BGH, Pressemitteilung vom 02.08.2019
Sachverhalt:
Das Landgericht Limburg hat zwei Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von jeweils neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die beiden Strafvollzugsbediensteten entschieden, einen bereits mehrfach wegen Verkehrsdelikten vorbestraften Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm dort weitere Lockerungen zu gewähren. Der Strafgefangene hatte sodann während eines Ausgangs ein Fahrzeug geführt, ohne im Besitz der notwendigen Fahrerlaubnis zu sein, war in eine Polizeikontrolle geraten und geflüchtet; bei seiner Flucht stieß er mit dem Fahrzeug einer 21jährigen Frau zusammen, die ihren tödlichen Verletzungen erlag. Der Strafgefangene ist wegen dieser Tat bereits u. a. wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Das Landgericht hat in den Entscheidungen der Angeklagten, den Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm Vollzugslockerungen zu gewähren, ein pflichtwidriges Handeln der Angeklagten gesehen, durch welches sie den Tod der Geschädigten fahrlässig mitverursacht hätten.
Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die beiden Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen.
Vorinstanz:
Landgericht Limburg – Urteil vom 7. Juni 2018 – 5 KLs 3 Js 11612/16
Karlsruhe, den 2. August 2019
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