Nachfolgend ein Beitrag vom 24.1.2019 von Vohwinkel, jurisPR-WettbR 1/2019 Anm. 1

Leitsätze

1. Die Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV ist grundsätzlich auf Felgen von Kraftfahrzeugen anwendbar, die farblich und in der Größe den Originalfelgen entsprechen, wenn die Verwendung der Felgen notwendig ist, um ein Kraftfahrzeug zu reparieren, das etwa aufgrund des Abhandenkommens der Originalfelgen oder deren Beschädigung schadhaft geworden ist.
2. Der Anbieter solcher Kraftfahrzeugfelgen kann sich auf die Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV nur dann mit Erfolg berufen, wenn er Sorgfaltspflichten erfüllt, die sich auf die Einhaltung der in Art. 110 Abs. 1 GGV geregelten Voraussetzungen durch die nachgelagerten Benutzer beziehen.
3. Danach obliegt es dem Hersteller und dem Anbieter, den nachgelagerten Benutzer mit einem klaren, gut sichtbaren Hinweis auf dem Erzeugnis, auf dessen Verpackung, in den Katalogen oder in den Verkaufsunterlagen darüber zu informieren,
– dass in die betreffende Felge ein Geschmacksmuster aufgenommen ist, dessen Inhaber er nicht ist, und
– dass diese Felge ausschließlich dazu bestimmt ist, mit dem Ziel verwendet zu werden, die Reparatur des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.
Der Hinweis muss in den Sprachen gegeben werden, die in den Ländern allgemein verständlich sind, an deren Einwohner sich das Angebot bestimmungsgemäß richtet.
4. Der Hersteller und der Anbieter haben zudem mit geeigneten Mitteln, insbesondere vertraglicher Art, dafür zu sorgen, dass die nachgelagerten Benutzer die Felgen ausschließlich mit dem Ziel der Reparatur des Kraftfahrzeugs verwenden.
5. Weiß der Hersteller oder der Anbieter, dass der nachgelagerte Benutzer die Felgen nicht ausschließlich mit dem Ziel der Reparatur des Kraftfahrzeugs verwendet, oder müssen Hersteller oder Anbieter dies bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände vernünftigerweise annehmen, muss ein Verkauf unterbleiben.

A. Problemstellung

Das Designrecht hat zahlreiche Spannungsfelder zu regeln, die zwischen den Interessen der Designinhaber und den Marktinteressen bestehen. Besonders hart umkämpft innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ist die sog. Reparaturklausel in Art. 110 GGV. Danach dürfen Dritte designgeschützte Ersatzteile ohne Lizenz anbieten, sofern dies zu Reparaturzwecken erforderlich ist. Der BGH hat nun wichtige praktische Leitlinien dafür entwickelt, welche Anforderungen Drittanbieter von Ersatzteilen erfüllen müssen, um sich auf Art. 110 GGV berufen zu können. Im Vordergrund steht dabei das Ziel, einen Missbrauch der Reparaturklausel weitgehend einzudämmen. Dazu gehört insbesondere eine nachhaltige Einwirkung auf die Abnehmer der Ersatzteile, diese auch nur zu Reparaturzwecken zu benutzen.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Mehrere Automobilhersteller machten aus ihren eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern Designverletzungsansprüche gegenüber Drittanbietern von Felgen geltend, die das Design der Originalfelgen benutzten und sich dafür auf Art. 110 GGV beriefen.
