Nacfolgend ein Beitrag vom 29.11.2018 von Hüwe, jurisPR-MedizinR 10/2018 Anm. 5

Orientierungssatz zur Anmerkung

Ein Arzt hat Anspruch auf Löschung einer negativen Bewertung auf einem Bewertungsportal, wenn sich der Portalbetreiber die Bewertung eines Nutzers zu eigen macht.

A. Problemstellung

Bewertungsportale im Internet sind für Ärzte Chance und Ärgernis zugleich. Auf der einen Seite versprechen positive Bewertungen hohes Ansehen und volle Praxen. Auf der anderen Seite führen negative Bewertungen zu Verärgerung und weniger Patienten. Sie haben mitunter sogar Prangerwirkung.
Negative Bewertungen möchte der Arzt bzw. die Ärztin daher gerne getilgt sehen, insbesondere dann, wenn mehr als rein sachliche Kritik geäußert wird. Da der Verfasser der Bewertung häufig nicht greifbar ist, da unter einem Pseudonym veröffentlicht wird, ist der Betreiber des Bewertungsportals der nächste greifbare Anspruchsgegner. Die Erfolgsaussichten gegen den Hostprovider auf Löschung einer negativen Bewertung sind dabei sehr individuell zu bewerten. Die Gerichte unterscheiden auch sehr genau zwischen der Meinungsfreiheit, die unter dem Schutz des Grundgesetztes steht, und unrichtigen Tatsachenbehauptungen, die nicht schützenswert sind.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Parteien streiten um die Unterlassung einer negativen Bewertung auf dem Ärzteportal der Beklagten.
Der Kläger ist Kieferorthopäde und Gesellschafter in einer Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis). Die Beklagte betreibt als Hostprovider unter der Internetadresse www.Beklagte.de ein Bewertungsportal. Das Portal ist so gestaltet, dass sich ein Nutzer allein mit einer E-Mail-Adresse und einem Passwort registrieren und Bewertungen einstellen kann. Die Angabe eines echten Namens muss nicht erfolgen. Als Pflichtangabe muss bei der Bewertung eine Überschrift vergeben werden. Sodann wird ein Bewertungstext in einem Freifeld verfasst. Danach sind nach dem Schulnotenprinzip einzelne Punkte zu bewerten. Sodann schließen sich freiwillige Bewertungskategorien zur Vergabe von Schulnoten an. Abschließend können weitere freiwillige Angaben unter anderem zur Person des Bewertenden und zum Grund der Behandlung gemacht werden.
Am 26.08.2016 wurde auf dem Portal eine anonyme Bewertung über den Kläger veröffentlicht. Diese trägt die Überschrift: „überaus unhöflich und unprofessionell“. Daneben erscheint die sich aus den Einzelschulnoten errechnete Gesamtnote von 5,2.
Unterhalb der Überschrift erschien am 26.08.2016 der folgende Freitext:
„Ich fühlte mich während der Behandlungszeit immer sehr unwohl, wenn ich einen Termin dort wahrzunehmen hatte. Ich halte [Kläger] für einen extrem schlechten Arzt, weil ich fand den Umgang mit mir als Patient eine Katastrophe! Meiner Meinung nach ein ganz furchtbarer Mensch.“
Folgende Einzelnoten wurden in nachfolgend benannten Einzelkategorien vergeben: Behandlung 6,0; Aufklärung 5,0; Vertrauensverhältnis 5,0; genommene Zeit 5,0; Freundlichkeit 5,0; Angst-Patienten 5,0; Wartezeit Praxis 3,0; Betreuung 4,0; Entertainment 2,0; Kinderfreundlichkeit 6,0; Praxisausstattung 4,0.
