München/Berlin (DAV). Wer gewerblich Personen ohne Genehmigung befördert, muss mit einem Bußgeld rechnen. Ein Taxivermittler wurde deshalb wegen vorsätzlicher Personenbeförderung ohne Genehmigung zu einer Geldbuße von 12.800 Euro und die beiden Geschäftsführer des Unternehmens zu jeweils 2.750 Euro Geldbuße verurteilt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Amtsgerichts München vom 31. März 2016 (AZ: 1117 OWi 254 Js 225568/15).
Das Unternehmen bot im gesamten Jahr 2014 über eine Smartphone-App die Möglichkeit an, Fahrzeuge privater Dritter als Taxi zu bestellen. Sobald von einem Nutzer der Mobile-App eine Fahrt angefragt und das gewünschte Fahrziel eingegeben worden war, wurde der voraussichtliche Fahrpreis angezeigt. Bestätigte der Nutzer sodann die Fahrtbestellung, erhielt er eine Mitteilung über das Fahrzeug und den Fahrer. Nach der Fahrt wurden dem Nutzer die gefahrenen Kilometer, die Fahrtzeit und die Aufschlüsselung des Fahrpreises in einer Rechnungsmail mitgeteilt.
Das Unternehmen führte auf diese Weise im Juli und August 2014 insgesamt elf Taxifahrten durch, obwohl es keine Genehmigung zur Personenbeförderung gegen Entgelt hatte. Die für eine Genehmigung zuständige Verwaltungsbehörde hatte das Unternehmen bereits im Juni 2014 darauf hingewiesen, dass erhebliche Bedenken bestünden, ob die Unternehmensstrategie die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes einhalte.
Das Gericht bestätigte die Geldbuße. Das Unternehmen sei letztlich selbst der Beförderer und nicht lediglich Vermittler. Es trete zunächst gegenüber den Nutzern der App als Vertragspartner auf. Aus Sicht dieser Nutzer entstehe eine Geschäftsbeziehung allein mit ihm und gerade nicht mit dem jeweiligen Fahrer des bestellten Fahrzeugs. Außerdem habe die Firma für ihre Tätigkeit bei jeder Fahrt auch eine finanzielle Beteiligung von etwa einem Drittel des Umsatzes erhalten. Die gesamte Abrechnung sei über sie abgewickelt worden.
Bei der Höhe der Geldbußen ging das Gericht von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen der weltweiten Betätigung der Firma aus.
DAV, Pressemitteilung vom