Das OLG Köln hat entschieden, dass es sich nicht um Lieferverkehr handelt, wenn ein Rechtsanwalt seine Post bei der Filiale in der Fußgängerzone abholt.
Der Anwalt war mit seinem Mercedes-Benz bei der Postfiliale in der Fußgängerzone vorgefahren, um dort sein Postfach mit Anwaltspost zu leeren. Gegen das Bußgeld von 30 Euro hatte er sich mit Hinweis auf das Schild „Lieferverkehr frei“ gewehrt.
Das OLG Köln hat die Auffassung des AG Leverkusen, dass das Holen von Anwaltspost kein „Lieferverkehr“ sei, bestätigt und die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist schon nach dem Wortsinn unter Lieferverkehr in erster Linie der Transport von Waren und Gegenständen von und zum Kunden gemeint. Fußgängerzonen dienten dem Schutz der Fußgänger, die Gelegenheit haben sollen, sich dort unbehindert und unbelästigt von Kraftfahrzeugen aufzuhalten, ohne dass sie dabei erschreckt, gefährdet oder überrascht werden. Deshalb seien nur eng begrenzte Ausnahmen vom Verbot des motorisierten Straßenverkehrs zuzulassen. Es sei nicht Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift, den Gewerbetreibenden bei der Vornahme von Allerweltsgeschäften zu privilegieren, wie sie bei jedem anderen Geschäftstätigen aber auch bei Privaten anfielen und die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit stünden. Dies sei beim Holen der Anwaltspost der Fall.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 31/2018 v. 19.07.2018
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