BGH, Pressemitteilung vom 15.12.2016

Die Beklagte ist eine deutsche Fluggesellschaft. Auf ihrer Internetseite wurde einem deutschen Kunden bei der Buchung eines Flugs von London-Stansted nach Stuttgart eine Flugverbindung angezeigt, deren Entgelt in britischen Pfund (GBR) angegeben war. Die im Anschluss an die Buchung erstellte Rechnung wies den Flugpreis und weitere Kosten ebenfalls in GBR aus.

Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, meint, nach den Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) sei der Endpreis in Euro auszuweisen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Sachverhalt sei ausschließlich anhand der speziellen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft zu beurteilen. Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008* schreibe nicht vor, in welcher Währung der auszuweisende Endpreis anzugeben sei. Der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008** sei keine Verpflichtung zu entnehmen, den Flugpreis in der Währung des Landes auszuweisen, in dem das Luftfahrtunternehmen seinen Sitz habe.

Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

*Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 lautet:

Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.

**Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 lautet:

„Flugpreise“ sind die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden.

Vorinstanzen:

LG Köln – Urteil vom 22. April 2015 – 84 O 2/15

OLG Köln – Urteil vom 4. September 2015 – 6 U 61/15, GRUR-RR 2016, 156 = WRP 2016, 88

Karlsruhe, den 15. Dezember 2016

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