Nachfolgend ein Beitrag vom 16.11.2018 von Nassall, jurisPR-BGHZivilR 20/2018 Anm. 2

Leitsätze

1. Zur Mängelgewährleistung beim Rechtskauf nach § 453 BGB (hier: Kauf von Gesellschaftsanteilen).
2. Bei einem Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH, der als solcher ein Rechtskauf gemäß § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist, sind im Fall von Mängeln des von der GmbH betriebenen Unternehmens die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB anzuwenden, wenn Gegenstand des Kaufvertrags der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen ist und sich der Anteilskauf damit sowohl nach der Vorstellung der Vertragsparteien als auch objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kauf des Unternehmens selbst und damit als Sachkauf darstellt (Fortführung von BGH, Urt. v. 27.02.1970 – I ZR 103/68 – WM 1970, 819 unter II; BGH, Urt. v. 12.11.1975 – VIII ZR 142/74 – BGHZ 65, 246, 248 f., 251; BGH, Urt. v. 24.11.1982 – VIII ZR 263/81 – BGHZ 85, 367, 370; BGH, Urt. v. 25.03.1998 – VIII ZR 185/96 – BGHZ 138, 195, 204, und BGH, Urt. v. 04.04.2001 – VIII ZR 32/00 – NJW 2001, 2163 unter II 1; jeweils zu §§ 459 ff. BGB a.F.).
3. Ein solcher Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen liegt nicht vor, wenn ein Käufer, der bereits 50 % der Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH hält, weitere 50 % der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft hinzuerwirbt.
4. Zur Störung der Geschäftsgrundlage, wenn bei einem Anteilskauf beide Vertragsparteien irrtümlich von einer Solvenz der Gesellschaft ausgehen.

A. Problemstellung

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob und inwieweit unter der Geltung des reformierten Schuldrechts beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen Sachmängelgewährleistungsansprüche in Betracht kommen, wenn sich nach dem Kauf erweist, dass die GmbH schon zum Zeitpunkt des Kaufs insolvenzreif war.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Klägerin und die Beklagte waren zu je 50 Prozent an einer GmbH beteiligt. Im Jahre 2010 erwarb die Klägerin von der Beklagten deren Geschäftsanteile. Dem Kauf vorangegangen war ein Wirtschaftsprüfergutachten, wonach sich der Gesamtwert der GmbH zum Bewertungsstichtag auf knapp über 8 Mio. Euro belief; dementsprechend wurde der Kaufpreis auf knapp über 4 Mio. Euro festgesetzt. Im Kaufvertrag wurden sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Nach Vollzug des Vertrages ließ die Klägerin die GmbH von einer anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erneut begutachten; diese kam für den Bewertungsstichtag zur Feststellung einer Unterbilanz. Die Klägerin verlangt deshalb Rückerstattung des Kaufpreises; bei Zugrundelegung der zutreffenden Unternehmenszahlen wäre der Kaufpreis auf allenfalls Null festgesetzt worden.
Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen: Bei dem von der Klägerin behaupteten hohen negativen Eigenkapital der GmbH handele es sich um eine Beschaffenheit des von der Klägerin erworbenen Unternehmens. Die von ihr geltend gemachten Ansprüche seien deshalb nach Sachmängelgewährleistungsrecht zu beurteilen. Im Vertrag seien indes Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Der BGH hat aufgehoben und zurückverwiesen. Der Kauf von Geschäftsanteilen einer GmbH sei Rechtskauf gemäß § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Auf einen solchen Rechtskauf seien im Falle von Mängeln des Unternehmens die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB nur anzuwenden, wenn der Käufer sämtliche oder nahezu sämtliche Anteile an einem Unternehmen erwerbe. Maßgebend sei insoweit nicht der Stand der Beteiligung nach dem Vollzug des Erwerbs, sondern der Erwerbsgegenstand, also ob der Kauf faktisch das ganze Unternehmen zum Gegenstand habe. Das sei beim Erwerb bloß der Hälfte der Geschäftsanteile nicht der Fall. Damit sei im Streitfall Raum für die Anwendung der Regeln über den Wegfall oder die Störung der Geschäftsgrundlage. Die dazu notwendigen Feststellungen müsse das Berufungsgericht nun treffen; der vertragliche Gewährleistungsausschluss dürfte der Anwendung des § 313 BGB nicht entgegenstehen.

