OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07. Oktober 2015 – 2 Ws 328 – 329/15, 2 Ws 328/15, 2 Ws 329/15 –, juris

Orientierungssatz

1. § 58 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB III BW ist mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG vereinbar.

2. Ein Strafgefangener kann sich jedenfalls dann nicht auf einen Bestandsschutz in Bezug auf die genehmigte Nutzung eines eigenen Fernsehgerätes berufen, wenn er wegen Entweichens in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt wird, in der der Besitz eines eigenen Fernsehgerätes nicht zulässig ist.