In einem vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm entschiedenen Fall hatte ein Steuerfachangestellter seinen Arbeitgeber, einen Steuerberater, auf restliche Vergütung in Anspruch genommen. Die zugrunde liegende Vergütungsvereinbarung der Parteien sah ein Grundgehalt und zu einem weit überwiegenden Teil eine leistungsabhängige Vergütung vor, die allerdings darauf abstellte, dass die Rechnungsempfänger das in Rechnung gestellte Honorar tatsächlich auch zahlten. Das Landesarbeitsgericht hat die Vergütungsvereinbarung jedoch als sittenwidrig angesehen und den Steuerberater mit Ausnahme eines geringen Teils der Vergütung, die der Verjährung unterlag, auf der Basis eben dieser Gebührenvereinbarung zur Zahlung verurteilt, dies jedoch auf der Basis der abgerechneten Leistungen. Den Umstand, dass ggf. wesentliche Teile der Honorarforderungen seitens der Mandanten nicht gezahlt wurden, ließ das LAndesarbeitsgericht hingegen unberücksichtigt, weil das Risiko des Zahlungsausfalles nicht dem Angestellten überbürdet werden könne.


Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 21. April 2015 – 14 Sa 1249/14 –, juris

Leitsatz

1. Eine Vergütungsvereinbarung ist sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet wird, indem eine Beteiligung am Honorar der für Mandanten des Arbeitgebers erbrachten Leistungen davon abhängig gemacht wird, dass die Mandanten das Honorar bezahlen.
2. Die Verschwiegenheitspflicht eines als Steuerfachgehilfe beschäftigten Arbeitnehmers über die durch die Bearbeitung von Mandaten erworbenen Informationen aus dem Mandatsverhältnis hindert den Arbeitnehmer nicht daran, die zur Begründung seiner Forderung auf Arbeitsentgelt notwendigen Informationen aus dem Mandatsverhältnis im Prozess gegen seinen Arbeitgeber auch ohne Entbindung von der Schweigepflicht vorzutragen.

Im Rahmen dieses Rechtsstreites wurden auch Fragen der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters und des angestellten Steuerfachgehilfen thematisiert, die aufgrund der Ausführlichkeit der Darlegungen und der überzeugenden Begründung den Gegenstand eines eigenständigen Beitrages bilden.