Nach der aktuellen EuGH-Rechtsprechung (vgl. u. C.) konnte der BGH die Schranke des Art. 110 GGV im konkreten Rechtsstreit nicht allein deswegen verneinen, weil die Ästhetik der Felgen für eine technisch einwandfreie Reparatur nicht erforderlich war (Rn. 35 f.). Allerdings konnte er bezüglich eines Teils der angegriffenen Felgen die Schranke deswegen ausschließen, weil diese Felgen sich in Farbe bzw. Größe vom Original beachtlich unterschieden (Rn. 38). Bezüglich des verbleibenden Teils war zu prüfen, ob der beklagte Drittanbieter die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten hat, um eine Verwendung der Felgen zu Reparaturzwecken sicherzustellen (Rn. 39 ff.).
I. Hinweis auf Designschutz
Die Drittanbieter haben ihre Abnehmer über den bestehenden Designschutz zu informieren. Der Hinweis muss inhaltlich klar und optisch gut sichtbar erfolgen (Rn. 41). Es muss auch klar werden, dass der Drittanbieter selbst nicht der Designinhaber ist. Geeigneter Ort für diesen Hinweis ist das Erzeugnis selbst, seine Verpackung, Kataloge oder sonstige Verkaufsunterlagen (Rn. 41).
Dazu genügt es nicht, seine eigene Marke anzubringen, weil damit nur ein betrieblicher Herkunftshinweis verbunden ist, nicht aber eine Klärung der designrechtlichen Verhältnisse (Rn. 42). Ebenso wenig genügt der Hinweis „Not O.E.M“, der zwar klarmacht, dass keine Originalteile verwendet wurden, aber nicht auf bestehenden Designschutz hinweist (Rn. 42).
Der Hinweis muss auch in einer Sprache erfolgen, die von den meisten der adressierten Abnehmer verstanden wird. Obwohl in Deutschland die englische Sprache weitgehend beherrscht wird, genügt bei einem (auch) auf Deutschland ausgerichteten Angebot ein Hinweis nicht, der nur auf Englisch erfolgt (Rn. 43).
II. Hinweis auf ausschließliche Bestimmung zu Reparaturzwecken
Die Abnehmer müssen zudem ernsthaft darauf hingewiesen werden, dass der Verkauf nur erfolgt, um den Abnehmern eine Reparatur zu ermöglichen, die darauf abzielt, das originale Erscheinungsbild des reparierten Produkts (hier des Automobils) wiederherzustellen (Rn. 41). Für diesen Hinweis gelten die gleichen Anforderungen im Hinblick auf die verwendete Sprache, wie beim Hinweis auf den bestehenden fremden Designschutz (Rn. 43).
III. Verhinderung reparaturfremder Verwendung des Erzeugnisses
Der Drittanbieter darf sich jedoch nicht mit diesen Hinweisen begnügen. Der Drittanbieter muss zudem taugliche Mittel einsetzen, um eine Art. 110 GGV entsprechende Verwendung ihrer Produkte durch die Abnehmer auch aktiv zu verhindern (Rn. 44 ff.). Dazu zählen insbesondere Klauseln im Kaufvertrag mit den Abnehmern, die diese zu einer Verwendung allein zu Reparaturzwecken verpflichten (Rn. 45). Ferner darf der Drittanbieter nicht die Augen verschließen vor Umständen, die klar darauf hindeuten, dass ihr Abnehmer die Produkte für andere als Reparaturzwecke verwenden wird (Rn. 45).
Offenlassen konnte der BGH, inwiefern hierzu ein Kontrollsystem ausreichend wäre, bei dem die Abnehmer schriftlich erklären müssen, die Felgen nur zu Reparaturzwecken zu verwenden, und anderenfalls Garantieansprüche verlieren. Denn dieses Kontrollsystem hatte der Drittanbieter erst im Nachhinein etabliert, ohne eine Unterlassungserklärung abgegeben zu haben (Rn. 46).