Mit Schreiben des Klägervertreters vom 07.09.2016 wurde der Beklagten die Bewertung gemeldet und die Beklagte zur Löschung aufgefordert. Die Beklagte leitete daraufhin ein Prüfverfahren ein, nahm die Bewertung vorläufig von der Plattform und bat den Patienten um Behandlungsbelege. Der Verfasser gab unter dem 08.10.2016 eine Stellungnahme ab und benannte gegenüber der Beklagten als Behandlungszeitraum 6/12-6/16. Die Beklagte übersandte dem Kläger eine fast vollständig geschwärzte Abschlussbescheinigung über eine kieferorthopädische Behandlung sowie die Stellungnahme vom 08.10.2016 mit Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 20.12.2016. Die Beklagte entfernte in der Folge lediglich den letzten Satz der Bewertung: „Meiner Meinung nach ein ganz furchtbarer Mensch“ und stellte die übrige Bewertung wieder online.
Mit Schreiben vom 05.10.2017 verlangte der Klägervertreter nochmals Löschung mit der Begründung, ein Arzt-Patienten-Kontakt sei nicht nachgewiesen, und die Bewertung ziele darauf ab, die persönliche und berufliche Integrität mit größtmöglichem Schaden anzugreifen.
Der Kläger trägt vor, er habe einen Anspruch aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG auf Unterlassung der Bewertung. Diese sei von einer verrohenden Sprache geprägt, stelle eine Schmähkritik dar und entfalte Prangerwirkung. Zudem stelle dies einen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Es werde bestritten, dass der Bewertung überhaupt ein Arzt-Patienten-Kontakt zugrunde läge. Der angegebene Behandlungszeitraum von vier Jahren sei nicht erwiderungsfähig. Die Formulierung: „Ich halte Kläger für einen extrem schlechten Arzt …“ sei beleidigend. Die Note 6,0 bei Behandlung stehe im krassen Widerspruch zum ärztlich bescheinigten Erfolg der Behandlungsmaßnahme. Diese Note lasse darauf schließen, dass der Patient sogar Schaden genommen habe, da die schlechteste Behandlung gewählt worden sei. Die Bewertung der Kategorie Aufklärung mit der Note 5,0 lasse darauf schließen, dass der Kläger keine oder eine fehlerhafte Aufklärung vorgenommen habe, obwohl dies eine gesetzliche Pflicht sei und in seiner Praxis sehr ernst genommen werde. Die Bewertung in der Kategorie Vertrauensverhältnis mit 5,0 ziele darauf ab, der Kläger habe seine berufsrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt und eine Straftat i.S.d. § 203 StGB begangen. Die Bewertung bei der Kategorie Angst-Patient mit 5,0 könne ebenfalls nicht stehenbleiben, da überhaupt nicht dargetan sei, dass die bewertende Person tatsächlich Angstpatient sei. Die Bewertung in der Kategorie Kinderfreundlichkeit sei nicht möglich, da die bewertende Person behaupte, selbst beim Kläger in Behandlung zu sein. Auch die Bewertung der Praxisausstattung sei unzutreffend, die Behandlungseinheiten seien nur wenige Jahre alt. Alles sei eine bewusste Diskreditierung des Klägers. Insgesamt handele es sich um Schmähkritik und unsubstantiierte und falsche Tatsachenbehauptungen, die nicht von der freien Meinungsäußerung geschützt seien. Dies werde ganz deutlich unter Berücksichtigung des mittlerweile entfernten Satzes: „Meiner Meinung nach ein ganz furchtbarer Mensch.“
Die Beklagte trägt vor, sie habe ordnungsgemäß ein Prüfverfahren eingeleitet und um Behandlungsbelege gebeten. Der Patient habe geantwortet und eine Abschlussbescheinigung übersendet. Der Behandlungszeitraum habe von 6/12-6/16 gedauert. Die Beklagte müssten die Anonymität des Patienten wahren und daher die Bescheinigung schwärzen. Der Behandler habe zunächst den Kontakt nicht mehr bestritten, so dass das Prüfverfahren abgeschlossen sei. Sie treffe lediglich eine Plausibilitätsprüfung. Erkennbar sei ein Behandlungszeitraum mit einem Gesamteindruck beschrieben worden. Es handele sich um reine Meinungsäußerungen. Die potentiellen Unterlagen sollen den Arzt gerade nicht in die Lage versetzen, den Patienten zu identifizieren. Der Patient sei in der Notenvergabe vollkommen frei.
