Nachfolgend ein Beitrag vom 12.9.2018 von Linoh, jurisPR-StrafR 18/2018 Anm. 3

Orientierungssatz zur Anmerkung

Massive Beleidigungen können einen die Notwehrlage begründenden Angriff auf die Ehre darstellen, der grundsätzlich auch mit den Mitteln der Notwehr abgewehrt werden darf.

A. Problemstellung

Die Entscheidung betrifft die Frage, ob man gegen eine iterative Ehrverletzung Notwehr mit Messerstichen üben darf. Der BGH verneint dies im Rahmen der Gebotenheit der Notwehrhandlung, weist für den konkreten Fall aber den Weg zu einer Entschuldigung im intensiven Notwehrexzess.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Angeklagte litt an paranoider Schizophrenie und geriet mit dem Nebenkläger in einem Parkhaus in Streit. Bereits im Vorfeld war ein Strafbefehl wegen Bedrohung des Angeklagten gegen den Nebenkläger ergangen. Im Rahmen des Streites im Parkhaus baute sich der Nebenkläger in aggressiver Haltung vor dem Angeklagten auf und beleidigte diesen mit den Worten „Penner“ und „Hurensohn“. Der Angeklagte geriet, weil er sich vor dem körperlich überlegenen Nebenkläger fürchtete, in eine Stresssituation, die ihn in der Verbindung mit seiner unbehandelten psychischen Erkrankung überforderte und sein Steuerungsvermögen beeinträchtigte. Er zog ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von etwa 7,5 cm, zeigte es dem Nebenkläger und steckte es geöffnet in seine Kleidung zurück. Der Nebenkläger zog sein Handy heraus und aktivierte die Video-Aufnahme. Dann forderte er den Angeklagten wiederholt auf, dass Messer noch einmal zu zeigen und provozierte den Angeklagten weiter und immer wieder mit massiven Beleidigungen, die sich auch auf die Eltern des Angeklagten erstreckten. Im Laufe der fortdauernden Beleidigungen fühlte sich der Angeklagte zunehmend überfordert und sprachlos und zeigte auch körperliche Symptome wie Herzrasen und Schwitzen. Er zog dann, im Rahmen der andauernden Beleidigungen des Nebenklägers, das Klappmesser und stieß jenem dieses so heftig gegen den Oberkörper, dass er gegen ein parkendes Auto fiel. Es folgten weitere, wuchtige und ungezielte Stiche in Richtung des Nebenklägers, mit denen der Angeklagte ihn verletzen und die Situation beenden wollte. Der Nebenkläger erlitt mehrere nicht lebensgefährliche Stich- und Schnittwunden am Kopf, am linken Unterarm und an der Schulter. Als er fliehen konnte, setzte der Angeklagte ihm kurz nach und gab dann freiwillig die Verfolgung auf.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der BGH hat dieses Urteil auf die Revision des Nebenklägers unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben. Nach Ansicht des BGH leide das Urteil an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. Das Landgericht sei ersichtlich davon ausgegangen, dass es bereits an einer Notwehrlage fehle. Es habe nicht bedacht, dass hier angesichts der massiven Beleidigungen ein Angriff auf die Ehre des Angeklagten in Betracht komme und habe allein auf einen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit abgestellt. Damit habe das Gericht auch den intensiven Notwehrexzess nicht prüfen können. Der BGH stellt weiter fest, dass nach den Feststellungen der Angeklagte zur Abwehr eines Angriffs auf seine Ehre handelte. Dies dürfe auch mit den Mitteln der Notwehr geschehen, jedenfalls wenn es sich nicht um geringfügige Beleidigungen im sozialen Nahbereich, sozial tolerables Verhalten oder eine andere Bagatelle handele. Es liege dann zwar auf der Hand, dass die Stiche des Angeklagten die Grenzen der Gebotenheit überschritten hätten, weil ein unerträgliches Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung bestehe. Das Landgericht hätte aber, jedenfalls vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung und des affektiven Ausnahmezustandes des Angeklagten, einen intensiven Notwehrexzess prüfen müssen, dessen Vorliegen jedenfalls nicht fernliegend sei.

