Das AG München hat entschieden, dass ein Mietwagenkunde nicht wegen grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz haftet, wenn ihm bei Einfahrt in eine Tiefgarage zur Rückgabe des Fahrzeugs die Einfahrtshöhe zunächst unproblematisch erscheint und sich erst im weiteren Verlauf kritisch verringert und er dann einen Schaden am Mietwagen verursacht.

Der Beklagte mietete einen Transporter mit einer Gesamthöhe von 2,66 m vom 15.04.2017 bis zum 18.04.2017. Nach den Mietbedingungen entfällt die hier vereinbarte Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis. Bei der Anmietung wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass er das Fahrzeug bei der Station „München-Ost“ nahe dem Münchner Ostbahnhof abgeben könne. Die Abgabeparkplätze befinden sich in einer Tiefgarage des Gebäudes. Die zulässige Durchfahrtshöhe, die an der Einfahrt zu der Tiefgarage angezeigt wird, beträgt auch im vorderen Teil der Tiefgarage 3,70 Meter. Für die von der Klägerin unterhaltenen Stellplätze weist in diesem vorderen Teil der Tiefgarage ein Schild mit der Firmenaufschrift nach links. Folgt man diesem Schild, gelangt man über eine nach oben führende Rampe bei höhenmäßig gleichbleibender Parkhausdecke in den hinteren Bereich der Tiefgarage, wobei sich die Deckenhöhe auch durch Rohrleitungen und Versorgungsschächte so verjüngt, dass die zulässige Durchfahrtshöhe nur 1,98 Meter beträgt. Dies wird durch einen rot-weiß-gestreiften schmalen am Rampenende an der Decke aufgehängten Balken mit entsprechender Beschriftung gekennzeichnet. Am 18.04.2017 fuhr der Beklagte mit dem von ihm gemieteten Fahrzeug in die Tiefgarage hinein. Nach dem Abbiegen übersah er die Durchfahrtshöhenbeschränkung von 1,98 Meter und fuhr in den hinteren Bereich der Tiefgarage ein. Dort blieb das Fahrzeug mit der Dachkonstruktion an Leitungen, die an dieser Stelle unter die Decke gehängt sind, stecken, wobei das Fahrzeugdach eingedrückt wurde. Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so dass die vereinbarte Haftungsbegrenzung greife.

Das AG München hat dem Beklagten Recht gegeben und die Klage des Autovermieters auf anteiligen Schadensersatz in Höhe von 3.061,45 Euro abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts war bei der Abgrenzung von einfacher und grober Fahrlässigkeit insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Beklagten die streitgegenständliche Tiefgarage als Rückgabeplatz für den von ihm gemieteten Transporter genannt wurde, obwohl sie im Ergebnis überhaupt nicht geeignet ist, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzugeben. Vielmehr seien sämtliche Bereiche der Tiefgarage, die von der Klägerin genutzt werden, von ihrer Durchfahrtshöhe für den gemieteten Transporter nicht erreichbar. Zwar hätte der Kläger dies in Anbetracht der gut sichtbaren Durchfahrtsbeschränkung für den hinteren Teil der Tiefgarage mit der erforderlichen Sorgfalt erkennen und noch einmal nach alternativen Abstellmöglichkeiten suchen oder nachfragen können. Indem er dies unterlassen und die Durchfahrtsbeschränkung auf 1,98 Meter übersehen bzw. nicht beachtet habe, müsse er sich unzweifelhaft einen Fahrlässigkeitsvorwurf gefallen lassen. Berücksichtige man jedoch, dass der Beklagte – im Vertrauen, die Garage sei ein für ihn passender Rückgabeort – schlicht dem (…)-Schild gefolgt sei und dabei die geänderte Höhenbegrenzung übersehen habe, habe er noch nicht diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem einleuchten müsse.

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung vom 02.10.2018 rechtskräftig.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 93/2018 v. 16.11.2018

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