Der Kläger erwidert hierzu, die Beklagte habe sich die Bewertung zu eigen gemacht, da diese den letzten Satz nach Abschluss des Beanstandungsverfahrens und der Wiedereinstellung der Bewertung entfernt habe. Hierdurch habe sie die Rolle des neutralen Vermittlers verlassen. Die Nachweise der Beklagten seien nicht erwiderungsfähig. Die Beklagte müsse weitere Auskünfte einholen oder zusätzliche Nachweise verlangen, die eine Prüfung und Erwiderung zulassen.
Das LG Frankenthal hat die Beklagte dazu verurteilt, es zu unterlassen, die am 26.08.2016 verfasste Bewertung samt Bewertung mit Schulnoten zu veröffentlichen.
Die Klage ist zulässig. Der Kläger rügt die Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes und einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und somit eine unerlaubte Handlung durch eine Bewertung in einem Internetportal, § 32 ZPO. Die Klage ist begründet gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, Art. 2, Art. 12 GG. Die Beklagte haftet als mittelbare Störerin.
Der Kläger wird durch die am 26.08.2016 verfasste Bewertung mit Text und Schulnoten, Gesamtnote 5,2 in seinem Persönlichkeitsrecht sowie in seiner beruflichen Integrität beeinträchtigt. Mangels Darlegung eines belastbaren Tatsachenkerns, hier einer tatsächlich stattgefundenen Behandlung, hat die Beklagte kein schützenswertes Interesse an der Veröffentlichung der als Meinung einzustufenden Bewertung belegen können.
Eine Haftung als unmittelbare Störerin scheidet aus. Ein Portalbetreiber, der die in das Portal eingestellten Äußerungen eines Dritten auf die Rüge des von der Kritik Betroffenen inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss nimmt, indem er selbstständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Dritten – entscheidet, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält, macht sich diese Äußerungen zu eigen. Nach außen erkennbar ist die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung jedenfalls dann, wenn er dem von der Kritik Betroffenen seinen Umgang mit der Bewertung kundgetan hat (BGH, Urt. v. 04.04.2017 – VI ZR 123/16 – GRUR 2017, 844). Die Beklagte hat sich durch das Entfernen des letzten Satzes der ursprünglichen Bewertung: „Meiner Meinung nach ein ganz furchtbarer Mensch“ nicht die Bewertung derart zu eigen gemacht, dass sie eigenverantwortliche Änderungen vorgenommen hat. Sie hat lediglich den letzten Satz entfernt, jedoch keine inhaltliche Änderung vorgenommen.
Die Beklagte als Hostprovider haftet als mittelbare Störerin. Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15 Rn. 22 – BGHZ 209, 139; BGH, Urt. v. 28.07.2015 – VI ZR 340/14 Rn. 34 – GRUR 2016, 104; BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10 Rn. 21 – BGHZ 191, 219). Die Haftung als mittelbarer Störer setzt die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15 Rn. 22 – BGHZ 209, 139; BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10 Rn. 22 – BGHZ 191, 219; BGH, Urt. v. 27.02.2018 – VI ZR 489/16 – GRUR 2018, 642).
Die Beklagte hat grundsätzlich Äußerungen zu unterlassen, die nicht von Art. 5 GG gedeckt sind: a) Äußerungen, die einen Straftatbestand verwirklichen; b) unwahre Tatsachenbehauptungen; c) unzulässige Schmähkritik; d) Werturteile ohne Tatsachenkern.
Im vorliegenden Fall ist bei der beanstandeten Bewertung von Meinungen und Werturteilen auszugehen. Diese sind zu unterlassen, weil kein belastbarer Tatsachenkern nachgewiesen ist.
a) Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB ist abzulehnen. Ein Straftatbestand der Beleidigung aufgrund der Bewertung ohne das Hinzufügen des Doktortitels oder des Zusatzes „Herr“ liegt nicht vor. § 185 StGB erfordert eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung. Nicht ausreichend sind bloße Unhöflichkeiten und Taktlosigkeiten, sofern sie nicht wegen der besonders groben Form als Ausdruck der Missachtung erscheinen (vgl. RG, LZ 15, 445, Weglassen des „Herr“).