C. Kontext der Entscheidung

I. Die Entscheidung ist konsequent. Schon das Reichsgericht hat die Notwehrfähigkeit des Rechtsgutes „Ehre“ bejaht (RG, Urt. v. 24.11.1890 – 2703/90 – RGSt 21, 168, 170; RG, Urt. v. 14.12.1896 – 4296/96 – RGSt 29, 240), was heute wohl auch nicht mehr ernsthaft bestritten wird (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.02.1952 – 5 StR 1/52 – BGHSt 3, 217, 218; in anderem Zusammenhang angedeutet in BGH, Urt. v. 14.06.1960 – 1 StR 683/59 – BGHSt 14, 358, 361; Perron in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 32 Rn. 5a; Hoyer in: SK-StGB, 9. Aufl. 2017, § 32 Rn. 17; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 32 Rn. 8). Insofern ist der Entscheidung zuzustimmen: Es ist jedenfalls ein durchgreifender Erörterungsmangel, wenn das Landgericht sich mit der Frage der Notwehr gegen einen Angriff auf die Ehre nicht erkennbar beschäftigt hat. Das Urteil war damit zu Recht aufzuheben. Da es sich dabei nur um einen rechtlichen Fehler ohne Auswirkung auf die Beweiserhebung handelt, ist auch die Entscheidung, die Feststellungen aufrecht zu erhalten, richtig.
II. Interessanter dürften hier aber andere Fragen sein, mit denen sich das Landgericht in der neuen Entscheidung beschäftigen muss, und die der BGH hier nur angedeutet hat.
1. Das betrifft zuerst die Frage, ob überhaupt ein Angriff vorliegt. Denn bei gänzlich unbedeutenden, kaum messbaren Beeinträchtigungen des Rechtsguts oder sozial üblichen Belästigungen soll bereits kein Angriff vorliegen, weil weder das Rechtsbewährungsprinzip noch das Schutzprinzip eine Verteidigung gegen diese Art von Eingriff gebieten (Rosenau in: SSW-StGB, 3. Aufl. 2016, § 32 Rn. 35; Roxin, Strafrecht AT I, 4. Aufl. 2006, § 15 Rn. 85; Kühl, Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017; jeweils m.w.N.). Das dürfte bei der Beleidigung, deren Feststellung bereits eine Wertung darüber enthält, ob das Rechtsgut „Ehre“ in erheblicher Weise beeinträchtigt ist (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 185 Rn. 4 ff, insb. Rn. 10), kaum vorliegen, weil die Erfüllung des Tatbestandes bereits die Erheblichkeit bejaht. Hier noch eine weitere Erheblichkeitsschwelle bei der Frage des Angriffs einzuziehen, erscheint nicht zweckmäßig. Vielmehr kann das Problem auf der Ebene der Gebotenheit besser gelöst werden, weil dort eine Wertung der Gesamtumstände stattfindet und die Einschränkung der Notwehr das mildere Mittel zum gänzlichen Ausschluss ist.
2. Als nächstes Problem wird sich das Landgericht mit der Frage beschäftigen müssen, ob der Angriff gegenwärtig war. Im Grundsatz ist der Angriff auf die Ehre mit der Aussprache der ehrverletzenden Äußerung beendet und damit nicht mehr gegenwärtig. Jedoch kann man im Falle der sog. iterativen Beleidigungen eine Gegenwärtigkeit bejahen. Denn es wird angenommen, dass der Angriff noch so lange fortdauert, wie eine Wiederholung und damit eine erneute Verletzung desselben Rechtsguts unmittelbar zu befürchten ist (BGH, Urt. v. 24.11.2016 – 4 StR 235/16 – NStZ-RR 2017, 38, 39; BGH, Urt. v. 09.08.2005 – 1 StR 99/05 – NStZ 2006, 152, 153). Dabei ist nicht die subjektive Befürchtung des Angegriffenen entscheidend, sondern die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer erneuten Rechtsgutsverletzung oder deren Fortsetzung (BGH, Urt. v. 24.11.2016 – 4 StR 235/16 – NStZ-RR 2017, 38, 39; BGH, Urt. v. 18.04.2002 – 3 StR 503/01 – NStZ 2002, 203). Im vorliegenden Fall ist die Annahme eines gegenwärtigen Angriffs angesichts der fortdauernden Beleidigungen kaum zu bezweifeln. Nach den Feststellungen war ein Ende der „Schimpftirade“ nicht in Aussicht. Jedes andere Ergebnis würde auch die Notwehr gegen Beleidigungen quasi unmöglich machen; denn geht man davon aus, dass jede Beleidigung mit dem Ausspruch nicht mehr gegenwärtig ist, wird der Schutz der Ehre durch die Notwehr erheblich eingeschränkt.
