Das LArbG Kiel hat entschieden, dass ein Geschäftsführeranstellungsvertrag, wenn im Vertrag selbst keine abweichende Regelung getroffen wurde, auch durch mündliche Vereinbarung beendet werden kann.
Ob zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer eine solche Vereinbarung zustande gekommen sei, könne sich aus einer Vielzahl von Indizien zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Behaupte eine Partei eine solche Vereinbarung und den Wechsel des Geschäftsführers in eine andere Gesellschaft, könne der Umstand, dass beide Parteien über Monate sich entsprechend dieser Behauptung tatsächlich verhalten haben, den Schluss darauf zulassen, dass die Vereinbarung tatsächlich zustande gekommen sei, so das Landesarbeitsgericht.
Der Kläger war Geschäftsführer bei der Beklagten. Der jetzige Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten betrieb mit dem Kläger noch eine andere Gesellschaft. Beide waren dort Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Beklagte meldete den Kläger im April 2011 mit Wirkung Ende Februar 2011 gegenüber den zuständigen Sozialversicherungsträgern ab. Der Kläger erhielt von der anderen Gesellschaft ab April 2011 bis 2012 Lohnabrechnungen. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten wurde der Kläger am 01.12.2011 als Geschäftsführer abberufen. Der Kläger war mit dem Patenkind des jetzigen Geschäftsführers verheiratet. Ende 2011 trennten sich die Eheleute. Im Rahmen der daraus resultierenden familienrechtlichen Auseinandersetzung gab der Kläger an, bis zum 28.02.2011 bei der Beklagten und ab Februar 2011 bei der anderen Gesellschaft beschäftigt gewesen zu sein. Unter dem 20.03.2012 trafen die Parteien unter Einschluss der anderen Gesellschaft eine schriftliche Vereinbarung, aus der unter anderem die Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien zum 28.02. oder 31.03.2011 hervorging. Der sich wegen behaupteter Drohungen seitens des jetzigen Geschäftsführers in einem Zeugenschutzprogramm befindliche Kläger trägt vor, dass er unter Androhung von Gewalt zur Unterschrift gezwungen worden sei und hat seine Zustimmung angefochten. Die Beklagte behauptet, dass die Parteien bereits im Januar 2011 vereinbart hätten, dass der Kläger nach Februar 2011 als Geschäftsführer von der Beklagten zur anderen Gesellschaft wechseln und dort seine Tätigkeit entfal-ten werde. Dort sei auch das operative Geschäft angesiedelt gewesen. Die Echt-heit einer nur noch als Kopie vorliegenden schriftlichen Arbeitsanweisung seitens der Beklagten an den Kläger vom 12.01.2012 ist zwischen den Parteien strittig.
Das ArbG Lübeck hatte die Klage abgewiesen.
Das LArbG Kiel hat die Klage auf Zahlung von (Annahmeverzugs-)Vergütung i.H.v. 187.500 Euro für Januar 2012 bis März 2017 abgewiesen.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist entgegen der Behauptung des Klägers der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Wirkung 28.02.2011 einvernehmlich aufgehoben worden und führt hierzu an die vom Kläger ohne weiteres hingenommene Sozialversicherungsabmeldung, die dem Kläger erteilten und von ihm vor dem Familiengericht selbst eingereichten Abrechnungen der anderen Gesellschaft sowie dessen Angaben im Formular zur Bestimmung des Versorgungsausgleichs und im Verfahren auf Kindesunterhalt. Das Landesarbeitsgericht habe Zweifel an der Echtheit der schriftlichen Anweisung vom 12.01.2012. Etwaige für die Beklagte vom Kläger noch erbrachte Arbeitsleistungen könnten auch auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgt sein. Da kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe, habe die einvernehmliche Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags keiner Schriftform bedurft. Der Anstellungsvertrag sehe die Schriftform nur für – einseitige – Kündigungen vor.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden.
Vorinstanz
ArbG Lübeck, Urt. v. 02.08.2017 – 5 Ca 1999/16
Quelle: Pressemitteilung des LArbG Kiel Nr. 6/2018 v. 29.08.2018
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