b) Ebenso liegt keine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Bei den beanstandeten Äußerungen und Notenbewertungen handelt es sich nach einer Gesamtbewertung um Meinungen und Werturteile. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass in jedem Satz der Einzelbewertung ein Element des Meinens und Dafürhaltens verwendet wird. Der aus drei Sätzen bestehende Text beginnt mit dem Satz: „Ich fühlte …“. Der nächste Satz beginnt mit: „Ich halte …, weil ich fand …“. Der dritte Satz beginnt mit den Worten: „Meiner Meinung nach …“ Tatsachen werden in den Fließtext nicht geschildert. Es handelt sich ausschließlich um die Schilderung subjektiver Wahrnehmungen.
Die Noten sind ebenfalls ohne weiteren Kommentar vergeben und enthalten entgegen der Auffassung des Klägers keinen Tatsachengehalt. Insbesondere kann aus der Note 6,0 für die Kategorie Behandlung sowie aus den Noten 5,0 für die Kategorien Aufklärung und Vertrauensverhältnis nicht geschlossen werden, dass die Behandlung oder die Aufklärung fehlerhaft waren oder etwa nicht gesetzlichen Richtlinien entsprochen haben. Ein etwaiger Aussagegehalt einer schlechten Note dahingehend, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler oder ein Aufklärungsfehler vorliegt, kann in der reinen Notenvergabe daher nicht gesehen werden (BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – GRUR 2016, 855).
Meinungen und Bewertungen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Diese kann auch die Beklagte als Provider für sich in Anspruch nehmen, da ihre Aufgabe darin besteht, Meinungen und Werturteile zu bündeln und zu verbreiten.
In der geäußerten Meinung muss jedoch zumindest ein Tatsachenkern enthalten sein. Dies ist bei der Bewertung einer ärztlichen Leistung die (Minimal-)Tatsache, dass überhaupt ein Arzt-Patienten-Kontakt im Sinne einer Behandlung stattgefunden hat. Liegt der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde, überwiegt das von Art. 1, 2 Abs. 1 GG (auch i.V.m. Art. 12 GG) und Art. 8 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs-)Ehre die von Art. 5 GG und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal der Beklagten und der Beklagten an der Kommunikation dieser Meinung. Denn bei Äußerungen, die insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (BGH, Urt. v. 16.12.2014 – VI ZR 39/14 – GRUR 2015, 289; BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011 – 1 BvR 2678/10 Rn. 34 – NJW 2012, 1643). Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, ist nicht ersichtlich; entsprechendes gilt für das Interesse der Beklagten, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren (BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – GRUR 2016, 855).
c) Nachdem hier streitig ist, ob überhaupt eine Behandlung stattgefunden hat, muss grundsätzlich der Kläger beweisen, dass kein Behandlungskontakt vorlag (OLG Dresden, Urt. v. 06.03.2018 – 4 U 1403/17 – NJW-RR 2018, 675). Da der Beweis negativer Tatsachen besonderen Schwierigkeiten unterliegt, muss die Beklagte im Rahmen der sekundären Darlegungslast Tatsachen vortragen, die der Kläger möglicherweise entkräften kann (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., vor § 284 Rn. 24). Hierbei hat die Beklagte gemäß § 13 Abs. 6 TMG die Anonymität der Nutzer zu gewährleisten.
Zunächst trifft nach ganz herrschender Meinung den Betreiber eines Bewertungsportals keine Pflicht, Beiträge schon vorab auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen. Der Hostprovider wird erst dann verantwortlich, wenn ein Betroffener ihn auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Angebotes hinweist (BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10 – BGHZ 191, 219). Der Betroffene muss den Eintrag beanstanden und die Beanstandung so konkret fassen, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.
