LG Hamburg, Urteil vom 25. April 2014 – 330 O 159/13 –, juris 

Orientierungssatz

1. Der Ankauf von dem Mandanten zustehenden Forderungen durch einen Rechtsanwalt zu einem weit geringeren Preis als dem zu erwartenden Erlös einer erfolgreichen Klage ist sittenwidrig und damit nichtig. Der systematische Ankauf von Mandantenforderungen und einer folgenden gewerblichen Tätigkeit verstößt fundamental gegen die Grundsätze des Berufsrechts des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. Denn, die mit einem entsprechenden Gewinnstreben einhergehende Tätigkeit des Ankaufs einer Forderung zu erheblich geringeren Beträgen als der nominellen Forderungshöhe steht nicht in Einklang mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts und der damit einhergehenden Verpflichtung, den Mandanten richtig und angemessen zu beraten, ohne aus der Beratung ergebnisabhängige eigene finanzielle Vorteile zu erzielen.

2. Es ist von einer Umgehung dieses Verbotes auszugehen, wenn der Klägervertreter sämtliche Ansprüche, die an die Klägerin abgetreten wurden, für diese geltend macht und eine Vielzahl von Indizien für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes sprechen, indem die Abtretung wirtschaftlich zumindest zum Teil an den Klägervertreter erfolgt, ein unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart wird, die Vorschusszahlung das Kostenrisiko des Klägervertreters bei Weitem nicht abdeckt und seitens der Klägerin kein oder zumindest kein bestimmender Einfluss auf ihre Verfahren festzustellen ist.