BGH, Pressemitteilung vom 25.07.2017

Der Kläger bestellte im Jahr 2014 über die Internetseite der Beklagten, einer Onlinehändlerin, eine „Dormiente Natural Basic“ Matratze zum Preis vom 1.094,52 €. Die Matratze war bei Auslieferung an den Kläger mit einer Schutzfolie versehen, die dieser nach Erhalt entfernte. Einige Tage später teilte er der Beklagten per Email mit, dass er die Matratze leider zurücksenden müsse und dass sie den Rücktransport durch eine Spedition veranlassen solle. Als die Beklagte dieser Aufforderung in der Folgezeit nicht nachkam, beauftragte der Kläger selbst eine Speditionsfirma.

Seine auf Rückzahlung der ihm hierdurch entstandenen Kosten in Höhe 95,59 € gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Nach Auffassung des Landgerichts habe der Kläger wirksam von seinem Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB* Gebrauch gemacht. Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich vorliegend um keinen Fall des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, wonach kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren besteht, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Trotz des missverständlichen Wortlauts dieser Vorschrift sei nicht entscheidend, ob hygienische Gründe die Rückgabe ausschlössen, sondern ob diese Gründe einer Wiederveräußerung der Ware durch den Unternehmer entgegenstünden. Eine Matratze aber könne der Verkäufer, wenn auch mit einigem Aufwand, reinigen und in einen hygienisch einwandfreien Zustand versetzen lassen, so dass die Entfernung einer Schutzfolie durch den Käufer dessen Widerrufsrecht nicht entfallen lasse.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Mainz – Urteil vom 26. November 2015 – 86 C 234/15

Landgericht Mainz – Urteil vom 10. August 2016 – 3 S 191/15

 

Karlsruhe, den 25. Juli 2017

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