Das SG Heilbronn hat entschieden, dass die Herkunftskommune die Kosten für die Unterbringung und Betreuung in einem Frauenhaus zahlt, wenn eine Hilfeempfängerin vor häuslicher Gewalt in eine andere Stadt flüchten muss.
Die 1990 geborene, mittellose K. lebte mit ihrem gewalttätigen Ehemann im Kreis Borken. Im Mai 2016 floh sie mit ihren drei 2011, 2013 und 2015 geborenen Kindern in das dortige Frauenhaus, welches in der Nähe der Ehewohnung lag. Aufgrund der fortbestehenden Gefährdungslage wurde sie mit ihren Kindern an das Frauenhaus Ludwigsburg vermittelt. Hier hielten sie sich von Juli 2016 für ungefähr ein Jahr auf. Die Kosten für Unterkunft und psychosoziale Betreuung zahlte das Jobcenter des Landkreises Ludwigsburg. Der Kreis Borken lehnte es nach Einholung verschiedener Sozialberichte ab, dem Landkreis Ludwigsburg die für den Zeitraum von Februar 2017 bis zum Auszug aus dem Frauenhaus im Juli 2017 entstandenen Kosten i.H.v. mehr als 30.000 Euro zu erstatten: Der Aufenthalt im Frauenhaus sei jedenfalls ab Februar 2017 nicht mehr erforderlich gewesen, weil eine akute Gefährdungslage nicht mehr bestanden habe. Hiergegen erhob der Landkreis Ludwigsburg Klage.
Das SG Heilbronn hat den Kreis Borken verurteilt, die Kosten auch für den Aufenthalt von Februar bis zum Auszug im Juli 2017 zu erstatten.
Nach Auffassung des Sozialgerichts kommt es nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Frauenhaus in diesem Einzelfall tatsächlich bis Juli 2017 erforderlich war. Die zu Grunde liegende Vorschrift des § 36a SGB II solle eine gerechte Lastenverteilung zwischen unterschiedlichen kommunalen Trägern bewirken. Derjenige Träger, der ein Frauenhaus unterhalte und damit auch Frauen aus anderen Gemeinden und ihren Kindern Zuflucht biete, solle nicht auf den Kosten hierfür „sitzen bleiben“. Indem sich die Aufnahme einer Frau und ggf. deren Kindern aus dem Zuständigkeitsbereich eines anderen Hilfeträgers für die Betreibergemeinde weitgehend kostenneutral darstelle, werde die Bereitschaft, Frauen aus einer anderen Gemeinde aufzunehmen, erhöht. Damit diene die Vorschrift dem Schutz der leistungsberechtigten Frauen und ihrer Kinder. Dieser Schutzzweck würde aber unterlaufen, wenn in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob die Zuflucht und der anschließende Aufenthalt im Frauenhaus tatsächlich erforderlich gewesen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 07.11.2018
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