Nachfolgend ein Beitrag vom 13.2.2019 von Claus, jurisPR-StrafR 3/2019 Anm. 1

A. Hintergrund

Am 21.12.2018 ist das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung in Kraft getreten.1 Mit diesem Gesetz wurde u.a. die Richtlinie 2016/343/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren2 in das deutsche Recht umgesetzt.
Die „Richtlinie Unschuldsvermutung“, wie sie auch genannt wurde, ist Teil des am 30.11.2009 vom Rat beschlossenen Fahrplans zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren3, mit dem das in den einzelnen Mitgliedstaaten geltende Recht harmonisiert und dabei die ohnehin in allen EU-Mitgliedstaaten geltenden Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte gespiegelt werden sollen. Die Richtlinie umfasst elf Seiten; das Umsetzungsgesetz, das zudem noch zahlreiche Änderungen in den Vorschriften über die elektronische Akte enthält, passt auf eine Seite. Dies zeigt bereits, dass der Gesetzgeber den Änderungsbedarf nicht als besonders hoch eingeschätzt hat. Änderungen im Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung gibt es hauptsächlich in der Revision.

B. Unschuldsvermutung

Der in Art. 3 der Richtlinie enthaltene Grundsatz der Unschuldsvermutung genießt im deutschen Recht über das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG Verfassungsrang und bedurfte auch wegen der unmittelbaren Geltung des Art. 6 Abs. 2 EMRK im Rang eines Bundesgesetzes keiner weiteren Umsetzung; unionsrechtlich ist er durch Art. 48 Abs. 1 GRC garantiert. Die darüber hinaus in den Artikeln 4 bis 7 enthaltenen Vorgaben der Richtlinie zur Unschuldsvermutung betreffen den Zweifelssatz, die Beweislast, sowie die Aussage- und Selbstbelastungsfreiheit.

I. Zweifelssatz
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, vor einer rechtsförmlichen Feststellung der Schuld sicherzustellen, dass in öffentlichen Erklärungen von Behörden und in nicht die Frage der Schuld betreffenden gerichtlichen Entscheidungen nicht so auf die betreffende Person Bezug genommen wird, als sei sie schuldig. Zwei Konstellationen im deutschen Recht sind hier möglicherweise konfliktträchtig: die des Widerrufs einer Bewährung gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB aufgrund der Begehung einer neuen Straftat, wenn die neue Straftat noch nicht rechtskräftig abgeurteilt wurde, und die des freisprechenden – und damit mangels Beschwer nicht mit der Revision angreifbaren – Urteils, das gleichwohl belastende Ausführungen über den Angeklagten in den Urteilsgründen enthält.
Bereits im Jahr 2002 im Fall Böhmer gegen Deutschland4 hatte der EGMR entschieden, dass ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vorliegt, wenn ein Widerrufsgericht selbst Feststellungen zur Tat trifft, die eigentlich dem erkennenden Gericht vorbehalten wären. Im konkreten Fall hatte das Widerrufsgericht Zeugen zum Sachverhalt befragt. Ein Umsetzungsbedarf für den Gesetzgeber ergibt sich aus dieser Konstellation gleichwohl nicht, weil im deutschen Recht ohnehin der Grundsatz gilt, dass die Überzeugung von der Begehung einer neuen Straftat für den Widerruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 StGB regelmäßig nur auf eine rechtskräftige Verurteilung gestützt werden kann. Als Ausnahme hiervon erkennt die Rechtsprechung – vom EGMR unwidersprochen – nur den Fall an, dass der Proband die neue Straftat glaubhaft vor einem Richter gestanden hat.5
Ähnliches gilt für den „Freispruch zweiter Klasse“, also das freisprechende, aber dennoch in den Gründen belastende Urteil. Im Fall Cleve gegen Deutschland6 entschied der EGMR, dass die Ausführungen des freisprechenden Gerichts infolge unglücklicher Formulierung über eine reine Beschreibung einer verbliebenen Verdachtslage hinausgingen und daher in Widerspruch zu seinem Freispruch standen. Da die Urteilsgründe mit dem Tenor ein Ganzes bildeten, läge in dieser Konstellation ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK vor. Auch diese Entscheidung des EGMR zwingt nicht zu einer Änderung des geltenden Rechts. So bleibt es zwar dabei, dass ein Angeklagter eine Entscheidung nur dann anfechten kann, wenn die Urteilsformel einen unmittelbaren Nachteil für den Beschwerten enthält. Der Grundsatz der Tenorbeschwer steht zu der Rechtsprechung des EGMR jedoch nicht in Widerspruch, weil auch die nationale Rechtsprechung in bestimmten Fällen die Anfechtbarkeit anerkennt, wenn ein freisprechendes Urteil durch die Art und Weise seiner Begründung die Grundrechte des Betroffenen verletzt7.

