OLG Köln, Urteil vom 19. Juli 2012 – 8 U 55/11 –, juris

Orientierungssatz

1. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden setzt voraus, dass ein Insolvenzschuldner bei pflichtgemäßer Beratung durch seinen Steuerberater zu einem früheren Zeitpunkt Insolvenzantrag gestellt und den Geschäftsbetrieb eingestellt hätte. Im Rahmen von Verträgen mit Steuerberatern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, nur, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entscheidung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009, IX ZR 6/06).

2. Steht nicht fest, dass lediglich eine Handlungsalternative offen stand, hat der Insolvenzschuldner nach allgemeinen Grundsätzen den Nachweis  zu erbringen, dass die geltend gemachten Schäden bei einem pflichtgemäßen Hinweis nicht entstanden wären.

3. Die einen Steuerberater unter Umständen treffende Pflicht, den Mandanten über die Bedeutung einer bilanziellen Überschuldung zu belehren und auf die Notwendigkeit der Prüfung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung hinzuweisen, dient nicht dazu, den Vertragspartner oder deren Geschäftsführer von jedweden Risiken frei zu stellen, die sich aus der Fortführung des Unternehmens ergeben können.