BGH, Pressemitteilung vom 19.06.2017

Das Landgericht hat vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person bzw. Beihilfe hierzu und gefährlicher Körperverletzung bzw. unterlassener Hilfeleistung verurteilt und gegen die Jugendlichen zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen, gegen den erwachsenen Täter eine Freiheitsstrafe von vier Jahre verhängt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die vier angeklagten, teilweise alkoholisierten jungen Männer im Rahmen der Geburtstagsfeier eines der Angeklagten an einer stark alkoholisierten 14-Jährigen sexuelle Handlungen vor; mehrere von ihnen sowie eine mitangeklagte junge Frau filmten das Missbrauchsgeschehen mit ihren Mobiltelefonen. Anschließend schleiften drei der Angeklagten das kaum bekleidete Mädchen auf einem Betttuch in den Hinterhof des Mehrfamilienhauses, wo sie es bei einer Temperatur von etwa 0°C liegen ließen. Ein Bewohner des Hauses wurde schließlich auf das schreiende Opfer aufmerksam und verständigte die Polizei. Gegen dieses Urteil haben drei Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft Revisionen eingelegt. Diese beanstandet insbesondere, dass das Landgericht den Tatbestand der Aussetzung (§ 221 StGB) nicht geprüft habe, und rügt die Strafzumessung.

Über die Revisionen wird der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 12. Juli 2017 um 9.30 Uhr im Gebäude des Landgerichts Leipzig, Hartkortstr. 9, 04107 Leipzig, verhandeln und voraussichtlich entscheiden.

Vorinstanz:

Landgericht Hamburg – Urteil vom 20. Oktober 2016 – 627 KLs 12/16 jug.

 

Karlsruhe, den 19. Juni 2017

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