BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – IX ZR 68/09 –, juris

Orientierungssatz

Auch im Rahmen eines Dauermandates, das sich Angelegenheiten der Finanzbuchhaltung und Umsatzbesteuerung beschränkt, muss der Steuerberater nach Inkrafttreten der Neuregelung von § 13b UStG ohne zusätzlichen Auftrag prüfen, ob der Mandant nach dem Gesetz und dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 31. März 2004 als Empfänger von Bauleistungen steuerpflichtig ist, und Voranmeldungen unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 4a UStG erstellen. Etwa notwendige Rückfragen für diese Prüfung hat er von sich aus an den Mandanten zu richten und nötigenfalls zu erläutern.