II. Beweislast
Nach Art. 6 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beweislast für die Feststellung der Schuld von Beschuldigten bei der Strafverfolgungsbehörde liegt. Im deutschen Strafprozess wird diese Vorgabe für die Staatsanwaltschaft durch den Untersuchungsgrundsatz (§§ 155 Abs. 2, 160 StPO) und für das Gericht durch den Grundsatz der Amtsaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) klargestellt. Soweit das materielle Strafrecht etwa in § 186 StGB eine Verurteilung wegen übler Nachrede ermöglicht, wenn sie „nicht erweislich wahr“ ist, enthält dieser Satz keine formelle Beweislastregel8. Vielmehr sind in dieser Konstellation die Belange des Opfers, insbesondere sein Grundrecht auf persönliche Ehre, mit der Unschuldsvermutung für den Angeklagten in einen angemessenen Ausgleich zu bringen9.

III. Aussage- und Selbstbelastungsfreiheit
Das in Art. 7 der Richtlinie vorgesehene Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, ist Grundlage des deutschen Strafprozesses und hat Verfassungsrang. Es bedarf insofern keiner weiteren Umsetzung. Soweit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie bestimmt, dass bei der Würdigung von Aussagen und Beweisen, die unter Missachtung der Aussage- und Selbstbelastungsfreiheit erlangt wurden, die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren beachtet werden müssen, sind diese Vorgaben ebenfalls erfüllt. Das gilt etwa auch für die von der Rechtsprechung entwickelte Widerspruchslösung, nach der eine unter Verstoß gegen die Belehrung über die Aussagefreiheit zustande gekommene Aussage verwertet werden darf, wenn der Verteidiger des Angeklagten nicht widerspricht10.