3. Daran schließt sich die Frage an, ob die Notwehrhandlung überhaupt geeignet war. Während man zunächst bezweifeln kann, ob die Anwendung körperlicher Gewalt überhaupt dazu geeignet ist, die Äußerung von ehrverletzenden Äußerungen zu unterbinden, vermögen diese Überlegungen jedenfalls dann nicht zu überzeugen, wenn dem Angegriffenen keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Denn als einzig wirklich geeignete Maßnahme ließe sich allein das Zuhalten des Mundes denken. Ist dies aber nicht möglich – beispielsweise hier bereits aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Angreifers – kann einem körperlichen Angriff jedenfalls nicht gänzlich die Eignung abgesprochen werden, den Angriff auf die Ehre zu beenden, weil der körperliche Angriff mit hoher Wahrscheinlichkeit andere Reaktionen hervorrufen wird, als die Fortsetzung der Beleidigung. Da hier die Beurteilung aus ex ante-Sicht erfolgt und nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Unterbindens oder der Abschwächung des Angriffs verlangt (vgl. Rosenau in: SSW-StGB, 3. Aufl. 2016, § 32 Rn. 23) wird man die Eignung damit annehmen können.
4. Damit muss nun beantwortet werden, ob die Notwehrhandlung auch erforderlich in dem Sinne war, dass es kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Abwehr des Angriffs zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urt. v. 11.09.1995 – 4 StR 294/95 – NStZ 1996, 29; BGH, Urt. v. 27.09.1012 – 4 StR 197/12 – NStZ-RR 2013, 139, 140; Rosenau in: SSW-StGB, 3. Aufl. 2016, § 32 Rn. 25; Kühl, Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 7 Rn. 100 ff.). Dies ist bei Angriffen auf die Ehre „besonders sorgfältig“ zu prüfen (BGH, Urt. v. 14.02.1952 – 5 StR 1/52 – BGHSt 3, 217). Im Grundsatz kann der Einsatz von Stich- oder sogar Schusswaffen nicht gerechtfertigt werden, wenn einfache körperliche Gewalt (z.B. ein Schlag oder Stoß) ausreicht. Dies ist auch im Lichte der Verletzungshandlung bzw. der „konkreten Kampflage“ zu beurteilen (Kühl, Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 7 Rn. 101), ohne dass dabei die Wertrelation der Rechtsgüter von Bedeutung wäre (Perron in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 32 Rn. 34). Nicht einlassen muss sich der Angegriffene aber auf die sog. „schimpfliche Flucht“ oder ein Ausweichen (Rosenau in: SSW-StGB, 3. Aufl. 2016, § 32 Rn. 25), weil der Grundgedanke der Notwehrbefugnis der Grundsatz ist, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht (so schon Löffler, ZStW 21 (1901), 537, 568). Weiter muss der Angegriffene auch keine Gefährdung eigener Güter oder gar einen langwierigen Kampf hinnehmen und darf deshalb dasjenige Mittel wählen, was eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 32 Rn. 33a; Kühl, Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 7 Rn. 103; Perron in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 32 Rn. 36c, jeweils auch m.w.N. aus der Rspr.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war hier der Einsatz des Messers auch erforderlich, weil die körperliche Überlegenheit des Angreifers für den Täter den Einsatz körperlicher Gewalt aussichtslos erscheinen ließen und er mit einem längeren Kampf rechnen durfte. Zudem war auch eine Androhung der „Waffengewalt“, die in der Regel notwendig ist (Rosenau in: SSW-StGB, 3. Aufl. 2016, § 32 Rn. 27), hier nicht erfolgsversprechend, weil der Angreifer wusste, dass der Täter das Messer bei sich hatte und ihn sogar aufforderte dieses herauszuholen. Man könnte auch das Vorzeigen des Messers bereits als Androhung sehen. Allerdings bleiben die Feststellungen hierzu etwas zu vage, als dass beurteilt werden kann, ob der Täter mit dem Vorzeigen auch eine Drohung, das Messer einzusetzen, wenn die Beleidigungen nicht aufhören, verbunden hat.
5. Schließlich – und entscheidend – ist die Frage der Gebotenheit der Notwehrhandlung. Angesichts der hier in Rede stehenden iterativen Beleidigungen, die auch von einiger Erheblichkeit waren, muss die Fallgruppe der Bagatellabwehr nicht erörtert werden, weil es sich hier nicht mehr um sozial übliche Belästigen oder sozial hinzunehmende Verletzung handelt (vgl. dazu auch Rosenau in: SSW-StGB, 3. Aufl. 2016, § 32 Rn. 35). Vielmehr bietet der Fall die Gelegenheit die Fallgruppe des unerträglichen Missverhältnisses zwischen den dem Angreifer durch die Verteidigung drohenden Verletzungen und Risiken und dem Gewicht der Verletzung