C. Kontext der Entscheidung

Nach § 313 Abs. 1 BGB berechtigt die Störung der Geschäftsgrundlage zur Vertragsanpassung, soweit einem Vertragspartner unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Nach dieser Bestimmung scheidet die Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage in all den Störungsfällen aus, derentwegen gesetzliche Spezialregeln bestehen, wie beispielsweise das Sach- oder Rechtsmängelgewährleistungsrecht (BGH, Urt. v. 18.11.2015 – VIII ZR 266/14 Rn. 8 – BGHZ 208, 18).
Für den Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen bedeutet dies: Erweist sich das betreffende Unternehmen wider den Erwartungen des Erwerbers als insolvenzreif, kann er vom Verkäufer keine Vertragsanpassung nach § 313 BGB verlangen, wenn die Insolvenzreife des Unternehmens einen Sachmängelgewährleistungsfall darstellt. Dies ist nach der zum alten, bis zum 31.12.2001 geltenden Kaufrecht ergangenen Rechtsprechung des BGH nur der Fall, wenn der BGH-Anteilskaufvertrag bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Unternehmens- und damit als Sachkauf anzusehen ist, weil der Käufer von seinem Verkäufer sämtliche Geschäftsanteile erwirbt und damit, ohne durch Befugnisse von Mitgesellschaftern beeinträchtigt zu sein, uneingeschränkt über das Unternehmen verfügen kann, wenn auch formell die GmbH Träger des Unternehmens und Eigentümer der Sachwerte dieses Unternehmens bleibt (BGH, Urt. v. 12.11.1975 – VIII ZR 142/74 – BGHZ 65, 246, 251). Grundlage dieser Rechtsprechung war die Erkenntnis, dass ein GmbH-Geschäftsanteil nur ein „Recht“ sei und sich deshalb der Kaufvertrag über einen solchen Geschäftsanteil nur als Rechtskauf darstelle. Die Sachwerte des Unternehmens der betreffenden Gesellschaft würden von einem solchen Kaufvertrag nicht erfasst. Auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise rechtfertige insoweit nur dann eine andere Beurteilung, wenn sich der Erwerb der Geschäftsanteile objektiv nach der Verkaufsauffassung als Kauf des von der GmbH betriebenen Unternehmens darstelle (BGH, Urt. v. 12.11.1975 – VIII ZR 142/74; ebenso noch BGH, Urt. v. 04.04.2001 – VIII ZR 32/00 – NJW 2001, 2163, 2164).
Der Käufer wurde bei dieser Sichtweise allerdings nicht rechtlos gestellt: Nach der Rechtsprechung des BGH traf den Verkäufer bei Verhandlungen über den Kauf eines Unternehmens oder von GmbH-Geschäftsanteilen im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts und die regelmäßig erschwerte Bewertung des Kaufobjekts durch den Kaufinteressenten diesem gegenüber eine gesteigerte Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht. Dies deshalb, weil der Kaufinteressent – für den Verkäufer erkennbar – sich ein einigermaßen zutreffendes Bild von den wertbildenden Faktoren in erster Linie nur anhand der Bilanzen, der laufenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen, sonstigen Buchführungsunterlagen und ergänzenden Auskünften des Inhabers oder Geschäftsführers machen könne. Diese Erschwerung der Bewertung des Kaufobjekts durch einen außenstehenden Interessenten, die auch durch dessen möglicherweise vorhandene Sachkunde nicht ausgeglichen werde, und seine besondere Abhängigkeit von der Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm erteilten Informationen rechtfertigten es, dem Verkäufer eine gesteigerte Aufklärungspflicht aufzuerlegen und an die hierbei anzuwendende Sorgfalt einen strengen Maßstab anzulegen. Gehe es um die Beteiligung des Erwerbers an einem lebensfähigen Unternehmen, dann erstrecke sich die Aufklärungspflicht namentlich auch auf alle Umstände, welche die Überlebensfähigkeit ernsthaft gefährdeten, insbesondere also drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (BGH, Urt. v. 04.04.2001 – VIII ZR 32/00 – NJW 2001, 2163, 2164).
An diese zum reformierten Schuldrecht ergangene Rechtsprechung knüpft die hier besprochene Entscheidung an. Sie nimmt zwar zur Kenntnis, dass nach § 453 Abs. 1 BGB des reformierten Kaufrechts die Vorschriften über den Kauf von Sachen auf den Kauf von Rechten entsprechende Anwendung finden, legt diese Vorschrift aber dahin aus, sie beseitige den Unterschied zwischen dem Kauf eines Rechts und dem Kauf einer Sache nicht, weshalb es weiterhin für die Anwendung des Sachmängelgewährleistungsrechts darauf ankomme, ob der Käufer sämtliche oder nahezu sämtliche Anteile an einem Unternehmen erwerbe und sich der Anteilskauf damit sowohl nach den Vorstellungen der Vertragsparteien als auch objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kauf des Unternehmens selbst darstelle, da der Käufer mit den vorbezeichneten Anteilen – wirtschaftlich betrachtet – das Unternehmen als ganzes erwerbe.

D. Auswirkungen für die Praxis

Der BGH hält an seiner zum alten Kaufrecht entwickelten Sichtweise fest: Bezieht sich der Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen auf sämtliche oder „nahezu“ sämtliche Geschäftsanteile – mit der natürlichen Folge, dass dem Käufer das Unternehmen dann ganz oder jedenfalls nahezu ganz gehört –, regeln sich die Folgen „wirtschaftlicher Mängel“ des Unternehmens der GmbH – sprich: ihrer Insolvenzreife – über § 453 Abs. 1 BGB nach Sachmängelgewährleistungsrecht. Hat der Anteilskaufvertrag dagegen nicht alle oder nahezu alle Geschäftsanteile zum Gegenstand, sondern weniger, gilt das auch dann nicht, wenn der Erwerber mit Vollzug des Kaufvertrages alle Geschäftsanteile hält. Bei Nichtanwendung des Sachmängelgewährleistungsrechts verweist der BGH den Erwerber auf Ansprüche aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB) oder auf die Regeln der gestörten Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Beides kann dieselben Folgen zeitigen wie das Sachmängelgewährleistungsrecht. Probleme stellen sich allerdings dann, wenn der Kaufvertrag – wie hier – nur einen Sachmängelgewährleistungsausschluss vorsieht: Eine solche Regelung soll nach der hier besprochenen Entscheidung einer Vertragsanpassung nach § 313 BGB nicht entgegenstehen.
Die Kautelarpraxis wird sich darauf einzustellen haben: Wenn das Risiko einer Fehlbeurteilung der wirtschaftlichen Lage des betreffenden Unternehmens dem Käufer zugewiesen werden soll, genügt es nicht, nur Sachmängelgewährleistungsansprüche auszuschließen; vielmehr bedarf es der Klarstellung, dass das Risiko der Fehlbeurteilung der wirtschaftlichen Lage des betreffenden Unternehmens ausschließlich der Käufer trägt, insoweit also (auch) eine Vertragsanpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht kommt.

Sachmängelgewährleistung beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen
Thomas HansenRechtsanwalt
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