Dies hat der Kläger mit Schreiben vom 07.09.2016 getan und aufgelistet, warum die Bewertung ihn in seinem Persönlichkeitsrecht sowie seiner beruflichen Integrität trifft. Dies ist für die Kammer auch völlig plausibel, da die Bewertung eine Gesamtnote von 5,2 enthält und die Textbewertung inhaltlich ebenfalls nur negative Meinungen enthält. Die Bewertung ist auch objektiv geeignet, sich auf den Kläger im Wettbewerb gegenüber anderen Ärzten beruflich nachteilig auszuwirken, insbesondere, da er als extrem schlechter Arzt bezeichnet wird. Die Bewertung ist dazu geeignet, dass potentielle Patienten, die sich über die Beklagte informieren, anstelle des Klägers einen anderen Kieferorthopäden aufsuchen.
d) Die Beklagte hat nach Beanstandung das sog. Prüfverfahren durchzuführen. Hierbei hat der Plattformbetreiber den Bewertenden aufzufordern, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und Indizien zu übermitteln. Die Beklagte hat dem Kläger sodann diejenigen Informationen und Unterlagen, eventuell geschwärzt weiterleiten, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage ist (BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – GRUR 2016, 855).
Dem ist nach Auffassung der Kammer durch die Beklagte nicht Genüge getan. Die Stellungnahme ihres Users zur Beanstandung enthält bis auf die geschwärzte Abschlussbescheinigung keinerlei belastbaren Tatsachenkern.
Die geschwärzte Abschlussbezeichnung ist sowohl hinsichtlich des Patientennamens als auch des Datums geschwärzt. Hiermit genügt die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht. Der Bewertende hat weder in der angegriffenen Bewertung, noch in seiner Stellungnahme im Prüfverfahren irgendeine Anknüpfungstatsache geschildert. Er hat im Gegenteil ausdrücklich darauf verwiesen, dass er dies nicht tun werde. Der Kläger hat somit weder aus dem Wortlaut der Bewertung, noch aus der Stellungnahme im Prüfverfahren einen Anhaltspunkt dafür, dass überhaupt ein Behandlungskontakt stattgefunden hat. Der User verweigert ausdrücklich die Schilderung irgendeiner Anknüpfungstatsache.
Auch mit dem angegebenen Behandlungszeitraum und der als Behandlungsunterlage überreichten Behandlungsbescheinigung ist ein tatsächlich stattgefundener Behandlungskontakt nicht ausreichend dargelegt.
Ein Behandlungszeitraum von vier Jahren ist zunächst plausibel, da sich kieferorthopädische Behandlungen häufig über einen sehr langen Zeitraum erstrecken. Es wäre aber gerade angesichts dieser langen Zeitdauer von dem Bewertenden zu fordern gewesen, dass er nicht nur eine geschwärzte Abschlussbescheinigung vorlegt, sondern auch andere Unterlagen, z.B. (geschwärzte) Terminzettel, Rezepte, Rechnungen oder Ähnliches.
Da zudem von Klägerseite auch ausdrücklich gerügt ist, dass die Behandlung eines Kindes streitig ist und der Bewertende die Kinderfreundlichkeit mit der Note 6,0 bewertet hat, wäre zumindest als belastbare Tatsachenbehauptung im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu erwarten gewesen, dass der User erklärt, dass überhaupt ein Kind behandelt wurde.
Gleiches gilt für die Kategorie „Angst-Patient“, die mit 5,0 bewertet worden ist. Auch hier wird noch nicht einmal die Minimaltatsache vorgetragen, dass es sich bei dem Bewertenden überhaupt um einen Angstpatienten handelt.
Die Beklagte hat hier ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Die Vorlage der Stellungnahme ohne Anknüpfungstatsachen in Kombination mit der geschwärzten Abschlussbescheinigung, die von jedem Patienten mit abgeschlossener Behandlung oder nach Vortrag des Klägervertreters im Termin auch von einem ehemaligen Mitarbeiter stammen kann, ist angesichts einer behaupteten vierjährigen Behandlung als einziges objektivierbares Dokument unzulänglich.