des Täters durch den Angriff zu erörtern. Liegt ein solches krasses Missverhältnis vor, erscheint die Notwehr sowohl aus dem Rechtsbewährungsprinzip als auch aus dem Schutzgedanken rechtsmissbräuchlich und ist daher eingeschränkt oder ausgeschlossen (Rosenau in: SSW-StGB, 3. Aufl. 2016, § 32 Rn. 34; Perron in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 32 Rn. 50). Der BGH hat hierzu gesagt, dass die fehlende Gebotenheit im vorliegenden Fall auf der Hand liege. So offensichtlich erscheint dieser Fall aber nicht zu sein, wenn auch dem BGH im Ergebnis zuzustimmen ist. Hier lässt der Senat allerdings die genaue Begründung für die Unverhältnismäßigkeit der Abwehrhandlung vermissen und ergeht sich nur in einer allgemeinen Feststellung eines bestehenden unerträglichen Missverhältnisses. Die Frage ist keineswegs so trivial, wie es der BGH darstellt. Allein der abstrakte Vergleich der hier vorliegenden Rechtsgüter – körperliche Unversehrtheit und Ehre – lässt keine klare Schlussfolgerung zu, weil auch die Ehre als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.1989 – 2 StR 662/88 – BGHSt 36, 145, 148) verfassungsrechtlich geschützt ist. Allerdings kann in der konkreten Betrachtung der Verhältnisse der hier in Rede stehenden Rechtsgüter der Schluss der Unverhältnismäßigkeit der Verteidigung gezogen werden. Denn einerseits ist auf verfassungsrechtlicher Ebene zu sehen, dass die Ehre nur ein Teil der Personenwürde, die körperliche Unversehrtheit aber in ihrer Gesamtheit ein verfassungsrechtliches Schutzgut darstellt. Zudem spricht auch die einfachrechtliche Ausgestaltung im StGB – unterschiedliche Strafandrohungen, systematische Stellung, Qualifikationen, absolutes Antragserfordernis bei § 185 StGB – dafür, dass eine Wertungsentscheidung in verfassungskonformer Weise bereits durch den Gesetzgeber getroffen wurde. Berücksichtigt man diese Umstände, lässt sich eine Unverhältnismäßigkeit bei der Verteidigung der Ehre jedenfalls dann annehmen, wenn erhebliche Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Angreifers, insbesondere wenn sie mit einer Lebensgefahr oder dem Risiko einer schweren Gesundheitsschädigung einhergehen, in Rede stehen. Es lassen sich hier allenfalls leichte Körperverletzungen – ähnlich wie bei § 127 Abs. 1 StPO – mit der Verteidigung der Ehre rechtfertigen. Zwar waren die Stiche, die der Täter dem Nebenkläger beigebracht hat, in diesem Fall nicht lebensgefährdend. Sie stehen aber außer Verhältnis zu den Beleidigungen, weil das Risiko für den Angreifer erheblich verletzt zu werden gegenüber der bloßen Ehrverletzung deutlich schwerer wiegt (Verletzungen am Kopf, ungezielte Stiche auf den Oberkörper). Damit ist dem BGH im Ergebnis zuzustimmen.
III. Zuzustimmen ist dem BGH ebenfalls in seinem Hinweis auf den intensiven Notwehrexzess. Dieser liegt angesichts der Feststellungen des Landgerichts zur psychischen Verfassung des Täters durchaus nahe. Eine bewusste Überschreitung der Grenzen der Notwehr ergibt sich aus den – hier bindenden – Feststellungen nicht. Damit käme eine entsprechende Entschuldigung nach § 33 StGB in Betracht. Das Landgericht wird hier auch die Frage beantworten müssen, ob nach Ausführung des ersten Stichs noch ein gegenwärtiger Angriff vorlag – was wohl eher fernliegt. Nähere Ausführungen hierzu können mangels genauer Kenntnis der Feststellungen an dieser Stelle nicht gemacht werden.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Instanzgerichte sollten bei Fällen, in denen eine Rechtfertigung eines körperlichen Angriffs – egal ob mit oder ohne Waffe oder gefährliches Werkzeug – in Betracht kommt, sorgfältig prüfen, ob eine Notwehrlage, sodann eine zulässige Notwehrhandlung vorliegt. Diese Prüfung ist, wie dargestellt, alles andere als trivial und bedarf einer entsprechend genauen Darlegung im Urteil, um eine Aufhebung in der Revision zu vermeiden. Für den Verteidiger mag dies jeweils verschiedene Ansatzpunkte für die Verteidigung in der Hauptverhandlung, aber auch für eine erfolgreiche Revision bieten.

Notwehrexzess gegen Beleidigung
Andrea KahleRechtsanwältin

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.