C. Anwesenheitsrecht

Der deutsche Strafprozess kennt grundsätzlich keine Abwesenheitsurteile. Die bestehenden Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung wurden auf ihre Kompatibilität mit den Vorgaben von Art. 8 der Richtlinie überprüft; ein Änderungsbedarf wurde lediglich in drei Punkten ausfindig gemacht:
Die in § 231 Abs. 2 StPO geregelten Fälle einer zulässigen Abwesenheitsverhandlung gegen den eigenmächtig ausbleibenden oder sich entfernenden Angeklagten wurden um eine Hinweispflicht ergänzt, nach der der Angeklagte bereits in der Ladung darauf hinzuweisen ist, dass die Verhandlung in diesen Fällen auch ohne ihn zu Ende geführt werden kann. Entsprechende Formulierungen enthielten die Ladungen in der Praxis bereits weitgehend, die Hinweispflicht war allerdings noch nicht gesetzlich verankert.
Ferner soll der Angeklagte in Fällen der Abwesenheitsentscheidung in der Berufungs- und der Revisionsinstanz künftig auch über die Möglichkeiten belehrt werden, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 329 Abs. 7 StPO einlegen und die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erheben zu können. Damit soll gewährleistet werden, dass der Angeklagte gerade dann, wenn gegen ihn in Abwesenheit verhandelt und entschieden wurde, über seine Rechtsschutzmöglichkeiten umfassend im Bilde ist.
Der dritte Punkt betrifft das Revisionsverfahren. In § 350 Abs. 2 Satz 2 StPO war explizit festgelegt, dass der inhaftierte Angeklagte kein Recht auf Anwesenheit in der Revisionshauptverhandlung hat. Der Wortlaut kollidierte schon vor dem Inkrafttreten des hier besprochenen Gesetzes mit übergeordnetem Recht, nämlich mit Art. 14 Abs. 3 Buchst. d des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, der dem Angeklagten ebenfalls grundsätzlich das Recht auf Anwesenheit in der ihn betreffenden Verhandlung gewährt. Das deutsche Umsetzungsgesetz zum Pakt vom 15.11.1973 (BGBl II 1973, 1533) sah daher bereits abweichend von § 350 Abs. 2 Satz 2 StPO vor, dass die persönliche Anwesenheit eines nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung in das (pflichtgemäß auszuübende) Ermessen des Gerichts gestellt wird. Diese Rechtslage wurde nunmehr ausdrücklich in § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO festgeschrieben. Weitergehende Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren, etwa ein Recht auf Anwesenheit für den inhaftierten Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung zu schaffen, haben sich im Ergebnis vor allem aus praktischen Erwägungen nicht durchgesetzt. Von der Richtlinie zwingend vorgeschrieben waren sie indes auch nicht. Ergänzend wurde allerdings allgemein zur Stärkung des Anwesenheitsrechts von Angeklagten in der Revisionsinstanz die bereits im geltenden Recht als bloße Ordnungsvorschrift vorgesehene Mitteilung an den Angeklagten verpflichtend ausgestaltet, so dass der Angeklagte über Ort und Zeit der Hauptverhandlung zu informieren ist. Dabei finden die Grundsätze der vereinfachten öffentlichen Zustellung gemäß § 40 Abs. 3 StPO Anwendung. Zugleich wurde die derzeitige Sonderregelung zur notwendigen Verteidigung des inhaftierten Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung aufgehoben und klargestellt, dass auch in der Revision durchweg die allgemeinen Vorschriften über die notwendige Verteidigung zur Anwendung gelangen11.

D. Ausblick

Der vom Rat beschlossene Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte ist noch nicht vollständig abgearbeitet. Die Richtlinienverhandlungen sind zwar zwischenzeitlich abgeschlossen, ihre Umsetzung in das nationale Recht steht allerdings teilweise noch aus. Für den deutschen Gesetzgeber heißt es daher: nach der Richtlinien-Umsetzung ist vor der Richtlinien-Umsetzung. Dies betrifft insbesondere die „Richtlinie PKH“12 und die „Richtlinie Kinder“13; entsprechende Kabinettvorlagen mit Gesetzentwürfen sind demnächst zu erwarten.


1) BGBl I 2018, 2571.
2) ABl. EU vom 11.03.2016, L 65/1.
3) ABl. EU vom 04.12.2009, C 295/1.
4) EGMR (III. Sektion), Urt. v. 03.10.2002 – 37568/97 – NJW 2004, 43 ff.
5) Fischer, § 56f StGB Rn. 7 m.w.N.; a.A. Lackner/Kühl/Heger § 56f Rn. 3a m.w.N.
6) EGMR (V. Sektion), Urt. v. 15.01.2015 – 48144/09 – NJW 2016, 3225 ff
7) BGH, Beschl. v. 14.10.2015 – 1 StR 56/15 – NJW 2016, 728, 731 m.w.N.
8) Fischer, § 186 StGB Rn. 11.
9) Vgl. Erwägungsgrund 22 der Richtlinie, der Vermutungen anerkennt, die aber auf ein vertretbares Maß beschränkt werden sollen, vgl. dazu auch BT-Drs. 19/4467, S. 16.
10) BT-Drs. 19/4467, S. 17.
11) Vgl. BT-Drs. 19/4467, S. 10.
12) Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.
13) Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind.

Das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung
Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Thomas HansenRechtsanwalt
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