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung des LG Frankenthal reiht sich ein in mehrere ähnliche Entscheidungen:
Im Ausgangspunkt hat der BGH erst vor kurzem erneut entschieden, dass es sich der Arzt gefallen lassen muss, auf Portalen bewertet zu werden. Die Speicherung der personenbezogenen Daten der Ärzte und deren Abruf über ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal ist grundsätzlich zulässig. Ein Löschungsanspruch nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG besteht nicht (BGH, Urt. v. 20.02.2018 – VI ZR 30/17; Festhaltung BGH, Urt. v. 23.09.2014 – VI ZR 358/13 – NJW 2015, 489).
Der einzige Fall, wo dies vom BGH anders entschieden wurde (BGH, Urt. v. 20.02.2018 – VI ZR 30/17), beruhte auf den besonderen Umständen des Einzelfalles: Das Bewertungsportal Jameda unterscheidet zwischen einem Basisprofil für nichtzahlende Ärzte und sog. Premium-Kunden, die sich kostenpflichtig registrieren lassen und ein „Premium-Paket“ buchen. In der Vergangenheit wurden bei der Anzeige von Basisprofilen Hinweise auf andere Ärzte desselben Fachbereichs und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis von nichtzahlenden Ärzten angezeigt, welche diese Anzeige als Bestandteil ihres „Premium-Pakets“ gebucht hatten. Hiergegen wehrte sich die klagende Ärztin. Sie verlangte die vollständige Löschung ihres Eintrags auf Jameda und die Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils. Sie gewann das Verfahren, weil Jameda mit dieser Vorgehensweise seine Stellung als „neutraler Informationsmittler“ nicht wahrte. Denn Jameda verschaffte durch die Art der Werbung, die sie Ärzten auf ihrem an potentielle Patienten gerichteten Bewertungsportal anbot, einzelnen Ärzten verdeckte Vorteile. Die Daten der ohne oder gegen ihren Willen gespeicherten und bewerteten Ärzte wurden als Werbeplattform für die zahlenden Konkurrenten genutzt. Bei Kunden mit „Premium-Paket“ wurden hingegen keine werbenden Anzeigen zur örtlichen Konkurrenten eingeblendet. Durch ihr Geschäftsmodell suchte Jameda die ohne ihren Willen und nur mit ihren Basisdaten aufgenommenen Ärzte gezielt dazu zu bewegen, sich der Gruppe der zahlenden Ärzte anzuschließen, um nicht durch eine weniger vorteilhafte Darstellung und Werbeeinblendungen benachteiligt zu werden, wie der BGH ausführte. Die Entscheidung ist allerdings nicht verallgemeinerungsfähig und inzwischen ohne praktische Relevanz: Jameda hat infolge dieses Urteils umgehend Veränderungen an der Art der Darstellung vorgenommen und die beanstandete Praxis damit abgestellt.
Ganz ähnlich wie im vorliegenden Fall positioniert sich das OLG Dresden (Urt. v. 06.03.2018 – 4 U 1403/17): Der Hostprovider wurde dazu verurteilt, eine Bewertung zu löschen. In den Urteilsgründen kann man u.a. nachlesen: Liegt einer angegriffenen Bewertung in einem Bewertungsportal kein Behandlungskontakt zugrunde, überwiegt das von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Bewerteten am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs-)Ehre die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal und des Portalbetreibers an der Kommunikation dieser Meinung, weil ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, nicht ersichtlich ist; entsprechendes gilt für das Interesse eines Portalbetreibers, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren oder sich diese – wie vorliegend – zu eigen zu machen (BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15 Rn. 36 – BGHZ 209, 139).

D. Auswirkungen für die Praxis

Der Antrag auf Löschung der Bewertung hat Aussicht auf Erfolg, wenn substantiiert behauptet wird, die Bewertung beruhe überhaupt nicht auf einem tatsächlichen Arzt-Patient-Kontakt. Der klagende Arzt trägt dabei die Beweislast für die Behauptung, einer Bewertung habe bereits kein Behandlungskontakt zugrunde gelegen (vgl. erneut OLG Dresden, Urt. v. 06.03.2018 – 4 U 1403/17). Gelingt der Nachweis, kommt es auf den weiteren Inhalt der Bewertung nicht mehr an. Es lohnt sich also, hierzu möglichst umfangreich vorzutragen.
