Der BGH hat entschieden, dass ein YouTube-Werbekanal kein audiovisueller Mediendienst ist und Werbevideos für Pkw auf YouTube korrekte Angaben zu CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch enthalten müssen.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) stritt mit Peugeot seit 2014 vor Gericht wegen fehlender Angaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in einem Werbevideo auf dem YouTube-Kanal des Automobilherstellers. In dem Video wurde das 270 PS starke und spritdurstige Peugeot-Modell RCZ R Experience mit einer Beschleunigung „5,9 s“ beworben, jedoch ohne dass Angaben zum Energieverbrauch gemäß Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) erfolgten. Peugeot wandte in dem Rechtsstreit mit der DUH seinerzeit ein, sein YouTube-Kanal sei ein „audiovisueller Mediendienst“ und falle daher unter eine Ausnahmeregelung der Pkw-EnVKV. Danach dürften sie, so Peugeots Argumentation, bei Werbespots in Hörfunk und audiovisuellen Mediendiensten wie dem Fernsehen auf die Angabe der Umweltinformationen verzichten. Die DUH vertrat die Auffassung, dass der YouTube-Kanal eines Automobilherstellers nicht unter diese Ausnahme fällt, da er schlicht der Absatzförderung dient. Anders als bei Fernsehsendungen geht es auf YouTube-Kanälen von Automobilherstellern nicht um Bildung, Unterhaltung oder gesellschaftspolitische Information. Sie sollen wie auch Werbeanzeigen ausschließlich zum Kauf von Produkten animieren.

Der BGH hat die Revision zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BGH sind bei der Werbung mit einem auf einem Werbekanal abrufbaren Video für neue Personenkraftwagen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle zu machen. Weder ein bei dem Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebener Videokanal noch ein dort abrufbares Werbevideo stelle einen audiovisuellen Mediendienst i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der RL 2010/13/EU dar.

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 Pkw-EnVKV zu. Die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, bei der in Rede stehenden Werbung auf ihrem YouTube-Kanal für das Personenkraftwagenmodell Peugeot-Modell RCZ R Experience Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu machen.

Werbevideos im YouTube-Kanal von Peugeot stellten keine „audiovisuellen Mediendienste“ im Sinne der europäischen RL 2010/13/EU für audiovisuelle Mediendienste dar. Nach der Pkw-EnVKV sei sicherzustellen, dass die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen „automatisch in dem Augenblick“ erscheinen, „in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden.“

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung der DUH v. 14.11.2018

Pflicht zur Information über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emission auf YouTube-Werbekanal
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Pflicht zur Information über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emission auf YouTube-Werbekanal
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