Koblenz/Berlin (DAV). Wer für seinen Porsche einen gebrauchten Rumpfmotor kauft, kann exakte Laufeigenschaften erwarten. Ein Mangel liegt schon dann vor, wenn kaum bis nicht spürbare Unterschiede im Straßenverkehr vorhanden sind. Ist wegen weiterer Mängel das Vertrauen in den Verkäufer erschüttert, kann der Käufer direkt vom Kauf zurücktreten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. November 2015 (AZ: 10 U 354/14).

Der Mann kaufte einen Rumpfmotor für eine Porsche Cayman. Der Verkäufer lieferte aber nicht den Rumpfmotor aus der Baureihe Boxster, der es hätte sein müssen, sondern einen aus der Reihe des Modells 964. Auch war die Motorkennnummer herausgeschliffen worden. Später stellte sich heraus, dass die Motorcharakteristik anders war. Auch erteilte der Hersteller keine Freigabe für die Verwendung des Motors – es war stattdessen eine Einzelbetriebserlaubnis notwendig. Wegen dieser Problemhäufung wollte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer die Chance der Nachbesserung einzuräumen.

Der Käufer konnte vom Kaufvertrag zurücktreten, entschied das Gericht. Zwar müsse grundsätzlich dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben werden. Im vorliegenden Fall sei dies aber entbehrlich. Sowohl die Häufung und die Art der Mängel habe das Vertrauen in den Verkäufer so erschüttert, dass der Käufer direkt vom Kauf zurücktreten könne. Zunächst liege ein Mangel vor, weil es nicht exakt der übliche Rumpfmotor ist. Beim Kauf eines Motors für einen exklusiven Sportwagen könnten bereits geringfügige Unterschiede der Motorcharakteristik einen Mangel darstellen. Müsse eine Einzelbetriebserlaubnis beantragt werden, stelle dies ebenfalls einen Sachmangel dar. Auch dürfe der Käufer erwarten, dass die Motorkennnummer nicht herausgeschliffen sei – gerade bei dem Motor eines Premiumherstellers.

DAV, Pressemitteilung vom