LG Koblenz, Urteil vom 26. Februar 2014 – 15 O 167/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Dem Mandanten des Steuerberaters obliegt die Verantwortung für die Führung der Grundaufzeichnungen.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Buchungsfehlern trägt der Mandant.

3. Bei Fehlbuchungen ist dem Steuerberater die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen