698).
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