Gelingt der Nachweis nicht, muss sorgfältig argumentiert und dargestellt werden, dass die Bewertung nicht nur vom Grundgesetz geschützte subjektive Meinungen und Empfindungen des Patienten enthält, sondern entweder falsche Tatsachenbehauptungen, die in dem Bewusstsein ihrer Unwahrheit aufgestellt werden oder deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht (BGH, Urt. v. 04.04.2017 – VI ZR 123/16 m.w.N.), oder Schmähkritiken bzw. Formalbeleidigungen. Die Meinungsfreiheit tritt dann hinter den Achtungsanspruch des Einzelnen zurück (LG Köln, Urt. v. 09.07.2014 – 28 O 516/13). Die Grenze zur Schmähkritik ist regelmäßig bei Straftatbeständen überschritten, z.B. §§ 185 ff. StGB. Hierzu bedarf es einer genauen Analyse des Bewertungstextes.
Problematisch sind hier sog. Mischfälle: Zumindest dann, wenn die Meinungsäußerung einen unwahren Tatsachenkern enthält, tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (BGH, a.a.O. mit Verweis auf Senatsurteil v. 12.04.2016 – VI ZR 505/14 Rn. 51 – VersR 2016, 938; BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994 – 1 BvR 23/94 – BVerfGE 90, 241, 248 f.; BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011 – 1 BvR 2678/10 Rn. 33 f. – NJW 2012, 1643.
In der Praxis reagiert der Behandler mitunter im ersten Ärger selbst und ohne anwaltliche Beratung auf die Bewertung, gerade bei Google-Bewertungen ist dies relativ unproblematisch möglich. Dabei sollte er Vorsicht walten lassen: Wenn beispielsweise ein Patient die Bewertung unter seinem richtigen Namen abgibt oder aber für den Arzt eindeutig erkennbar ist, um wen es sich handelt, sollte er den Namen nicht öffentlich erkennbar machen. Denn schon der Name des Patienten gehört zu dem durch § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützten Rechtsgut. Dazu gehört auch der Umstand, dass sich der Patient überhaupt einer ärztlichen Behandlung unterzieht bzw. unterzogen hat (OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.08.2006 – 14 U 45/04). Derartige Kurzschlussreaktionen können also schnell zum strafrechtlich relevanten Eigentor werden. Im Rahmen der anwaltlichen Beratung ist zur umgehenden Löschung zu raten, denn letztlich könnten sich auch berufsrechtliche Konsequenzen ergeben.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Das Problem bei der Löschung unliebsamer Bewertungen besteht häufig darin, dass der Verfasser der Bewertung als unmittelbarer Störer nicht identifiziert werden kann. Das Portal als mittelbaren Störer kann man dann in Anspruch nehmen, wenn der Betreiber des Bewertungsportals sich die Äußerungen von Dritten, die in das Portal eingestellt worden sind, zu eigen macht. Ein Portalbetreiber, der die dort eingestellten Äußerungen eines Dritten auf die Rüge des Betroffenen inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss nimmt, indem er selbstständig entscheidet, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält, macht sich diese Äußerungen regelmäßig zu eigen (BGH, Urt. v. 04.04.2017 – VI ZR 123/16). Im Klageverfahren ist daher der Umgang des Portalbetreibers mit der Beanstandung genau darzustellen. Werden nur Teile der Bewertung gelöscht oder gar abgeändert, macht sich der Hostprovider unter Umständen angreifbar.
Die Bewertung mit Schulnoten ist ebenfalls angreifbar. Bewertungstext und Schulnote stehen in einem inneren Zusammenhang. Es ist deshalb nach Ansicht des LG München I davon auszugehen, dass diese Benotungen mit dem Text der Bewertung stehen und fallen (LG München I, Urt. v. 03.03.2017 – 25 O 1870/15).

Mittelbare Störerhaftung des Hostproviders bei unzulässiger Arztbewertung
Birgit OehlmannRechtsanwältin
Mittelbare Störerhaftung des Hostproviders bei unzulässiger Arztbewertung
Andrea KahleRechtsanwältin

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