C. Kontext der Entscheidung

Auf Vorlage des BGH (in diesem Rechtsstreit, Rn. 9 f.) hatte der EuGH die Reichweite von Art. 110 GG am Beispiel von Kraftfahrzeugfelgen konkretisiert (EuGH, Urt. v. 20.12.2017 – C-397/16 und C-435/16; Peifer, jurisPR-WettbR 3/2018 Anm. 1). Daraus ergaben sich folgende Kernaussagen:

1. Art. 110 GGV ist auch auf Ersatzteile anwendbar, deren Design zur rein technischen Reparatur nicht übernommen werden müsste, wohl aber zur Wiederherstellung des originalen Erscheinungsbilds.
2. Allerdings müssen die Ersatzteile auch genauso aussehen wie das Original. Abweichungen vor allem in Farbe und Größe sind unzulässig.
3. Den Drittanbieter treffen Sorgfaltspflichten dahin, dass seine Produkte zu keinen anderen als zu Reparaturzwecken verwendet werden.

D. Auswirkungen für die Praxis

Das Urteil präzisiert eine weitere Stellschraube für das Austarieren der Reparaturklausel in Art. 110 GGV. Deren Reichweite ist inzwischen recht klar dahin abgegrenzt, dass Ersatzteile für „echte“ Reparaturen umfassend angeboten werden dürfen, aber auch nur für solche Reparaturen. Allein dieser Bereich ist wettbewerbspolitisch privilegiert, so dass eine Ausnahme vom Designschutz etabliert wird. Schwierigkeiten bietet jedoch noch die Frage, wer auf welche konkrete Weise sicherstellen muss, dass die Schranke nicht als Feigenblatt missbraucht wird, um Verkäufe zu anderen Zwecken vornehmen zu können. Hier werden jedenfalls aktive und ernsthafte Maßnahmen des Drittanbieters verlangt, die über bloße Hinweise, die gleichwohl erforderlich sind, hinausgehen müssen. Da der Hersteller der nachgeahmten Produkte die Reparaturen in aller Regel nicht selbst vornimmt, sondern dessen Abnehmer bzw. bei mehrstufigem Vertrieb erst deren Abnehmer, kann der Drittanbieter nicht pauschal dafür verantwortlich gemacht werden, wenn sein Produkt einmal nicht für eine Reparatur verwendet wird. Auf der anderen Seite ist der Hersteller derjenige, der maßgeblich von der Schranke profitiert und die Gefährdung des Designschutzes verursacht, so dass ihn eine gesteigerte Verantwortung für die Verwendung seiner Produkte trifft. Auf ihn kann der Designinhaber auch am bequemsten und effektivsten zugreifen. Bei der Bemessung der konkreten Anforderungen darf jedoch das wettbewerbspolitische Ziel nicht aus den Augen verloren werden, den Wettbewerb auf dem Ersatzteilmarkt zu ermöglichen und zu fördern. Je schwieriger und aufwändiger es wird, den Tatbestand der Schranke des Art. 110 GGV zu erfüllen, umso höher liegen die Marktzutrittsschranken zu diesem Ersatzteilmarkt, die somit den gewünschten Wettbewerb behindern. Die Ausgestaltung der konkreten Anforderungen an den Schrankentatbestand wird daher noch eine längere Aufgabe auch für die Rechtsprechung sein. Zeigen wird sich insbesondere, inwieweit die Anforderungen auch von der individuellen Leistungsfähigkeit des Drittanbieters (Industriekonzern oder aber kleiner Mittelstand) abhängen können.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

I. Internationale Zuständigkeit

Nach dem Parfummarken-Urteil des BGH (Urt. v. 09.11.2017 – I ZR 164/16 Rn. 30) war äußerst fraglich, ob die Bewerbung der Felgen in Deutschland durch den italienischen Drittanbieter ausreicht, um eine internationale Zuständigkeit auf Grundlage des Verletzungsorts gemäß Art. 82 Abs. 5 GGV für deutsche Gerichte zu begründen. Der BGH lässt diese Frage offen (Rn. 23) und bejaht die internationale Zuständigkeit wegen rügeloser Einlassung des beklagten Drittanbieters gemäß Art. 82 Abs. 4 Buchst. b GGV, Art. 68 Abs. 2, Art. 24 Satz 1 Brüssel-I-VO (Rn. 24). Dies obwohl der Drittanbieter in erster Instanz die internationale Zuständigkeit gerügt hatte (wenn auch unter einem anderen Gesichtspunkt, worauf der BGH sich allerdings nicht stützt, Rn. 27). Entscheidend stellt der BGH darauf ab, dass diese Rüge in der Berufung des Drittanbieters nicht bereits ausdrücklich in der Berufungsbegründung wiederholt wurde, die lediglich eine allgemeine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen enthielt. Die spätere Rüge fehlender internationaler Zuständigkeit im Berufungsverfahren sei verspätet (Rn. 27). Diese strenge Handhabung der rügelosen Einlassung kann insbesondere bei aus der Zeit vor dem o.g. Parfummarken-Urteil stammenden Verfahren dazu führen, dass dort dennoch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist.

II. Bestimmtheit des Unterlassungsanspruchs bei einem Schrankentatbestand

Auch dann, wenn der Rechtsstreit im Wesentlichen die Frage betrifft, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen einer Schranke vorliegen, muss der Unterlassungsantrag auf diese Voraussetzungen keine Rücksicht nehmen (Rn. 28). Die Bestimmtheit des Antrags ist durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform sichergestellt.

III. Geschäftsführerhaftung

Neben dem Drittanbieter war auch der Geschäftsführer auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Die Unterlassungspflicht des Geschäftsführers konnte verhältnismäßig leicht wegen der Verletzung von Verhaltenspflichten über die Störerhaftung begründet werden (Rn. 48). Diese ist jedoch auf den Unterlassungsanspruch beschränkt (BGH, Urt. v. 18.06.2014 – I ZR 242/12 „Geschäftsführerhaftung“). Für die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz gegen den Geschäftsführer ist Täterschaft oder zumindest Teilnahme des Geschäftsführers an der Verletzungshandlung erforderlich (Rn. 48). Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn entweder eine aktive Beteiligung vorliegt oder der Geschäftsführer als Garant die Verletzungshandlung hätte verhindern müssen (Rn. 50). Dies bejaht der BGH auf Grundlage einer tatsächlichen Vermutung, wonach bei Maßnahmen, die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden werden, eine Beteiligung des Geschäftsführers indiziert ist (Rn. 50). Um eine solche Maßnahme handele es sich, da der Vertrieb der nachgeahmten Felgen ganz wesentlicher Teil des Geschäftskonzepts war und auch die Einbeziehung der Felgen der klagenden Automobilhersteller eine richtungsweisende Entscheidung (Rn. 51).

Nur echte Ersatzteile genießen den Schutz der Reparaturklausel im Designrecht („Kraftfahrzeugfelgen II“)
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
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Andrea KahleRechtsanwältin
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Danuta EisenhardtRechtsanwältin
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