LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 20. Februar 2013 – 14 Ns 533/12 –, juris

Orientierungssatz

1. Ein Schmerzensgeldanspruch kommt im Falle einer Beleidigung nicht stets, sondern (ausnahmsweise) nur dann in Betracht, wenn unter Würdigung von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie Intensität und Ausmaß der mit der Beleidigung einhergehenden Beeinträchtigungen eine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt.

2. Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Beleidigung gegenüber einem Polizeibeamten um eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt, ist zu berücksichtigen, dass Anlass für die Äußerungen polizeiliche Diensthandlungen war, und die Täterin erkennbar allein aufgrund dieses Umstandes Veranlassung gesehen hat, die Beleidigungen auszusprechen. Von einem Polizeibeamten darf erwartet werden, dass er anlässlich seiner Dienstverrichtung ihm gegenüber ausgesprochene Beleidigungen in der Regel nicht auf die eigene Person, sondern vornehmlich auf seine hiervon zu trennende Amtsträgerschaft bezieht.